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1A.307/1999 KI-generiert

Appeal Against Airport Expansion Permit Dismissed Due to Valid Gazette Publication

Geschäftsnummer 1A.307/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with the federal court regarding his lack of response to his earlier objections to a construction license granted for the Dock Midfield at Zurich Airport. Despite raising objections against the construction project, the individual did not receive any official communication regarding the decision on his objections and sought both the immediate delivery of the construction approval and an extension of the objection period. However, the court determined that the construction permit had been effectively published and communicated through official channels, and the deadline for filing further objections had already expired, thus dismissing the individual's requests.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG; Appeal Against Airport Expansion Permit Dismissed Due to Valid Gazette Publication: Despite raising objections against the construction project, the individual did not receive any official communication regarding the decision on his objections and sought both the immediate delivery of the construction approval and an extension of the objection period. However, the court determined that the construction permit had been effectively published and communicated through official channels, and the deadline for filing further objections had already expired, thus dismissing the individual's requests.

Schlagwörter

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Verfahren am Flughafen Legitimation gegen Baubewilligung gesetzliche Frist Bauzeitverlängerung Beschwerdelegitimation verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 lit. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172. 021)

Cited within the reasoning to support the validity of opening the decision by publication, although the direct effect on the dispositive is procedural/admissibility related to the specific type of proceeding.

Art. 4 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748. 131.1)

Cited within the reasoning to define the nature of the consultation procedure.

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Volltext

[AZA 3]

1A.307/1999/err

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

12. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Schilling.

In Sachen

Kurt L ü c h i n g e r, Grampenweg 10, Bülach,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

betreffend

5. Bauetappe für den Flughafen Zürich-Kloten

(Baukonzession für das Dock Midfield),

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte dem Kanton Zürich mit Verfügung vom 5. November 1999 eine Baukonzession für das sog. Dock Midfield, das im Rahmen der 5. Bauetappe erstellt werden soll. Die Erteilung dieser Baukonzession ist durch Veröffentlichung im Bundesblatt vom 9. November 1999 (BBl 1999 S. 8991) bekannt gemacht worden. Gleichzeitig ist darauf hingewiesen worden, dass der vollständige Entscheid an verschiedenen Stellen eingesehen bzw. beim Bundesamt für Zivilluftfahrt bezogen werden könne. Die Bekanntmachung enthält im Weiteren eine Rechtsmittelbelehrung.

2.- Mit Eingabe vom 9. Dezember 1999 hat sich Kurt Lüchinger an das Bundesgericht gewandt und darauf hingewiesen, dass er seinerzeit gegen das Gesuch für die Baukonzession Dock Midfield Einwendungen erhoben habe. Indessen habe er nie eine Antwort erhalten und sei ihm der Entscheid über das Gesuch nicht zugestellt worden. Er erhebe deshalb Beschwerde und verlange "die sofortige Zustellung der Bewilligung Dock Midfield und eine angemessene Verlängerung der Einsprachefrist". - Diesen Begehren kann jedoch nicht stattgegeben werden:

Beim Anhörungsverfahren gemäss Art. 37a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (in der Fassung vom 18. Juni 1993 [LFG; SR 748. 0]) und Art. 4 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 (VIL; SR 748. 131.1) handelt es sich nicht um ein Einspracheverfahren im eigentlichen Sinne. Eine formelle Beurteilung der einzelnen erhobenen Einwendungen ist nicht vorgesehen. Die am Anhörungsverfahren Beteiligten haben daher keinen Anspruch auf eine Antwort oder auf eine Zustellung des Entscheides. Abgesehen davon erlaubt Art. 36 lit. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172. 021) in Sachen "mit zahlreichen Parteien" ohnehin die Eröffnung von Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt. Die Baukonzession für das Dock Midfield ist deshalb durch die Publikation im Bundesblatt auch gegenüber dem Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet worden. Da im Übrigen die dreissigtägige Beschwerdefrist am 9. Dezember 1999 abgelaufen ist und gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können, kann auch dem Gesuch um Verlängerung der Einsprachefrist nicht entsprochen werden.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

3.- Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 12. Januar 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: