Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.32/2007 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court on Appeal Against Provisional Asset Seizure in Mutual Legal Assistance

Geschäftsnummer 1A.32/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for international legal assistance from Romanian authorities related to ongoing criminal investigations into economic and official offenses. Swiss authorities executed this request by temporarily seizing customer funds at two banks on December 27, 2006. A group of individuals and companies affected by this seizure filed an administrative legal challenge on January 29, 2007, seeking to overturn the decision. The opposing party, the Swiss Federal Prosecutor's Office, argued for dismissal of this challenge, asserting that the requirements for immediate and irremediable harm had not been convincingly demonstrated by the complainants, who failed to provide sufficient evidence of how the temporary account freezes directly impacted their business operations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 110b IRSG, Art. 80a i.V.m, Art. 18 Abs. 1 IRSG, Art. 159 OG; Swiss Federal Supreme Court on Appeal Against Provisional Asset Seizure in Mutual Legal Assistance: Die angefochtene Verfügung der BA datiert vom 27. Dezember 2006. Damit sind hier in verfahrensrechtlicher Hinsicht die altrechtlichen Bestimmungen des IRSG bzw. OG anwendbar ( Art. 110b IRSG ; vgl. BGE 133 IV 58 E. 1.1 S. 60).

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändung von Guthaben Arrestbehörde Vorentscheid Rechtshilfe Reihenfolge der Pfändung flüssige Mittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 110b IRSG
OG anwendbar ( Art. 110b IRSG ; vgl.
Art. 80a i.V.m
Art. 18 Abs. 1 IRSG
Art. 18 Abs. 1 IRSG ) erlassen hat.
Art. 159 OG
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

RR.2019.223 (2019-10-14)
Germany v. [Defendant Name] - Appeal of House Search and Seizure Dismissed
«…E. 2; 128 II 353 E. 3; 128 II 211 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; 1A.32/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2; 1A.165/2000…»
RR.2019.15 (2019-03-11)
Appeal on Search and Seizure in International Legal Assistance Dismissed for Lack of Irreparable Harm
«…E. 2; 128 II 353 E. 3; 128 II 211 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; 1A.32/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2; 1A.165/2000…»
RR.2018.224 (2018-10-29)
Appeal Against House Search and Evidence Seizure Under Letter Rogatory Dismissed
«…2; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; 1A.32/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2; TPF…»
RR.2017.115 (2017-08-21)
Appeal Dismissed in International Mutual Legal Assistance Seizure Case
«…332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts1B_285/2011 vom 18. November 2011, E. 2.3.2; 1A.32/2007 vom 16. August 2007, E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; T…»
RR.2015.159 (2016-01-14)
Company's Appeal Against Asset Freeze Dismissed for Lack of Demonstrated Irreparable Harm
«…; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts1B_285/2011 vom 18. November 2011, E. 2.3.2; 1A.32/2007 vom 16. August 2007, E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; T…»
1A.31/2007 (2007-08-16)
Swiss Court Upholds Provisional Asset Seizure Over Insufficient Proof of Irreparable Harm
«…so eröffneten Verfügung erfolgten auch an den Rechtsvertreter von betroffenen Bankkunden (vgl. auch konnexes Verfahren 1A.32/2007). B. Die im Rubrum genannten Rechtsuchenden haben am 29. Januar 2007 gegen die Verfügung der BA vom 27. Dezember 2006 V…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.32/2007 /fun

Urteil vom 16. August 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

3. Firma A.________,

4. Firma B.________,

Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Ziegler,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Zweigstelle Zürich, Werdstrasse 138+140,

Postfach 9666, 8036 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien

- BA/EAII/2/06/0236 - BJ B 202'546,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 27. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A. Am 3. bzw. 22. Mai 2006 stellten die rumänischen Strafjustizorgane bei den schweizerischen Behörden ein Rechtshilfegesuch im Zusammenhang mit einer hängigen Strafuntersuchung wegen Wirtschafts- und Amtsdelikten. Das Bundesamt für Justiz (BJ) übertrug das Ersuchen am 24. Mai 2006 zum Vollzug an die Bundesanwaltschaft (BA). Am 27. Dezember 2006 verfügte die BA rechtshilfeweise die vorläufige Beschlagnahme von Kundenguthaben bei zwei Banken. Diese Eintretens- und Zwischenverfügung wurde den kontenführenden Banken in dem Umfang separat eröffnet, als deren Kundenverbindungen je davon berührt sind. Es erfolgte jeweils eine Abdeckung jenes Teils der Verfügung, von dem die andere Bank nicht berührt ist. Mitteilungen der so eröffneten Verfügung erfolgten auch an den Rechtsvertreter von betroffenen Bankkunden (vgl. auch konnexes Verfahren 1A.31/2007).

B. Die im Rubrum genannten Rechtsuchenden haben am 29. Januar 2007 gegen die Verfügung der BA vom 27. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Ihre Beschwerde richtet sich gegen jene Zwangsmassnahmen, welche die in Dispositiv Ziff. 2a der angefochtenen Verfügung genannten Konten betreffen. Die Rechtsuchenden beantragen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Die BA beantragt mit Stellungnahme vom 2. März 2007, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das BJ schliesst in seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2007 ebenfalls auf Nichteintreten. Die Beschwerdeführer replizierten am 2. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die angefochtene Verfügung der BA datiert vom 27. Dezember 2006. Damit sind hier in verfahrensrechtlicher Hinsicht die altrechtlichen Bestimmungen des IRSG bzw. OG anwendbar ( Art. 110b IRSG ; vgl. BGE 133 IV 58 E. 1.1 S. 60).

2. Mit der angefochtenen Eintretens- und Zwischenverfügung wird das Rechtshilfeverfahren nicht abgeschlossen. Insbesondere wird darin weder die rechtshilfeweise Übermittlung von Kontenunterlagen, noch die Herausgabe von Vermögen an den ersuchenden Staat verfügt. Streitig sind lediglich vorläufige Kontensperren im Hinblick auf allfällige Rechtshilfeleistungen an den ersuchenden Staat. Für die etwaige Herausgabe von (bereits an die BA edierten) Bankunterlagen wird im angefochtenen Entscheid (Dispositiv Ziff. 3) ausdrücklich eine "separate Vollzugsverfügung" in Aussicht gestellt.

2.1 Angefochten werden Kontosperren, welche die BA im Rahmen einer Eintretens- und Zwischenverfügung (gestützt auf Art. 80 bzw. Art. 80a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IRSG ) erlassen hat. Diese der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung kann ausnahmsweise separat mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss aArt. 80e lit. b Ziff. 1 IRSG bewirkt (aArt. 80g Abs. 2 IRSG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die beschwerdeführende Person mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Kontosperre zu einem unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften ( BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354 mit Hinweisen). Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die geschäftliche Tätigkeit der rechtsuchenden Personen auswirken könnte, genügt hingegen grundsätzlich nicht für die Annahme eines Nachteils im Sinne von aArt. 80e lit. b IRSG.

2.2 Die Beschwerdeführer legen keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Praxis dar. Sie machen geltend, die Beschwerdeführerin 3 sei im Handel mit Erdölprodukten tätig und werde durch die angefochtenen Zwangsmassnahmen vollständig blockiert, zumal eine solche Geschäftstätigkeit Kreditvergaben und Vorfinanzierungen voraussetze. Die Beschwerdeführerin 3 behauptet indessen nicht, dass es sich beim Guthaben auf ihrem betroffenen Konto um die einzigen liquiden Mittel bzw. Aktiven handle, die ihr für ihre Geschäftstätigkeit zur Verfügung stünden. Ebenso wenig legt sie dar, welche konkreten Verpflichtungen oder Geschäfte sie als Folge der Kontensperre nicht erfüllen bzw. abschliessen könnte. In der Replik räumt die Beschwerdeführerin 3 im Übrigen ein, dass an ihrem Gesellschaftssitz in Zug nur eine Person angestellt sei und dass sie ihre Geschäftslokalitäten mit einer Treuhandfirma teile.

Analoges gilt auch für die Vorbringen in der Replik, wonach die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 einen eigenen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würden. Insbesondere wird nicht behauptet, die in den USA (Dover, Delaware) domizilierte Beschwerdeführerin 4 verfüge über keine anderen Aktiven als die in der Schweiz blockierten, und auch sie legt keine konkreten Geschäfte dar, die ihr als Folge der vorläufigen Zwangsmassnahmen entgehen würden. Die Beschwerdeführerin 4 räumt vielmehr ein, dass sie namentlich in Rumänien (wo 21 Personen für sie tätig seien) über Guthaben bei verschiedenen Banken verfüge, die nicht gesperrt worden seien. Darüber hinaus machen die Beschwerdeführer selbst geltend, dass die BA im vorliegenden Sachzusammenhang selbständige gerichtspolizeiliche Ermittlungen eröffnet und separate Beschlagnahmeverfügungen zulasten der fraglichen Konten erlassen habe, und dass die Beschwerdeführer dagegen einen separaten Rekurs beim Bundesstrafgericht eingereicht hätten.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: