Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.290/2005 KI-generiert

Extradition Priority Dispute: USA vs. Russian Federation

Geschäftsnummer 1A.290/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an extradition dispute where both the USA and Russia submitted competing requests to Switzerland for the extradition of an individual named Evgeny Adamov in mid-2005. The Swiss Federal Office of Justice initially approved a simplified extradition to Russia but subsequently prioritized the extradition to the USA. Both Adamov and the Russian Federation filed administrative appeals against this decision. However, the Swiss Federal Tribunal later overturned the previous decision and allowed for the extradition to Russia, leading to the execution of that extradition. Following this, the Russian Federation sought to withdraw its appeal, resulting in the dismissal of the case as no longer relevant.

Legislator-Regeste

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Art. 66 al. 1 LTF; Extradition Priority Dispute: USA vs. Russian Federation: The Swiss Federal Office of Justice initially approved a simplified extradition to Russia but subsequently prioritized the extradition to the USA. Both Adamov and the Russian Federation filed administrative appeals against this decision. However, the Swiss Federal Tribunal later overturned the previous decision and allowed for the extradition to Russia, leading to the execution of that extradition. Following this, the Russian Federation sought to withdraw its appeal, resulting in the dismissal of the case as no longer relevant.

Schlagwörter

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gleichzeitige Auslieferungsgesuche ausländischer Entscheid Restriktive Maßnahmen gegen Russland Vereinigte Staaten Grenzstreitigkeit zwischen Staaten Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Applied to waive court costs in the decision to dismiss the administrative appeal as moot.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1A.290/2005 /ggs

Beschluss vom 23. Januar 2006

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

Russische Föderation, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Baumgartner und Rechtsanwalt Dieter Jann,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 30. September 2005.

In Erwägung,

dass die USA und die Russische Föderation im Mai bzw. Juni 2005 je ein konkurrierendes Ersuchen an die Schweiz um Auslieferung von Evgeny Adamov gestellt haben,

dass das Bundesamt für Justiz (BJ) am 25. August 2005 die vereinfachte Auslieferung von Evgeny Adamov an Russland rechtskräftig bewilligte,

dass das BJ mit Verfügung vom 30. September 2005 jedoch entschied, dass der Verfolgte prioritär an die USA auszuliefern sei,

dass sowohl der Verfolgte selbst als auch die Russische Föderation am 1. bzw. 2. November 2005 je eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 30. September 2005 beim Bundesgericht erhoben,

dass das Bundesgericht mit Urteil 1A.288/2005 vom 22. Dezember 2005 die Beschwerde des Verfolgten guthiess und den angefochtenen Entscheid des BJ vom 30. September 2005 aufhob,

dass das BJ am 30. Dezember 2005 die (am 25. August 2005 rechtskräftig bewilligte) vereinfachte Auslieferung des Verfolgten an Russland vollzogen hat,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer separaten Beschwerde 1A.290/2005 beantragt hatte, der angefochtene Entscheid des BJ vom 30. September 2005 sei aufzuheben,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2006 beantragt, das Verfahren 1A.290/2005 sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, es seien ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen,

dass mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides des BJ vom 30. September 2005 und der vollzogenen Auslieferung an Russland die Beschwerde 1A.290/2005 gegenstandslos geworden ist,

dass es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben,

beschliesst das Bundesgericht:

1. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren 1A.290/2005 wird als gegenstandslos geworden vom Protokoll abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieser Abschreibungsbeschluss wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2006

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: