Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.39/2006 KI-generiert

DNA Swab Refusal and Legal Aid Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 1A.39/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was sentenced to life imprisonment for murder and has been incarcerated since 1993. In December 2005, the prosecution ordered a DNA sample to be taken from him, citing relevant federal and cantonal laws regarding DNA profiling in criminal proceedings. The individual challenged the prosecution's decision and sought to suspend the DNA sampling process, as well as requested legal aid. However, the justice authorities rejected his requests, leading him to appeal to the cantonal administrative court. The administrative court dismissed his appeal on procedural grounds and did not grant him relief from the associated costs, prompting him to escalate the matter to the Federal Tribunal. The Tribunal noted that the case was not ripe for consideration as the cantonal proceedings were still ongoing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 98a Abs. 1 OG, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 98 lit. g OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; DNA Swab Refusal and Legal Aid Appeal Dismissal: Am 8. Dezember 2005 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gestützt auf Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz, DNAPG; SR 363) und § 4 der DNA-Verordnung des Kantons Zürich vom 8. Juni 2005 (DNAV), dass bei X.________ ein Wangenschleimhautabstrich zu nehmen und ein DNA-Profil zu erstellen sei; einem allfälligen Rekurs entzog die Oberstaatsanwaltschaft die aufschiebende Wirkung. In der Folge wurde noch im gleichen Monat der Abstrich genommen, das Profil erstellt und in das DNA-Informationssystem eingetragen.

Schlagwörter

KI-generiert
Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils/ aufschiebende Wirkung DNA-Profil unentgeltliche Rechtspflege Mord administrative Entlassung Verneinung der Zuständigkeit Strafantrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 98a Abs. 1 OG
Mithin müsse über die vorliegende Sache wegen Art. 98a Abs. 1 OG zunächst eine bislang unbezeichnete richterliche Behörde befinden.
Art. 86 Abs. 1 OG
Sowohl die staatsrechtliche Beschwerde als auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - erst gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ( Art. 86 Abs. 1 OG bzw.
Art. 98 lit. g OG
Mithin müsse über die vorliegende Sache wegen Art. 98a Abs.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.39/2006 /ggs

Urteil vom 8. März 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils/ aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 8. Februar 2006.

Sachverhalt:

A. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 24. März 1997 u.a. wegen Mordes zu lebenslänglichem Zuchthaus. X.________ befindet sich seit dem 20. September 1993 in Haft.

B. Am 8. Dezember 2005 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gestützt auf Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz, DNAPG; SR 363) und § 4 der DNA-Verordnung des Kantons Zürich vom 8. Juni 2005 (DNAV), dass bei X.________ ein Wangenschleimhautabstrich zu nehmen und ein DNA-Profil zu erstellen sei; einem allfälligen Rekurs entzog die Oberstaatsanwaltschaft die aufschiebende Wirkung. In der Folge wurde noch im gleichen Monat der Abstrich genommen, das Profil erstellt und in das DNA-Informationssystem eingetragen.

Am 27. Dezember 2005 rekurrierte X.________ gegen die oberstaatsanwaltschaftliche Anordnung und ersuchte verfahrensmässig darum, dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, seine DNA-Probe bis zur rechtskräftigen Erledigung der Hauptsache zu versiegeln sei sowie ihm die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren sei. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und verweigerte dem Rekurrenten die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes; gleichzeitig forderte sie die Oberstaatsanwaltschaft auf, ihre Vernehmlassung zum Rekurs bis 30. Januar 2006 einzureichen. Als Weiterzugsmöglichkeit nannte sie die binnen 30 Tagen dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einzureichende Beschwerde.

Gegen die Zwischenverfügung der Direktion der Justiz und des Innern erhob X.________ am 30. Januar 2006 Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und erneuerte die mit dem ersten Rechtsmittel verbundenen Gesuche. Mit Beschluss vom 8. Februar 2006 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten schrieb es als gegenstandslos geworden ab und dasjenige um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies es ab. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass der angefochtene Zwischenentscheid nicht bei ihm angefochten werden könne, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Gemäss § 409 Abs. 1 StPO wäre der vorinstanzliche Rekursentscheid endgültig. Das Bundesgericht würde indessen auf eine mit einem Fristwiederherstellungsgesuch eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wohl nicht eintreten, da es wegen der datenschutzrechtlichen Implikation des Falles ( BGE 128 II 259 ) die Angelegenheit wohl als der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegend behandeln dürfte. Mithin müsse über die vorliegende Sache wegen Art. 98a Abs. 1 OG zunächst eine bislang unbezeichnete richterliche Behörde befinden. Nach der Logik von § 402 StPO komme dafür wohl nur das Obergericht in Frage. Die Beschwerde sei deshalb dorthin zu überweisen. Weiter führte das Verwaltungsgericht aus, dass gegen seinen Beschluss innert zehn Tagen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden könne, soweit geltend gemacht werde, "willkürliche Handhabung kantonalen Verfahrensrechts beim vorliegenden Nichteintreten könnte die sonstige Anwendbarkeit von öffentlichem Recht des Bundes in der Sache vereiteln und zudem sei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil abzuwenden".

C. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2006 reichte X.________ am 22. Februar 2006 eine als "Rekurs" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Sowohl die staatsrechtliche Beschwerde als auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - erst gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ( Art. 86 Abs. 1 OG bzw. Art. 98 lit. g OG ). Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten und hat sie an das Obergericht überwiesen. Somit ist das kantonale Verfahren noch nicht abgeschlossen, weshalb gegenwärtig auch kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG bzw. Art. 98 lit. g OG vorliegt. Auf die vorliegende Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

2. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Oberstaatsanwaltschaft, der Direktion der Justiz und des Innern, dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: