Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.309/2000 KI-generiert

The case involves an appeal submitted by two parties against a decision made by a regional court concerning international legal assistance in criminal matters to Ukraine

Geschäftsnummer 1A.309/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal submitted by two parties against a decision made by a regional court concerning international legal assistance in criminal matters to Ukraine. The appeal was based on a ruling from October 2000, and the appellants challenged this decision in December 2000. The Federal Court required the appellants to provide a security for potential court costs by a specified date, highlighting that failure to do so would lead to rejection of their appeal. Despite acknowledgment of the request for payment, the appellants did not comply within the given timeframe, resulting in the court's determination to not admit the administrative appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 150 Abs. 1 OG, Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves an appeal submitted by two parties against a decision made by a regional court concerning international legal assistance in criminal matters to Ukraine: 3.-Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

KI-generiert
Hilfe für die Ukraine Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Vorschuss Eröffnung des Entscheids Amtshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 150 Abs. 1 OG
dass, wer das Bundesgericht anruft, nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen hat ( Art. 150 Abs. 1 OG ),
Art. 150 Abs. 4 OG
dass bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten wird ( Art. 150 Abs. 4 OG ),
Art. 156 Abs. 1 OG
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

[AZA 0/2]

1A.309/2000/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

18. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Forster.

In Sachen

1. X.________ Ltd.. ,

2. Y.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Langhard, Genferstrasse 24, Postfach 677, Zürich,

gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich,

betreffend

internationale Rechtshilfe in Strafsachen

an die Ukraine - B 117 398,

hat das Bundesgericht in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer am 4. Dezember 2000 gegen den Beschluss des Obergerichtes (III. Strafkammer) des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2000 (betreffend Rechtshilfe an die Ukraine) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben haben,

dass, wer das Bundesgericht anruft, nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen hat ( Art. 150 Abs. 1 OG ),

dass bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten wird ( Art. 150 Abs. 4 OG ),

dass der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 eine Frist bis spätestens 22. Dezember 2000 für die Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bei Säumnis auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer den Empfang der Kostenvorschussverfügung am 11. Dezember 2000 quittiert hat,

dass der verlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet worden ist,

dass daher auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 36a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 OG ),

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.-Es werden keine Kosten erhoben.

3.-Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 18. Januar 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: