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1A.289/2005 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Granting Legal Assistance to Liechtenstein in Money Laundering Investigation

Geschäftsnummer 1A.289/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal investigation has been ongoing since November 2001 against an individual and others suspected of financial crimes, including fraud, related to several companies. In August 2003, a request was made by a court in Liechtenstein for copies of documents seized during this investigation for use in a separate money laundering case. In July 2005, the investigative office approved the request, leading the individual to appeal the decision to a higher court, which dismissed the appeal in September 2005. The individual later lodged a complaint to the Federal Tribunal, which focused on the legality of the assistance provided to Liechtenstein rather than the actual criminal proceedings against them.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 80f Abs. 1 IRSG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Granting Legal Assistance to Liechtenstein in Money Laundering Investigation: In August 2003, a request was made by a court in Liechtenstein for copies of documents seized during this investigation for use in a separate money laundering case. In July 2005, the investigative office approved the request, leading the individual to appeal the decision to a higher court, which dismissed the appeal in September 2005. The individual later lodged a complaint to the Federal Tribunal, which focused on the legality of the assistance provided to Liechtenstein rather than the actual criminal proceedings against them.

Schlagwörter

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Geldwäschereiuntersuchung beschlagnahmte Unterlagen konnexe Verfahren Vorentscheid internationale Amtshilfe Einreichung von Finanzunterlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 108 Abs. 2 OG ).
Art. 36a OG
Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren gemäss Art. 36a OG nicht einzutreten.
Art. 80f Abs. 1 IRSG
Cited to establish the admissibility of the administrative appeal against the decision closing the legal assistance procedure.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80f Abs. 1 IRSG

Cited to establish the admissibility of the administrative appeal against the decision closing the legal assistance procedure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.289/2005 /ggs

Urteil vom 15. November 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Eusebio,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Untersuchungsamt des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den

Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom

9. September 2005.

Sachverhalt:

A. Das Untersuchungsamt des Kantons Aargau führt seit November 2001 ein Strafverfahren gegen X.________ und weitere Personen wegen Verdachts auf Vermögensdelikte, insbesondere Betrugs, im Zusammenhang u.a. mit den Firmen A.________, B.________ AG und C.________ AG. Im Rahmen dieses Strafverfahrens beschlagnahmte das Untersuchungsamt im Juli 2002 in Salenstein (Thurgau), dem damaligen Aufenthaltsort von X.________, umfangreiche Akten.

B. Am 29. August 2003 ersuchte das fürstliche Landgericht Vaduz, Liechtenstein, um Übermittlung von Kopien der im schweizerischen Strafverfahren beschlagnahmten Akten. Es benötige sie für eine Vorerhebung gegen Y.________ und X.________ wegen Verdachts der Geldwäscherei. Vortat sei ein Subventionsbetrug gegenüber dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, der Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Rostock (Deutschland) bilde.

C. Am 13. Juli 2005 erliess das Untersuchungsamt eine Eintretens- und Schlussverfügung, mit der dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe der aufgelisteten Unterlagen in Kopie an die ersuchende Behörde angeordnet wurde.

D. Gegen die Schlussverfügung erhob X.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. Diese wies die Beschwerde am 9. September 2005 ab, soweit sie darauf eintrat.

E. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer erhebt X.________ "Beschwerde" an das Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei "abzulehnen".

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Dagegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]).

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 108 Abs. 2 OG ). Die Begehren müssen sich im Rahmen des Streitgegenstandes halten, d.h. sie dürfen nicht über das hinausgehen, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war.

Gegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdekammer war ausschliesslich die Schlussverfügung vom 13. Juli 2005 und die darin bewilligte Rechtshilfe an Liechtenstein. Das Obergericht ist daher zurecht auf alle weitergehenden Anträge der Beschwerdeführerin, die das beim kantonalen Untersuchungsamt hängige Strafverfahren betrafen, nicht eingetreten.

In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin das Vorgehen und die lange Verfahrensdauer der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Schweiz und in Deutschland, und bittet das Bundesgericht, Kontakt mit der Bundesanwaltschaft aufzunehmen, um dem Strafverfahren ein Ende zu setzen. Dagegen wird mit keinem Wort begründet, weshalb die Rechtshilfeleistung an Liechtenstein unzulässig sei und inwiefern der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer Bundesrecht verletzt.

Die Beschwerde betrifft somit Strafverfahren, die nicht zum Streitgegenstand gehören; im Hinblick auf das Rechtshilfeverfahren genügt die Beschwerdebegründung den Mindestanforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht.

2. Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren gemäss Art. 36a OG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsamt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: