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1A.46/2006 KI-generiert

The case involves a legal complaint filed by an entity against the Federal Investigative Office in Switzerland, concerning a request for access to documents in the context of an ongoing international legal assistance process with the Russian Federation

Geschäftsnummer 1A.46/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal complaint filed by an entity against the Federal Investigative Office in Switzerland, concerning a request for access to documents in the context of an ongoing international legal assistance process with the Russian Federation. The applicant sought to challenge a decision that denied unrestricted access to documents from the Russian Attorney General. The applicant claimed that the prolonged investigation and the resulting asset freeze jeopardized its economic existence and infringed on its rights. However, the court determined that the contested decision was a preliminary procedural ruling, not a final decision subject to appeal, and ultimately declared the complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 80g Abs. 1 i.V.m, Art. 80d IRSG, Art. 80g Abs. 2 IRSG, Art. 80g Abs. 2 i.V.m, Art. 80e lit. b IRSG, Art. 156 Abs. 1 OG; The case involves a legal complaint filed by an entity against the Federal Investigative Office in Switzerland, concerning a request for access to documents in the context of an ongoing international legal assistance process with the Russian Federation: dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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Akteneinsicht Schriftstückbeschlagnahme anfechtbarer Zwischenentscheid prozessleitende Verfügungen Verwaltungsbehörde konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80g Abs. 1 i.V.m
dass es sich bei der angefochtenen Beschränkung der Akteneinsicht nicht um eine anfechtbare Schlussverfügung in Rechtshilfesachen (im Sinne von Art. 80g Abs. 1 i.V.m.
Art. 80d IRSG
Art. 80d IRSG ) handelt, sondern um eine der Schlussverfügung vorausgehende prozessuale Zwischenverfügung (im Sinne von Art.
Art. 80g Abs. 2 IRSG
80d IRSG ) handelt, sondern um eine der Schlussverfügung vorausgehende prozessuale Zwischenverfügung (im Sinne von Art. 80g Abs. 2 IRSG ),
Art. 80g Abs. 2 i.V.m
dass es sich bei der angefochtenen Beschränkung der Akteneinsicht nicht um eine anfechtbare Schlussverfügung in Rechtshilfesachen (im Sinne von Art. 80g Abs.
Art. 80e lit. b IRSG
Art. 156 Abs. 1 OG
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.46/2006 /ggs

Urteil vom 25. April 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Reeb,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

X.________ SA, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Zemp,

gegen

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

rue du Mont-Blanc 4, Postfach 1795, 1211 Genf 1.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation, Akteneinsicht,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 23. Februar 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

dass die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. März 2006 sich ausdrücklich gegen ein Schreiben des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 23. Februar 2006 richtet, in welchem der Beschwerdeführerin - im Rahmen eines hängigen Rechtshilfeverfahrens - die uneingeschränkte Akteneinsicht in ein Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 27. Januar 2005 verweigert worden sei,

dass es sich bei der angefochtenen Beschränkung der Akteneinsicht nicht um eine anfechtbare Schlussverfügung in Rechtshilfesachen (im Sinne von Art. 80g Abs. 1 i.V.m. Art. 80d IRSG ) handelt, sondern um eine der Schlussverfügung vorausgehende prozessuale Zwischenverfügung (im Sinne von Art. 80g Abs. 2 IRSG ),

dass eine selbstständige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen solche Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn diese einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80g Abs. 2 i.V.m. Art. 80e lit. b IRSG ),

dass die Beschwerdeführerin geltend macht, "das russische Ermittlungsverfahren" dauere "seit mindestens 1997" an, sie geniesse "im russischen Ermittlungsverfahren kein Akteneinsichtsrecht", sie sei "durch die langjährige Aufrechterhaltung der Vermögenssperre in ihrer wirtschaftlichen Existenz heute ernsthaft bedroht", aufgrund der verfügten Beschränkung der Akteneinsicht könne sie "ihre Rechte nicht bzw. allenfalls nicht rechtzeitig (und damit auch nicht ökonomisch) ausüben" und sie habe "namentlich keine Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, wie" die russische Generalstaatsanwaltschaft "die heutige Aufrechterhaltung der Vermögenssperre begründet",

dass weder die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen noch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung (Schreiben des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 23. Februar 2006) bilden,

dass die Beschwerde sich daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist ( Art. 36a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 OG ),

dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: