Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.297/2005 KI-generiert

Extradition for VAT Fraud Upheld Despite Fiscal Offense Defense

Geschäftsnummer 1A.297/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a German citizen being sought for extradition by German authorities due to alleged tax fraud involving false invoice practices and the manipulation of supply chains to claim unauthorized VAT refunds. The Swiss Federal Office of Justice processed the extradition request, which was initially based on a German arrest warrant, and after the individual contested the extradition, the matter was brought before the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal considered the legitimacy of the extradition request under European and Swiss law, specifically regarding the nature of the alleged offenses and the requirements surrounding extradition for fiscal crimes. The individual challenged the accusations, presenting defenses regarding the legitimacy of his VAT claims, but the Tribunal examined and upheld the extradition, maintaining that the actions described constituted extraditable offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG, Art. 55 Abs. 3 i.V.m, Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 25 Abs. 6 IRSG, Art. 1 EAUe, Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Extradition for VAT Fraud Upheld Despite Fiscal Offense Defense: Diese Bestimmung betrifft die sogenannte "kleine" Rechtshilfe nach dem dritten Teil des IRSG (Auskünfte, Prozess- und Amtshandlungen, vgl. Art. 63 IRSG ) und richtet sich an das Bundesamt. Wie gezeigt kann der vorgeworfene Sachverhalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Rechtshilfe unter den gemeinrechtlichen Betrugstatbestand subsumiert werden. Damit besteht weder für das Bundesamt noch für das Bundesgericht der Anlass, ein Gutachten einzuholen. Aus dem gleichen Grund ist die vom Beschwerdeführer eingereichte "steuerstrafrechtliche Würdigung", die vom Beschwerdeführer formuliert und von einem Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung ohne Einsicht in die Verfahrensakten unterzeichnet wurde, für das vorliegende Verfahren nicht erheblich.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerbetrug Mehrwertsteuerrückerstattung Auslieferung doppelte Strafbarkeit Steuerstraftat Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG
Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ).
Art. 55 Abs. 3 i.V.m
1.1 Der Auslieferungsentscheid des Bundesamts kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG
1.1 Der Auslieferungsentscheid des Bundesamts kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt.
Art. 25 Abs. 6 IRSG
1.2 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden ( Art. 25 Abs. 6 IRSG ).
Art. 1 EAUe
2.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden ( Art. 1 EAUe ).
Art. 2 Ziff. 1 EAUe
1.1 Der Auslieferungsentscheid des Bundesamts kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt.
Art. 35 Abs. 1 IRSG
Art. 35 Abs. 1 IRSG ; BGE 128 II 355 E.
Art. 5 EAUe
2.2 In Abgaben- und Steuersachen wird die Auslieferung unter den Bedingungen des EAUe nur gewährt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist ( Art. 5 EAUe ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.297/2005 /ggs

Urteil vom 13. Januar 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Reeb,

Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,

vom 13. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A. Die deutsche Strafjustiz führt eine Strafuntersuchung gegen den deutschen Staatsangehörigen X.________ (geb. 1962) wegen Umsatzsteuerdelikten. Mit Ersuchen an das Bundesamt für Justiz vom 2. Juni 2004 und Ergänzung vom 20. Dezember 2004 beantragte das Bayerische Staatsministerium der Justiz (gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichtes München vom 18. Dezember 2003) die Verhaftung und Auslieferung des Verfolgten. Am 26. August 2005 wurde X.________ im Kanton Zug festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Er widersetzte sich einer vereinfachten Auslieferung nach Deutschland.

Eine Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl mit Gesuch um Haftentlassung wies zunächst das Bundesstrafgericht, danach das Bundesgericht ab (Urteil 1S.41/2005 vom 24. Oktober 2005).

B. Am 13. Oktober 2005 erliess das Bundesamt folgenden Auslieferungsentscheid:

"Die Auslieferung des Verfolgten X.________ an Deutschland wird für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 02.06.2004, ergänzt am 20.12.2004, zu Grunde liegenden Straftaten bewilligt. Diese Bewilligung berechtigt nicht zur allfälligen Strafverfolgung wegen der Verletzung von Tatbeständen, welche die blosse Verkürzung geschuldeter Abgaben zum Gegenstand haben."

C. X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Auslieferung zu verweigern, eine Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzuholen und eventualiter den Spezialitätsvorbehalt zu ändern. Er hat am 22. November 2005 zusätzliche Belege eingereicht. Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 28. November 2005 die Abweisung der Beschwerde. X.________ hat innert erstreckter Frist repliziert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) und dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind, sowie nach dem Zusatzvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (SR 0.353.913.61). Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ).

1.1 Der Auslieferungsentscheid des Bundesamts kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt.

1.2 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden ( Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden ( BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341 mit Hinweisen).

2.

2.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden ( Art. 1 EAUe ). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind ( Art. 2 Ziff. 1 EAUe ; vgl. Art. 35 Abs. 1 IRSG ; BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).

2.2 In Abgaben- und Steuersachen wird die Auslieferung unter den Bedingungen des EAUe nur gewährt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist ( Art. 5 EAUe ). Der Ausgelieferte darf (von hier nicht erfüllten Ausnahmen abgesehen) wegen einer andern, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, im ersuchenden Staat nicht strafrechtlich verfolgt werden ( Art. 14 Ziff. 1 EAUe ). Die Schweiz hat zwar (wie Deutschland) das Zweite Zusatzprotokoll zum EAUe ratifiziert, dabei aber erklärt, Kapitel II des Protokolls (bzw. dessen Art. 2 betreffend Auslieferung in Fiskalstrafsachen) nicht anzunehmen. Auch im Zusatzvertrag zum EAUe mit Deutschland wurde die rechtshilfeweise Auslieferung zur Verfolgung von Fiskaldelikten nicht vereinbart (vgl. Art. 5 EAUe ).

Einem Rechtshilfeersuchen wird nach schweizerischem Recht nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint ( Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG ). Dies gilt auch für Auslieferungsersuchen (zweiter Teil des IRSG). Lediglich "kleine" oder akzessorische Rechtshilfe (nach dem dritten Teil des IRSG) wäre zulässig, falls Gegenstand des Verfahrens ein Abgabebetrug ist ( Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG ; s. auch Art. 2 lit. a Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, EUeR, SR 0.351.1).

Im Falle eines Rechtshilfeersuchens zur Untersuchung von mutmasslichem Fiskalbetrug wäre somit (gestützt auf das EUeR und das IRSG) zwar die so genannte "kleine", akzessorische Rechtshilfe grundsätzlich möglich. Eine Auslieferung lässt das schweizerische Recht (inklusive Staatsvertragsrecht) hingegen weder bei Steuerhinterziehung noch bei Abgabebetrug zu.

2.3 Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt von der ersuchenden Behörde eine "Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorgeworfenen Handlungen seien nicht auslieferungsfähige Straftaten.

3.1 Der Beschwerdeführer soll wegen Verdachts auf gemeinrechtlichen Betrug ausgeliefert werden. Die deutsche Behörde wirft ihm vor, er habe durch die Vortäuschung falscher Lieferwege und den Gebrauch unwahrer Rechnungen eine Verminderung seiner Umsatzsteuerschuld sowie nicht geschuldete Geldzahlungen (Rückerstattungen der geltend gemachten Vorsteuer) erschlichen. Im angefochtenen Entscheid wird die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens wie folgt zusammengefasst:

Als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der am 15. Januar 2002 gegründeten Y.________ GmbH mit Sitz in Z.________/Deutschland soll der Beschwerdeführer im Zeitraum von Anfang 2002 bis Oktober 2003 umsatzsteuerliche Kettengeschäfte vorgetäuscht haben, um in den Genuss ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen zu gelangen. Die Y.________ GmbH habe Baumaschinen erworben und ins Ausland veräussert. Es sei jeweils eine Lieferkette beim Ankauf vorgetäuscht und die zum Schein in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht worden. Zum Schein seien Firmen zwischengeschaltet worden, die lediglich als Rechnungsschreiber gedient hätten. Diese hätten auf den Rechnungen die Umsatzsteuer für den fiktiven Verkauf offen ausgewiesen. Die so in Rechnung gestellte Umsatzsteuer habe der Beschwerdeführer jeweils als Vorsteuer beim Finanzamt Rosenheim/Deutschland geltend gemacht.

Aufgrund von Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Buchhaltung der Y.________ GmbH nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmte. Die in der Buchhaltung ausgewiesenen "Lieferanten" in Wuppertal und Düsseldorf hätten Rechnungen gestellt, ohne die Ware zu liefern. Die Y.________ GmbH habe die Baumaschinen von anderen Firmen erworben, um sie anschliessend umsatzsteuerfrei ins Ausland zu veräussern.

Die Y.________ GmbH habe mit der Verschleierung des Lieferwegs bezweckt, gegenüber dem Fiskus unberechtigte Vorsteueransprüche in der Höhe von 1'877'744 Euro geltend zu machen. Gestützt darauf habe das Finanzamt Rosenheim der Y.________ GmbH nicht geschuldete Rückerstattungen von insgesamt 1'110'812 Euro ausbezahlt.

3.2 Gemeinrechtlicher Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt ( Art. 146 Abs. 1 StGB ). Arglistig ist die Täuschung namentlich im Falle von besonderen Machenschaften oder Kniffen, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen gezählt werden. Auch das Erstellen ganzer Lügengebäude gilt als arglistig ( BGE 128 IV 18 E. 3a S. 20; 126 IV 165 E. 2a S. 171). Gemeinrechtlicher Betrug ist nach Massgabe des EAUe ein auslieferungsfähiges Delikt. Die Strafdrohung für einfachen Betrug beträgt Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bis zu drei Jahren (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 StGB ).

3.3 In der neueren Rechtsprechung bewilligte das Bundesgericht die Auslieferung wegen Erschleichens von Rückzahlungen der deutschen Umsatzsteuer. Der Beschwerdeführer hatte Handelsgeschäfte zwischen mehreren Gesellschaften vorgetäuscht, um fiktive Steuerrückforderungen geltend zu machen. Dadurch erwirkte er vom Staat die Auszahlung von Geldsummen, die in keinem Zusammenhang mit wirklichen Steuervorgängen standen (Urteil 1A.189/2001 vom 22. Februar 2002).

Ebenfalls bestätigt hat das Bundesgericht die Auslieferung wegen Rückerstattungen der deutschen Kapitalertragssteuer. Der Verfolgte hatte arglistig fiktive Rückerstattungsansprüche bestehender Personen und Gesellschaften geltend gemacht und versucht, die Steuerbehörden mit "Strohmännern" und unwahren Urkunden zu unberechtigten Steuerrückzahlungen zu bewegen (Urteil 1A.194/2005 vom 18. August 2005).

Gemäss dieser Rechtsprechung ist nach gemeinrechtlichem Betrug strafbar, wer sich aus eigener Initiative entschliesst, sich oder Dritte durch Irreführung der Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive fiskalische Rückerstattungsansprüche existierender oder erfundener Personen geltend macht und (mittels unechter oder unwahrer Urkunden) die Auszahlung der Rückerstattungsansprüche erwirkt. Es rechtfertigt sich nicht, einen solchen Fall von vorsätzlicher und arglistiger Vermögensschädigung des Staates (mit "deliktischer Ausnützung" eines ausländischen fiskalischen Rückerstattungssystems) zu privilegieren und von der Strafdrohung für gemeinrechtlichen Betrug auszunehmen (Urteil 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.1.4; vgl. auch 1A.233/2004 vom 8. November 2004 E. 2.4).

Diese Rechtsprechung stützt sich auf ein Urteil aus dem Jahr 1984, worin das Bundesgericht die Bestrafung einer täuschenden Handlung zum Nachteil des Fiskus nach gemeinrechtlichem Betrug bestätigte. Der Beschuldigte wurde verurteilt, weil er ungerechtfertigte Rückerstattungen der Quellensteuer erwirkt hatte. Das Bundesgericht erwog, die Schädigung eines Staates sei im Prinzip nicht weniger strafwürdig als die Schädigung eines privatrechtlichen Vermögens. Die Spezialbestimmungen des Verwaltungsstrafrechts mit ihren milderen Strafdrohungen sind daher einschränkend auszulegen ( BGE 110 IV 24 E. 2e S. 29).

3.4 Der vorliegende Fall zeichnet sich durch folgende Eigenheiten aus: Die Y.________ GmbH wurde Anfang 2002 gegründet; der Vorwurf des Vorsteuerbetrugs reicht bis zu diesem Zeitpunkt zurück. Gemäss Rechtshilfeersuchen soll der Beschwerdeführer Lieferketten vorgetäuscht, Firmen als blosse Rechnungsschreiber zwischengeschaltet und unwahre Rechnungen verwendet haben, um vom Fiskus Rückerstattungszahlungen der Umsatzsteuer zu erlangen. Aufgrund dieser Kniffe besteht der Verdacht zu Recht, der Beschwerdeführer habe aus eigenem Antrieb ein System aufgebaut, um den Fiskus arglistig zu täuschen und das fiskalische Rückerstattungssystem der deutschen Umsatzsteuer planmässig auszunützen.

3.5 Vor diesem Hintergrund sind die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtlich. Er macht geltend, er sei zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Er habe die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer tatsächlich bezahlt, indem er sie dem Rechnungssteller abgeliefert habe. Er belegt dies mit den Zahlungsbelegen für drei angebliche Käufe von Radlagern, die er nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgereicht hat.

Nach der Rechtsprechung kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- bzw. Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (Urteil 1A.74/2000 vom 8. März 2000 E. 3a in Praxis 2000 S. 767 f.; BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88).

Der Beschwerdeführer stellt mit seinem Vorbringen seine Sichtweise des Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüber. Er zielt darauf ab, seine Handlung als blosses Fiskaldelikt darzustellen. Dabei vermag er jedoch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche im Ersuchen aufzuzeigen.

3.6 Die im Ersuchen geschilderten Handlungen erfüllen nach Schweizer Recht die Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB . Die Voraussetzungen für eine Auslieferung sind demnach erfüllt.

4. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu den Merkmalen des Mehrwertsteuersystems einzuholen. Er begründet dies mit Art. 24 Abs. 3 IRSV ; danach holt das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein, wenn Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben bestehen.

Diese Bestimmung betrifft die sogenannte "kleine" Rechtshilfe nach dem dritten Teil des IRSG (Auskünfte, Prozess- und Amtshandlungen, vgl. Art. 63 IRSG ) und richtet sich an das Bundesamt. Wie gezeigt kann der vorgeworfene Sachverhalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Rechtshilfe unter den gemeinrechtlichen Betrugstatbestand subsumiert werden. Damit besteht weder für das Bundesamt noch für das Bundesgericht der Anlass, ein Gutachten einzuholen. Aus dem gleichen Grund ist die vom Beschwerdeführer eingereichte "steuerstrafrechtliche Würdigung", die vom Beschwerdeführer formuliert und von einem Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung ohne Einsicht in die Verfahrensakten unterzeichnet wurde, für das vorliegende Verfahren nicht erheblich.

5. Als Eventualbegehren verlangt der Beschwerdeführer die Änderung des Spezialitätsvorbehalts im angefochtenen Entscheid. Er macht geltend, der Vorbehalt sei zu allgemein formuliert.

Gemäss staatsvertraglicher Abmachung und schweizerischem Recht darf der ersuchende Staat den Ausgelieferten grundsätzlich nur wegen solchen vor der Auslieferung begangenen Handlungen verfolgen bzw. bestrafen, für die die Auslieferung bewilligt wurde ( Art. 14 Ziff. 1 EAUe e contrario, Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG ). Eine Verfolgung wegen anderer Straftaten bedarf der Zustimmung der Schweiz ( Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe , Art. 39 IRSG ). Sollte die rechtliche Würdigung während des Verfahrens geändert werden, ist eine Verfolgung nur insoweit zulässig, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden ( Art. 14 Ziff. 3 EAUe ). Eine Ausdehnung der Strafverfolgung im ersuchenden Staat ist bereits nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen.

Hinzu kommt, dass der angefochtene Entscheid einen ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt enthält, wonach eine allfällige Strafverfolgung wegen der Verletzung von Tatbeständen, welche die blosse Verkürzung geschuldeter Abgaben zum Gegenstand haben, ausgeschlossen ist. Damit wird die geltende Rechtslage ausreichend klar wiedergegeben. Nach dem im Rechtshilferecht geltenden Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass die deutschen Behörden die völkerrechtlichen Vorschriften wie auch den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt beachten werden (Urteil 1A.112/2004 vom 17. September 2004 E. 5.2). Der Auslieferungsentscheid ist auch in dieser Hinsicht rechtmässig; der Spezialitätsvorbehalt ist nicht abzuändern.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: