Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.33/2004 KI-generiert

Municipality of X v. Property Owner (Moot Appeal due to Rezoning Reversal)

Geschäftsnummer 1A.33/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a property dispute where a company owning a specific plot of land in Wetzikon sought compensation from the municipality following a change in zoning that reclassified the property from a dense development zone to an area designated for recreational purposes. Initially unable to reach an agreement on compensation, the municipality initiated a valuation process. The valuation commission ultimately denied compensation, but this decision was overturned by the administrative court, which ordered the case to be re-evaluated. Subsequently, the municipality applied to suspend the judicial process until a local assembly could review a proposed re-zoning of the disputed property. After the assembly approved the re-zoning, the municipality requested the case be dismissed as it was rendered moot, leading to the court's determination that the lawsuit was no longer relevant.

Legislator-Regeste

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Art. 40 OG, Art. 72 BZP, Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG; Municipality of X v. Property Owner (Moot Appeal due to Rezoning Reversal): Initially unable to reach an agreement on compensation, the municipality initiated a valuation process. The valuation commission ultimately denied compensation, but this decision was overturned by the administrative court, which ordered the case to be re-evaluated. Subsequently, the municipality applied to suspend the judicial process until a local assembly could review a proposed re-zoning of the disputed property. After the assembly approved the re-zoning, the municipality requested the case be dismissed as it was rendered moot, leading to the court's determination that the lawsuit was no longer relevant.

Schlagwörter

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Enteignungsentschädigung Wohnzone Schadenersatzbemessung Umzonung Ablösung eines beschränkten dinglichen Rechts Verstrickungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 40 OG
2.1 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten ( Art. 40 OG in Verbindung mit Art.
Art. 72 BZP
40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP ).
Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG
Cited in the operative part to regulate the procedure after the appeal became moot.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG

Cited in the operative part to regulate the procedure after the appeal became moot.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1A.33/2004 /ggs

Beschluss vom 12. Januar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Gemeinde Wetzikon, Beschwerdeführerin, handelnd durch den Gemeinderat Wetzikon und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller,

gegen

Pietro Cortali AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Budliger,

Schätzungskommission III des Kantons Zürich,

p.A. Robert Mühlethaler, Obmann der Schätzungskommission, EWP, Rikonerstrasse 4, 8307 Effretikon,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Gegenstand

materielle Enteignung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 23. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A. Die Pietro Cortali AG ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 5535 in Wetzikon. Gemäss dem 1986 festgesetzten kommunalen Zonenplan lag dieses Grundstück in der Zentrumszone B, in welcher eine dichte Überbauung möglich war. Gemäss dem kantonalen Richtplan vom 31. Januar 1995 liegt das fragliche Grundstück am Rande des Zentrumsgebietes von Wetzikon.

Am 7. Juli 1997 setzte die Gemeindeversammlung Wetzikon einen neuen Siedlungs- und Landschaftsplan fest. Dieser sieht im betroffenen Gebiet ein Erholungsgebiet B für Parkanlagen und Spielplätze vor. Gestützt auf den revidierten Richtplan setzte die Gemeindeversammlung am 23. März 1998 den neuen Zonenplan fest, welcher vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. September 1998 genehmigt wurde. Das Grundstück der Pietro Cortali AG wurde der Erholungszone B zugewiesen, in welcher nur noch Gebäude und Anlagen zulässig sind, die dem Betrieb von Spielplätzen dienen.

B. Am 15. März 2000 richtete die Pietro Cortali AG ein Entschädigungsbegehren wegen materieller Enteignung an die Gemeinde Wetzikon. Weil sich die Parteien nicht über eine Entschädigung einigen konnten, ersuchte die Gemeinde Wetzikon das Statthalteramt Hinwil um Einleitung des Schätzungsverfahrens. Am 4. Februar 2003 entschied die Schätzungskommission III des Kantons Zürich, dass der Pietro Cortali AG wegen der Zuweisung des Grundstücks Kat.-Nr. 5535 zur Erholungszone B weder eine Entschädigung aus materieller Enteignung noch Ersatz für Planungs- und Projektkosten zugesprochen werde. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Pietro Cortali AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess mit Entscheid vom 23. Oktober 2003 den Rekurs gut und wies die Angelegenheit zur Bemessung der Entschädigungshöhe an die Schätzungskommission III zurück.

C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gemeinde Wetzikon am 16. Februar 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und stellte gleichzeitig den Antrag, das Verfahren sei solange zu sistieren, bis die Gemeindeversammlung über den in Vorbereitung befindlichen Antrag des Gemeinderates auf Wiedereinzonung des streitbetroffenen Grundstücks befunden habe. Mit Verfügung vom 11. März 2004 sistierte das Bundesgericht im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid der Gemeindeversammlung über die vom Gemeinderat beantragte Umzonung.

D. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 ersuchte die Gemeinde Wetzikon, das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zur Begründung machte sie geltend, die Gemeindeversammlung habe das streitbetroffene Gebiet mit Beschluss vom 7. Juni 2004 von der Erholungszone B in die Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG 2.9 umgezont. Die regierungsrätliche Genehmigung sei am 12. November 2004 im kantonalen Amtsblatt publiziert worden, womit die Zonenplanänderung in Kraft getreten sei. Die dem Entschädigungsbegehren zugrunde gelegene Zuweisung des beschwerdegegnerischen Grundstücks Kat.-Nr. 5335 in die Erholungszone B, für welche das Verwaltungsgericht rekursweise erkannt habe, dass sie den Tatbestand der materiellen Enteignung erfülle, sei aufgehoben worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der nach der Beschwerdeeinreichung erfolgten Umzonung des streitbetroffenen Grundstücks von der Erholungszone in die Wohnzone mit Gewerbeerleichterung fiel das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Behandlung ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nachträglich dahin. Die Beschwerde ist deshalb gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

2.1 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten ( Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP ). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden.

2.2 Der Frage nach dem mutmasslichen Prozessausgang braucht vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden, da keine Parteientschädigungen zuzusprechen und keine Kosten zu erheben sind. Die Beschwerdegegnerin musste sich im bundesgerichtlichen Verfahren einzig zum Sistierungsgesuch äussern. Ihr ist mit der Zustimmung zu diesem Gesuch kein nennenswerter Aufwand entstanden, welcher die Ausrichtung einer Parteientschädigung rechtfertigen würde. Ebenfalls keine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin auszurichten, da sie weder in ihrer vorsorglich erhobenen Beschwerde noch in ihrem Gesuch um Abschreibung des Verfahrens ein Entschädigungsbegehren gestellt hatte. Hinsichtlich der Verfahrenskosten kann ausnahmsweise auf eine Erhebung verzichtet werden, da die Erledigung der vorsorglich eingereichten Beschwerde nur geringen Aufwand verursachte. Mit Blick auf diese Kostenregelung kann auf eine Vernehmlassung der übrigen Verfahrensbeteiligten zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Abschreibung des Verfahrens verzichtet werden (vgl. Art. 72 BZP ).

Demnach beschliesst das Bundesgericht

in Anwendung von Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie der Schätzungskommission III und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: