Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.328/2005 KI-generiert

Interlocutory Appeal on Right to Second Reply in Construction Permit Case Inadmissible

Geschäftsnummer 1A.328/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding building permits for a mobile phone antenna installation, which is being contested by a group of homeowners. The homeowners had sought a second opportunity to submit written responses to statements made by the opposing party during an ongoing administrative court procedure but were denied by the president of the administrative court. Subsequently, the homeowners filed an appeal against this decision, claiming that the refusal to allow further written exchanges placed them at a significant disadvantage by undermining their ability to adequately respond to the arguments presented by the opposing side. The administrative court opted not to file a response to the appeal, leading to further legal proceedings in the federal court regarding the appeal's admissibility and the validity of the original court's denying the request for additional written exchanges.

Legislator-Regeste

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Art. 110 Abs. 4 OG, Art. 101 lit. a OG, Art. 98 lit. g OG, Art. 5 VwVG, Art. 97 OG, Art. 29 BV; Interlocutory Appeal on Right to Second Reply in Construction Permit Case Inadmissible: The homeowners had sought a second opportunity to submit written responses to statements made by the opposing party during an ongoing administrative court procedure but were denied by the president of the administrative court. Subsequently, the homeowners filed an appeal against this decision, claiming that the refusal to allow further written exchanges placed them at a significant disadvantage by undermining their ability to adequately respond to the arguments presented by the opposing side. The administrative court opted not to file a response to the appeal, leading to further legal proceedings in the federal court regarding the appeal's admissibility and the validity of the original court's denying the request for additional written exchanges.

Schlagwörter

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Baubewilligung Zwischenentscheid Gegendarstellung Verfahrensrechte nicht wiedergutzumachender Nachteil Demonstrationsrecht Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 110 Abs. 4 OG
Ein zweiter Schriftenwechsel erweist sich somit im bundesgerichtlichen Verfahren als nicht erforderlich ( Art. 110 Abs. 4 OG ).
Art. 101 lit. a OG
Gemäss Art. 101 lit. a OG (e contrario) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht ( BGE 127 II 132 E.
Art. 98 lit. g OG
1 und Art. 98 lit. g OG sowie Art.
Art. 5 VwVG
Cited in the reasoning stream concerning the necessary condition of irreparable harm for the admissibility of an appeal against an interlocutory decision.
Art. 97 OG
Erforderlich für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist, dass diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 97 OG in Verbindung mit Art.
Art. 29 BV
Cited in the reasoning stream concerning the right to be heard, which the applicants claimed was violated by the interlocutory decision.
Art. 105 Abs. 2 OG
Dies gilt nach Art. 105 Abs. 2 OG auch für die Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen bei der Feststellung des Sachverhalts.
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind bei diesem Ausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 II 132
Telecommunications Company v. Federal Communications Commission (Interim Measures Against Incumbent Provider)
BGE 130 II 149
Sellita v. ETA: Interim Measures Denied in Antitrust Price-Hike Dispute
2A.444/1995
Eine sofortige gesonderte Anfechtung kann aus Gründen der Prozessökonomie dann zulässig sein, wenn es sich um ein besonders aufwändiges Verfahren handelt, welches wegen eines Verfahrensfehlers wie zum Beispiel einer verweigerten Akteneinsicht vollumfänglich wiederholt werden müsste (Urteil 2A.444/1995 vom 13.
BGE 131 II 361
Candidate v. University of Fribourg (Gender Quota in Academic Hiring)
1A.92/2005
Heating Oil Tank Sanitation in Groundwater Protection Area Upheld
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

Cited in the reasoning stream concerning the right to be heard, which the applicants claimed was violated by the interlocutory decision.

Art. 45 Abs. 1 VwVG

Cited in the reasoning stream concerning the necessary condition of irreparable harm for the admissibility of an appeal against an interlocutory decision.

Art. 5 VwVG

Cited in the reasoning stream concerning the necessary condition of irreparable harm for the admissibility of an appeal against an interlocutory decision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.328/2005 /scd

Urteil vom 9. Mai 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

X._______,

Y._______,

und 36 Mitbeteiligte, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Abteilungspräsident, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung; Verweigerung der Replik,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Abteilungspräsident, vom 1. Dezember 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Y._______ und X._______sowie weitere Mitbeteiligte sind Beschwerdeführer im Verfahren VB.2005.00454 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Umstritten sind in diesem Verfahren Baubewilligungen für eine Mobilfunkanlage der Swisscom Mobile AG an der Kürbergstrasse 51 in Zürich-Höngg. In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 19. September 2005 ersuchten die Beschwerdeführer unter anderem um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Beschwerdeanträge Ziff. 13). Der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts wies dieses Begehren mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Dezember 2005 beantragen die genannten Stockwerkeigentümergemeinschaften und die weiteren Beteiligten, die Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 1. Dezember 2005 sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht oder dessen Abteilungspräsident seien anzuweisen, den Beschwerdeführern Gelegenheit für das Einreichen einer Stellungnahme zu den von den Gegenparteien eingereichten Stellungnahmen, Akten sowie zu den bisherigen Sachverhaltsermittlungen der Vorinstanz zu geben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen die Beschwerdeführer um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.

Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Ein zweiter Schriftenwechsel erweist sich somit im bundesgerichtlichen Verfahren als nicht erforderlich ( Art. 110 Abs. 4 OG ).

Mit Verfügung vom 19. April 2006 hat der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts Dokumente, welche die Swisscom Mobile AG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereicht hatte, den Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme zugestellt und das Bundesgericht darüber orientiert.

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Gemäss Art. 101 lit. a OG (e contrario) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht ( BGE 127 II 132 E. 2a S. 136; 125 II 613 E. 2a S. 619 f.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerdeführer beanstanden vor dem Verwaltungsgericht eine Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage. Ein Endentscheid in dieser Angelegenheit unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 lit. g OG sowie Art. 5 VwVG ).

Erforderlich für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist, dass diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1 VwVG ; BGE 127 II 132 E. 2a S. 136, mit Hinweisen). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern ( BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153; 127 II 132 E. 2a S. 136; 125 II 613 E. 2a S. 620; 120 Ib 97 E. 1c S. 99 f., vgl. u.a. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage 1998, N. 516 mit Hinweisen). Eine sofortige gesonderte Anfechtung kann aus Gründen der Prozessökonomie dann zulässig sein, wenn es sich um ein besonders aufwändiges Verfahren handelt, welches wegen eines Verfahrensfehlers wie zum Beispiel einer verweigerten Akteneinsicht vollumfänglich wiederholt werden müsste (Urteil 2A.444/1995 vom 13. August 1996, E. 1a, Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 142).

2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie würden durch die Verweigerung des zweiten Schriftenwechsels schwer und mit bleibendem Nachteil belastet, weil sie sich vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts zu den Vorbringen und zu den Akten der Gegenseite nicht äussern könnten. Sie erlitten Rechtsnachteile, da ihr Recht auf Stellungnahme zu den Argumenten der Gegenseite und zu den von den Gegenparteien eingebrachten Akten missachtet werde.

Dem ist entgegenzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 BV ) durch das Verwaltungsgericht beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Endentscheid gerügt werden könnte ( BGE 131 II 361 E. 2 S. 366; 126 II 300 E. 1b S. 302, je mit Hinweisen). Dies gilt nach Art. 105 Abs. 2 OG auch für die Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen bei der Feststellung des Sachverhalts. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung für die Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Verwaltungsgericht die Verfahrensrechte der Parteien nicht respektieren wollte. Jedenfalls hat es die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2006 über die Ergänzung der Akten in Kenntnis gesetzt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt es den Beschwerdeführern, die Notwendigkeit einer Stellungnahme nach Eingang der Vernehmlassungen zu prüfen und eine Replik unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen. Es genügt nicht, das Replikrecht vorsorglich zu beantragen, wie das die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht getan haben. Vielmehr müssen sie nach Zustellung der Vernehmlassung entsprechend reagieren (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1A.92/2005 vom 22. November 2005, E. 3.3.4). Dass den Beschwerdeführern das Replikrecht aufgrund eines nach Erhalt der Vernehmlassungen gestellten Gesuchs zu Unrecht verweigert worden wäre, machen die Beschwerdeführer nicht geltend.

3. Es ergibt sich somit, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind bei diesem Ausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: