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1A.34/2004 KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual regarding the renovation of a public broadcaster's transmitter station

Geschäftsnummer 1A.34/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding the renovation of a public broadcaster's transmitter station. The individual initially contested a decision made by the environmental protection office, but the president of the administrative court informed him that his standing to appeal was questionable since he did not demonstrate a personal stake beyond that of the general public. The individual chose to bypass the formal decision process of the administrative court and appealed directly to the federal court. However, the federal court determined that the appeal was inadmissible because it was not made against a decision from the final cantonal instance, as the individual had not awaited the formal ruling from the administrative court. Consequently, the federal court declined to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 103 lit. a OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves a complaint filed by an individual regarding the renovation of a public broadcaster's transmitter station: Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Eröffnung des Entscheids Legitimation der Gemeinde Legitimation gegen Baubewilligung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 103 lit. a OG
Februar 2004 auf die - Art. 103 lit. a OG entsprechenden - Legitimationsvoraussetzungen von § 129 Abs.
Art. 156 Abs. 1 OG
dass diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG );
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.34/2004 /aka

Urteil vom 24. Februar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Sanierung des Landessenders Beromünster,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Schreiben der Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Februar 2004.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass das Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern am 7. Januar 2004 einen Entscheid betreffend Sanierung des Landessenders Beromünster fällte;

dass X.________, wohnhaft in A.________, hiergegen mit Eingabe vom 28. Januar 2004 zuhanden des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern rekurrierte;

dass die Präsidentin dieses Gerichts den Rekurrenten mit Schreiben vom 9. Februar 2004 auf die - Art. 103 lit. a OG entsprechenden - Legitimationsvoraussetzungen von § 129 Abs. 1 lit. a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes aufmerksam machte und ihm mitteilte, es sei nicht ersichtlich, inwiefern er unter den gegebenen Umständen mehr als die Allgemeinheit vom genannten Entscheid betroffen sein soll;

dass sie ihm daher in Aussicht stellte, das Verwaltungsgericht werde wohl mangels Rekurslegitimation auf die Beschwerde nicht eintreten können, doch werde ihm vor einem förmlichen Entscheid Gelegenheit gegeben, seine ganz besondere und persönliche Betroffenheit im Sinne der erwähnten Bestimmung doch noch darzulegen oder aber die Beschwerde kostenlos zurückzuziehen;

dass X.________ der Verwaltungsgerichtspräsidentin mit Schreiben vom 16. Februar 2004 mitteilte, sich nun direkt ans Bundesgericht zu wenden, ohne dass er noch weitere Angaben zur Rekurslegitimation gemacht bzw. den förmlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts abgewartet hätte;

dass er mit vom 16. Februar 2003 (recte: 2004) datierter Eingabe der Sache nach Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben hat;

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht in einem Fall wie dem vorliegenden erst gegen einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz offen steht ( Art. 97 ff. OG );

dass dieses Erfordernis hier nicht erfüllt ist, nachdem der Beschwerdeführer bereits gegen eine blosse Mitteilung der Verwaltungsgerichtspräsidentin Beschwerde ans Bundesgericht erhoben und den ihm in Aussicht gestellten förmlichen Entscheid des kantonalen Gerichts nicht abgewartet hat;

dass daher die vorliegende Beschwerde unzulässig ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG );

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp