Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.335/2005 KI-generiert

Company v. Republic of the Philippines (Swiss Asset Freeze Duration)

Geschäftsnummer 1A.335/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding the blocking of its bank account in connection with international legal assistance related to criminal matters requested by the Philippines. The company sought to have the freeze lifted or, alternatively, to access part of the funds to cover legal fees. The situation arose after a Philippine court order for the seizure of the company's assets held in Switzerland, which included a significant amount of money. The company argued that the Philippine court's decision did not meet Swiss legal standards and claimed a violation of due process. The tribunal analyzed the legitimacy of the account's freeze in light of the Philippine judicial processes and the principles of international law, particularly focusing on the duration of the account block and the implications for the company's property rights.

Legislator-Regeste

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Art. 74a IRSG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 9 BV, Art. 26 BV, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 74a Abs. 3 IRSG; Company v. Republic of the Philippines (Swiss Asset Freeze Duration): The company sought to have the freeze lifted or, alternatively, to access part of the funds to cover legal fees. The situation arose after a Philippine court order for the seizure of the company's assets held in Switzerland, which included a significant amount of money. The company argued that the Philippine court's decision did not meet Swiss legal standards and claimed a violation of due process. The tribunal analyzed the legitimacy of the account's freeze in light of the Philippine judicial processes and the principles of international law, particularly focusing on the duration of the account block and the implications for the company's property rights.

Schlagwörter

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Art. 74a IRSG Art. 105 Abs. 2 OG Art. 9 BV Art. 26 BV Art. 29 Abs. 1 BV Art. 74a Abs. 3 IRSG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74a IRSG
Cited in relation to the minimum requirements that a confiscation decision must meet for the freeze to remain in place.
Art. 105 Abs. 2 OG
Dagegen darf es - auch im Hinblick auf Art. 105 Abs. 2 OG - nicht zur Regel werden, dass Rechtshilfeverfahren vor Bundesgericht hängig bleiben, um auf künftige Entwicklungen im ausländischen Straf- oder Einziehungsverfahren reagieren zu können.
Art. 9 BV
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Art. 26 BV
Cited in the reasoning regarding the incompatibility of the excessive duration of the freeze with the constitutional guarantee of property rights.
Art. 29 Abs. 1 BV
Cited in the reasoning regarding the incompatibility of the excessive duration of the freeze with the constitutional guarantee of speed/acceleration, which informs the final decision to set a deadline.
Art. 74a Abs. 3 IRSG
Cited during the analysis of the requirements for releasing assets seized for security purposes (i.e., the need for a final decision from the requesting state).
Art. 80f Abs. 1 IRSG
The motion was qualified as a final decision for the purposes of appeal under this article because it concerned the judicial review of the continuation of a bank account freeze.
Art. 80h lit. b IRSG
The account holder was deemed legitimately entitled to file the appeal based on this provision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 26 BV

Cited in the reasoning regarding the incompatibility of the excessive duration of the freeze with the constitutional guarantee of property rights.

Art. 29 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning regarding the incompatibility of the excessive duration of the freeze with the constitutional guarantee of speed/acceleration, which informs the final decision to set a deadline.

Art. 74a Abs. 3 IRSG

Cited during the analysis of the requirements for releasing assets seized for security purposes (i.e., the need for a final decision from the requesting state).

Art. 74a IRSG

Cited in relation to the minimum requirements that a confiscation decision must meet for the freeze to remain in place.

Art. 80f Abs. 1 IRSG

The motion was qualified as a final decision for the purposes of appeal under this article because it concerned the judicial review of the continuation of a bank account freeze.

Art. 80h lit. b IRSG

The account holder was deemed legitimately entitled to file the appeal based on this provision.

Art. 33a IRSV

Cited during the analysis regarding whether the seizure can be maintained based on the possibility of confiscation under the law of the requesting state.

Art. 9a lit. a IRSV

The account holder was deemed legitimately entitled to file the appeal based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.335/2005 /ggs

Urteil vom 22. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

Firma X.________, handelnd durch Y.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Peter Bosshard,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Abteilung B, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich,

Republik der Philippinen, vertreten durch Avvocato dott. Sergio Salvioni,

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Philippinen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. November 2005.

Sachverhalt:

A. Am 20. Dezember 2005 erhob die Firma X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Sperre über ihr Konto bei der Bank C.________ sei aufzuheben. Eventualiter sei sie zum Bezug von EUR 20'000.-- ab dem obgenannten Konto zur teilweisen Deckung von Honorarforderungen zu ermächtigen.

B. Mit Teilurteil vom 18. August 2006 setzte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter der Republik der Philippinen Frist bis zum 31. Dezember 2006, um dem Bundesgericht einen erstinstanzlichen Entscheid über die Einziehung der in der Schweiz blockierten Vermögenswerte der Firma X.________ vorzulegen. Sofern bis zum 31. Dezember 2006 kein solcher Einziehungsentscheid vorliege, werde das Bundesgericht die angefochtene Kontosperre aufheben.

Auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Teilurteils vom 18. August 2006 wird verwiesen.

C. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 reichte der Rechtsvertreter der Philippinen das gleichentags ergangene Urteil des "Sandiganbayan, First Division" i.S. Republik der Philippinen c. BB.________, AB.________, Y.________ (Civil Case no. 0190 for Forfeiture of Unlawfully Acquired Properties Under Republic Act. No. 1379) ein. Darin wird die Einziehung der in der Schweiz auf dem Konto Nr. ... der Firma X.________ bei der Bank C.________ deponierten Vermögenswerte in Höhe von USD 3'202'736.21 und DM 3'093'541.55 nebst Zinsen zugunsten des philippinischen Staates angeordnet.

D. Mit Eingabe vom 3. und 8. Januar 2007 beantragte die Firma X.________, es sei die Herausgabe ihrer Vermögenswerte an die Republik der Philippinen zu verweigern und es sei in Gutheissung der Beschwerde die Kontosperre bei der Bank C.________ aufzuheben. Eventualiter sei das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endurteils in Sachen Republik der Philippinen gegen Y.________ zu sistieren.

E. Am 26. Januar 2007 nahm die Firma X.________ zur Eingabe des Rechtsvertreters der Philippinen Stellung. Sie wies darauf hin, dass Y.________ und AB.________ gegen das Urteil vom 28. Dezember 2006 ein Revisionsgesuch ("motion to reconsider") eingereicht haben. Die Firma X.________ änderte ihre Anträge dahingehend ab, dass die Sperre ihres Kontos bei der Bank C.________ aufzuheben sei; eventualiter sei das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen eines revidierten (reconsidered) erstinstanzlichen Einziehungsentscheids zu sistieren, längstens jedoch bis 30. Juni 2007. Im Fall der Gutheissung der Reconsideration oder bei Nichtvorliegen eines Reconsideration-Entscheids bis zu diesem Zeitpunkt sei die Kontosperre zugunsten der Beschwerdeführerin aufzuheben.

F. Am 30. Januar und am 16. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter der Philippinen Bemerkungen zu den Eingaben der Firma X.________ ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Aufhebung bzw. die Aufrechterhaltung der Kontosperre ist. Die vorzeitige Herausgabe der Vermögenswerte an die Philippinen, bevor ein rechtskräftiges Einziehungsurteil vorliegt, steht nicht zur Debatte (vgl. dazu Teilurteil vom 18. August 2006, E. 6 S. 11/12).

2. Der Rechtsvertreter der Philippinen hat rechtzeitig, vor dem 31. Dezember 2006, einen erstinstanzlichen Entscheid des Sandiganbayan über die Einziehung der in der Schweiz blockierten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin eingereicht. Damit ist die im Teilurteil vom 18. August 2006 festgelegte Voraussetzung für eine Aufrechterhaltung der Kontosperre grundsätzlich erfüllt.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der vorgelegte Entscheid entspreche den Minimalanforderungen von Art. 74a IRSG und der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht:

Der Entscheid sei im beschleunigten Verfahren ("summary judgment") ergangen. Dies widerspreche einem vorherigen Gerichtsbeschluss ("Resolution") vom 31. August 2006, mit dem das Gericht den Antrag der Presidential Commission on Good Government (PCGG) um ein "summary judgment" abgewiesen habe. Dieser Beschluss sei von der PCGG nicht angefochten worden; diese habe auch seither keine neue Fakten oder Beweise eingereicht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.

Das Gericht habe sodann ohne jegliche Beweise angenommen, dass Y.________ (der wirtschaftlich Berechtigte der in der Schweiz blockierten Vermögenswerte) mit BB.________, d.h. mit der Trägerin eines öffentlichen Amts, konspiriert habe; aus diesem Grund habe es eine "prima-facie" Vermutung für die deliktische Herkunft der Gelder angenommen. Damit habe das Gericht der PCGG zu Unrecht die Beweislast für den Nachweis einer "conspiracy" abgenommen.

Schliesslich sei Y.________ keine Gelegenheit gegeben worden, diese "prima-facie"-Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass er die in der Schweiz blockierten Gelder rechtmässig erworben habe. Damit habe das philippinische Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz des "due process of law" verletzt.

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass in einem anderen Verfahren (Civil Case no. 0007) die Klage der PCGG gegen BB.________ und AB.________ am 13. September 2006 abgewiesen worden sei, weil der Nachweis des unrechtmässigen Erwerbs nicht habe erbracht werden können.

2.2 Der Rechtsvertreter der Philippinen macht dagegen geltend, es sei nicht Aufgabe der Schweizer Gerichte, die gerichtliche Anwendung und Auslegung der nationalen Gesetze des ersuchenden Staates zu beurteilen; dessen Entscheidungen seien anzuerkennen, sofern keine grobe Verletzung des ordre public oder der gesetzlichen Bestimmungen bewiesen werden könne. Das kritisierte Urteil sei detailliert begründet und beweise die Unhaltbarkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin.

2.3 Wie bereits in BGE 123 II 595 (E. 4b S. 601 und E. 4e S. 605) zu Art. 74a IRSG dargelegt wurde, können ausländische Einziehungsentscheide in der Schweiz nicht inhaltlich überprüft werden; die schweizerischen Rechtshilfebehörden können nur kontrollieren, ob das ausländische gerichtliche Verfahren offensichtlich dem schweizerischen ordre public und elementaren Grundsätzen der EMRK bzw. des UNO-Pakts II widersprochen hat (so auch Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III S. 25 f.). Diese Rechtsauffassung liegt auch Art. 3 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen vom 9. Juli 2002 (SR 0.351.964.5) zugrunde.

2.4 Der streitige erstinstanzliche Entscheid erging im Verfahren "Civil Case Nr. 0190", das seit dem 10. März 2003 hängig war. Die anwaltlich vertretenen Parteien haben in diesem Verfahren zahlreiche Schriftsätze eingereicht. Das "Pre-Trial"-Verfahren, in dem die Parteien alle von ihnen beantragten Beweismittel benennen mussten, wurde am 23. Mai 2005 abgeschlossen (vgl. Teilurteil vom 18. August 2006 E. 4).

Das Gericht bejahte schon im Beschluss vom 31. August 2006 eine "prima facie"-Vermutung für die deliktische Herkunft der Gelder, weil aufgrund der von der PCGG vorgelegten Beweismittel davon auszugehen sei, dass die in der Schweiz deponierten Gelder wirtschaftlich BB.________ zuzurechnen seien. Diese habe unstreitig ein öffentliches Amt bekleidet, und die in der Schweiz deponierten Beträge stünden in keinem Verhältnis zu ihrem damaligen offiziellen Einkommen.

Im Urteil vom 28. Dezember 2006 nahm das Gericht an, dass Anträge auf Erlass eines "summary judgment" in jeder Phase des Verfahrens gestellt werden könnten. Nachdem sich die Beklagten stets darauf beschränkt hätten, die Vorbringen der Klägerin mit Nichtwissen zu bestreiten, und nicht rechtzeitig, vor Abschluss des "Pre-Trial"-Verfahrens, Beweismittel für die rechtmässige Herkunft der Gelder bezeichnet hätten, seien sie jetzt mit neuen Beweisofferten präkludiert.

Diese Erwägungen lassen keinen Verstoss gegen elementare Verfahrensgrundsätze des internationalen Rechts oder des schweizerischen ordre public erkennen. Der Beschwerdeführerin (bzw. Y.________) stehen noch verschiedene Rechtsmittel gegen den vorgelegten Entscheid offen. Es wird Aufgabe der philippinischen Justiz sein, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzungen des philippinischen Prozessrechts zu prüfen.

Schliesslich können auch aus dem Urteil des Sandiganbayan im "Civil Case no. 0007" keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden. Wie sich aus dem Urteil ergibt, wurde die Klage nur deshalb abgewiesen, weil die PCGG die letztmalig erstreckte Frist zur Einreichung von Beweismitteln versäumt hatte, angeblich weil die Unterlagen verlegt worden waren und der zuständige Sachbearbeiter den Fristablauf infolge Arbeitsüberlastung übersehen hatte. Insofern handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keineswegs um einen "Freispruch" der Beklagten BB.________ und AB.________.

3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass mit einem erstinstanzlichen Entscheid über die "motion for reconsideration" frühestens im 2. Quartal 2007 gerechnet werden könne. Die Sache könne dann noch an den Supreme Court weitergezogen werden. Insofern sei nicht absehbar, wann ein rechtskräftiger Einziehungsentscheid vorliegen werde. Es könne der Beschwerdeführerin, deren Konto seit nunmehr 20 3/4 Jahre blockiert sei, nicht zugemutet werden, noch länger zuzuwarten.

3.1 Der Rechtsvertreter der Philippinen macht dagegen geltend, die Beschwerdeführerin versuche mit allen Mitteln, das Verfahren in den Philippinen zu stoppen, und beklage sich dann in der Schweiz über die Langsamkeit der philippinischen Justiz. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten verdiene keinen Schutz.

3.2 Wie im Teilurteil vom 18. August 2006 (E. 2.2 und E. 6) dargelegt wurde, dauert die umstrittene Kontosperre bereits seit über 20 Jahren an und kann nicht mehr lange aufrechterhalten werden, ohne die Eigentumsgarantie und das Beschleunigungsgebot zu verletzen. Die Aufrechterhaltung der Kontosperre rechtfertigt sich daher nur, wenn ein rechtskräftiger Abschluss des philippinischen Einziehungsverfahrens kurz bevorsteht.

Nachdem inzwischen zumindest ein erstinstanzlicher Einziehungsentscheid vorliegt, kann den philippinischen Behörden noch eine kurze, aber angemessene Frist eingeräumt werden, um das Verfahren zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen. Sobald ein rechtskräftiger Einziehungsentscheid vorliegt, können die auf dem Konto deponierten Gelder an die Philippinen überwiesen werden.

Sollte jedoch den Rechtsmitteln von Y.________ Erfolg beschieden sein, d.h. der erstinstanzliche Entscheid revidiert oder von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden, müsste die streitige Kontosperre aufgehoben werden. Gleiches gilt, wenn die Rechtsmittelverfahren nicht beförderlich vorangetrieben werden.

3.3 Es ist grundsätzlich Aufgabe der Zürcher Staatsanwaltschaft als Rechtshilfebehörde bzw. des Bundesamts für Justiz als Aufsichtsbehörde in Rechtshilfesachen, über die Herausgabe der Vermögenswerte an die Philippinen oder deren Freigabe an die Beschwerdeführerin aufgrund neuer Entwicklungen im ersuchenden Staat zu entscheiden. Das im Teilurteil vom 18. August 2006 gewählte Vorgehen, das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Ablauf der gesetzten Frist zu sistieren, rechtfertigt sich nur ausnahmsweise mit Blick auf das Beschleunigungsgebot. Dagegen darf es - auch im Hinblick auf Art. 105 Abs. 2 OG - nicht zur Regel werden, dass Rechtshilfeverfahren vor Bundesgericht hängig bleiben, um auf künftige Entwicklungen im ausländischen Straf- oder Einziehungsverfahren reagieren zu können.

Aus diesen Gründen ist sowohl der Hauptantrag als auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen eines revidierten (reconsidered) erstinstanzlichen Einziehungsentscheids zu sistieren, abzuweisen.

4. Zu prüfen ist noch der Eventualantrag auf Freigabe von EUR 20'000.-- ab dem blockierten Konto bei der Bank C.________ zur teilweisen Deckung von Honorarforderungen.

4.1 Das Obergericht lehnte eine teilweise Freigabe der blockierten Gelder zur Deckung von Honorarforderungen ab, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. Art. 74a Abs. 4 und 5 IRSG enthielten in abschliessender Aufzählung besondere Bestimmungen zum Schutz konkurrierender Ansprüche; keiner dieser Tatbestände sei jedoch einschlägig. An dieser Rechtslage vermöchten auch frühere Zahlungen der damaligen Bezirksanwaltschaft zulasten des gesperrten Kontos nichts zu ändern, da die Staatsanwaltschaft I eine allfällige entsprechende Praxis offensichtlich aufgegeben habe.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, der seinerzeit zuständige Bezirksanwalt J.________ habe im Jahr 1986 die schweizerischen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich ermächtigt, Mittel zur Deckung ihrer Honorarforderungen aus den blockierten Geldern zu beziehen. Davon sei zweimal, im Umfang von je USD 10'000.--, Gebrauch gemacht worden. Aufgrund dieser Ermächtigung habe die Beschwerdeführerin darauf vertraut, für Bemühungen ihres Rechtsvertreters Geldbeträge abheben zu können. Nur aus diesem Grund habe sie Rechtsanwalt Dr. Peter Bosshard mit weiteren rechtlichen Schritten beauftragt. Die Beschwerdeführerin verfüge ausser dem blockierten Konto über keinerlei Mittel. Es verstosse deshalb gegen Treu und Glauben, die Auszahlung des beantragten Betrags zu verweigern.

4.3 Wie das Obergericht zutreffend ausgeführt hat und die Beschwerdeführerin implizit anerkennt, besteht keine Rechtsgrundlage für die Freigabe der blockierten Gelder zur Deckung von Honorarforderungen.

Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen ( BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f. ; 129 I 161 E. 4.1 S. 170, je mit Hinweisen). Grundsätzlich steht der Vertrauensschutz unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage seit der Information oder Zusicherung nicht verändert hat ( BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 637 mit Hinweisen).

4.4 Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Ermächtigung im Jahre 1986 darauf vertrauen durfte, sämtliche künftigen Rechtsstreitigkeiten aus dem blockierten Konto finanzieren zu können. Dieses Vertrauen war spätestens im Jahre 1997 nicht mehr gerechtfertigt, als das revidierte IRSG in Kraft trat, das die Beschlagnahme von Vermögenswerten und deren Herausgabe zur Einziehung bzw. Rückerstattung regelte, ohne eine Ausnahme für Honorarforderungen vorzusehen.

Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bzw. der wirtschaftlich Berechtigte, Y.________, auf rechtliche Schritte in der Schweiz verzichtet hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Honorarforderungen des Rechtsanwalts nicht aus dem blockierten Konto bezahlt werden können. Die Unterlagen aus den philippinischen Rechtsverfahren belegen, dass die wirtschaftlich Berechtigten alle ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ausschöpfen, um ihre in der Schweiz blockierten Vermögenswerte vor der Einziehung zu bewahren, und anscheinend über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung ihrer Anwälte verfügen.

5. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 156 und 159 OG ). Allerdings ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen, dass sie sich nach der fast 20-jährigen Dauer der Kontosperre in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte, und die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf einem philippinischen Urteil beruht, das im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens ergangen ist.

Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten und die Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I, Abteilung B, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, sowie der Republik der Philippinen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: