Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.296/2005 KI-generiert

Inadmissibility of Immediate Appeal of Intermediate Cost Decisions in Mutual Legal Assistance Proceedings

Geschäftsnummer 1A.296/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for international legal assistance in a criminal matter from the Dutch authorities concerning an individual. The Zurich public prosecutor initially approved the participation of Dutch officials in witness interrogations but later rescinded this permission following a request from the individual. Subsequently, the Zurich appellate court dismissed the individual's appeal as moot, addressing the issue of court costs but denying compensation for the individual's legal fees. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking a ruling to grant reasonable compensation for the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 80e IRSG, Art. 12 IRSG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 87 Abs. 3 OG, Art. 80f Abs. 1 IRSG, Art. 80c IRSG; Inadmissibility of Immediate Appeal of Intermediate Cost Decisions in Mutual Legal Assistance Proceedings: The Zurich public prosecutor initially approved the participation of Dutch officials in witness interrogations but later rescinded this permission following a request from the individual. Subsequently, the Zurich appellate court dismissed the individual's appeal as moot, addressing the issue of court costs but denying compensation for the individual's legal fees. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking a ruling to grant reasonable compensation for the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Niederlande Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rechtshilfe Anfechtung von Zwischenentscheiden Zulässige Gründe internationale Amtshilfe Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Provision governing legal aid, implicitly ruled upon by refusing to grant party compensation (assuming it dictates costs arrangements implicitly when no costs are awarded or collected).

Art. 66 al. 1 LTF

The implicit basis for cost decisions, which states that no costs are levied (as per order 2).

Art. 93 BGG

This provision (which corresponds to Art. 87 OG regarding appeal admissibility in this context) might be implicitly relevant to the inadmissibility ruling, but since Art. 87 Abs. 2 OG is explicitly cited in the reasoning relating to inadmissibility of constitutional appeals against interlocutory decisions, and the final order only refers to the outcome, only explicitly cited provisions in the dispositive are included in the final output. (Note: The dispositive order 1 just states non-admission, without citing a specific ground from LTF/BGG, usually leading to the exclusion of grounds unless the ground for non-admission is procedural and cited).

Art. 12 IRSG

Cited as the basis for the cantonal court's decision regarding the costs of the appeal procedure.

Art. 80c IRSG

Cited in the reasoning concerning the procedure if the main decision is issued without a final decision based on simplified execution.

Art. 80e IRSG

Cited in connection with the conditions under which direct appeal is exceptionally allowed.

Art. 80e ff. IRSG

Mentioned as the special appeal regime specific to international legal assistance cases.

Art. 80f Abs. 2 IRSG

Cited to explain the general condition under which interlocutory decisions can be appealed directly (which the current situation did not meet).

Art. 80f Abs. 1 IRSG

Mentioned as the basis enabling the appeal against the interlocutory decision concerning costs to be raised together with the final decision in the subsequent appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.296/2005 /ggs

Urteil vom 9. Januar 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ehrensperger,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/ Geldwäschereiverfahren, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Niederlande; Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben; Parteientschädigung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft beim niederländischen Landgericht Haarlem ersuchte die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe in einem Strafverfahren, das sich u.a. gegen X.________ richtet.

Am 4. August 2005 erliess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Eintretens- und Zwischenverfügung, in der sie dem Rechtshilfeersuchen entsprach. In Disp.-Ziff. 11 der Verfügung bewilligte sie die Teilnahme niederländischer Beamter an den durchzuführenden Zeugeneinvernahmen unter gewissen Auflagen.

B. Gegen die Zulassung der niederländischen Beamten erhob X.________ Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer. Gleichzeitig ersuchte er die Staatsanwaltschaft Zürich um die Wiedererwägung von Disp.-Ziff. 11 ihrer Verfügung.

C. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich orientierte die ersuchende Behörde über den Rekurs und das Wiedererwägungsgesuch. Diese antwortete am 26. September 2005, dass sie auf die Teilnahme niederländischer Beamten bei den Zeugeneinvernahmen verzichte. Am 10. Oktober 2005 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Wiedererwägungsgesuch und hob Disp.-Ziff. 11 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 4. August 2005 auf.

D. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2005 schrieb das Obergericht das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab. Hinsichtlich der Kosten entschied es, die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fallen zu lassen und die weiteren Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es sprach dem Rekurrenten jedoch keine Parteientschädigung zu.

E. Dagegen hat X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei dahingehend aufzuheben, dass ihm eine angemessene Parteientschädigung aus dem obergerichtlichen Verfahren zuzusprechen sei.

F. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem der Rekurs gegen eine Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren abgeschrieben und über die Rekurskosten entschieden worden ist. Der angefochtene Entscheid schliesst das Rechtshilfeverfahren somit nicht ab, sondern ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren.

1.1 Eine der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung kann gemäss Art. 80f Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nur ausnahmsweise selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Voraussetzung ist, dass sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Artikel 80e Buchstabe b bewirkt, d.h. der Nachteil muss durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, entstehen.

Zulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde überdies, wenn geltend gemacht wird, das kantonale Gericht sei gestützt auf Art. 80e IRSG zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten (vgl. BGE 126 II 495 , nicht veröffentlichte E. 1b/aa).

Im vorliegenden Fall trifft jedoch weder das eine noch das andere zu: Das Obergericht hat den Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben, weil die Staatsanwaltschaft auf die Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamten zurückgekommen und diese aufgehoben hatte. Im angefochtenen Entscheid wird - gestützt auf kantonales Recht (vgl. Art. 12 IRSG ) - nur noch über die Kosten des Rekursverfahrens entschieden.

1.2 Auch die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde ist nicht gegeben.

Fraglich ist bereits, ob die spezielle Rechtsmittelordnung der Art. 80e ff. IRSG noch Raum für die staatsrechtliche Beschwerde lässt. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil diese jedenfalls nach Art. 87 Abs. 2 OG unzulässig wäre:

Zwischenentscheide über die Kosten können mit der Beschwerde gegen den Endentscheid mitangefochten werden ( Art. 87 Abs. 3 OG ) und bewirken deshalb nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 87 Abs. 2 OG (vgl. BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f., 117 Ia 251 E. 1b S. 254 f.; bestätigt in Urteil 1P.106/2002 vom 11. Oktober 2002 E. 1.3, publ. in Pra 2003 Nr. 84 S. 462; vgl. auch BGE 131 III 404 E. 3.3 S. 407).

So auch im vorliegenden Fall: Gegen die Schlussverfügung steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen; mit ihr können auch alle der Schlussverfügung vorangegangenen Zwischenverfügungen mitangefochten werden ( Art. 80f Abs. 1 IRSG ), einschliesslich des hier streitigen Kostenentscheids. In diesem Verfahren kann somit überprüft werden, ob dem Beschwerdeführer für das vorliegend streitige Rekursverfahren eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden müssen.

Sollte die Schlussverfügung zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen (weshalb er mangels Rechtsschutzinteresses keine Möglichkeit zur Anfechtung des Sachentscheids hätte), oder das Rechtshilfeverfahren im Wege der vereinfachten Ausführung ohne Schlussverfügung abgeschlossen werden ( Art. 80c IRSG ), hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Anschluss daran Beschwerde zu erheben, mit der er die Rügen gegen den Zwischenentscheid vorbringen könnte (vgl. BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42/3; 117 Ia 251 E. 1b S. 255).

1.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts, in der auf die Möglichkeit verwiesen wird, innert 10 Tagen unmittellbar gegen die Zwischenverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu erheben, ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: