Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.264/2003 KI-generiert

Federal Court Rejects Revision Application on Victim Compensation Claims

Geschäftsnummer 1A.264/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for compensation submitted by a mother and her four children following a conviction of the children's father for sexual offenses against a minor. After the initial rejection of their compensation claims by the authorities in Bern, and subsequent challenges, the matter was brought to the Federal Tribunal. The Tribunal had previously ruled partly in favor of one child's claim for compensation, while denying claims from the mother and siblings. In a later attempt to seek revision of the prior decisions regarding the mother's and siblings' compensation, arguments were made without meeting the specific legal grounds required for such a revision. Ultimately, the Tribunal found the revision request inadmissible and rejected the applications for free legal assistance, determining that the demands were without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 141 OG, Art. 140 OG, Art. 137 lit. b OG, Art. 143 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 2 OG; Federal Court Rejects Revision Application on Victim Compensation Claims: Da sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, ist darauf ohne öffentliche Beratung und ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ( Art. 143 Abs. 1 OG bzw. Art. 143 Abs. 2 OG e contrario). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist wegen Aussichtslosigkeit des gestellten Rechtsbegehrens abzuweisen. Kosten sind keine zu erheben.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Widerspruchsverfahren Opferhilfegesetz gesetzliche Voraussetzungen Sexualdelikts Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 141 OG
Art. 141 OG ) in der vom Gesetz vorgesehenen Form (vgl.
Art. 140 OG
Art. 140 OG ) einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe ( Art.
Art. 137 lit. b OG
Insbesondere stellt das von den Gesuchstellern zur Problematik im Internet gefundene Referat kein neues Beweismittel im Sinn von Art. 137 lit. b OG dar.
Art. 143 Abs. 1 OG
Da sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, ist darauf ohne öffentliche Beratung und ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ( Art. 143 Abs. 1 OG bzw.
Art. 143 Abs. 2 OG
Art. 143 Abs. 2 OG e contrario).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.264/2003 /zga

Urteil vom 5. Dezember 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Féraud, Catenazzi,

Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien

1. A.________,

2. B.________, handelnd durch A.________,

3. C.________, handelnd durch A.________,

4. D.________, handelnd durch A.________,

5. E.________,

Gesuchsteller,

alle vertreten durch Fürsprecher Beat Kurt, Advokaturbüro Ilmenhof, Schlösslistrasse 9a, Postfach 8915, 3001 Bern,

gegen

Kanton Bern,

handelnd durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichtes 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 25. Mai 2001 wurde der Vater B.________s vom Berner Obergericht der sexuellen Handlung mit Kindern und der Schändung, begangen zum Nachteil von Felice, für schuldig befunden. A.________ gelangte am 7. März 2002 an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) und beantragte für sich und ihre vier Kinder eine Genugtuung gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312. 5) . Die JGK wies die Gesuche mit Entscheiden vom 18. Juni 2002 ab. Bezüglich der Mutter und der Geschwister erachtete die JGK die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung als nicht erfüllt. Hinsichtlich des Gesuches von B.________ schien es der JGK nicht gerechtfertigt, von der strafgerichtlich festgelegten Genugtuung von Fr. 500.-- abzuweichen.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. September 2002 ab.

Hierauf reichten E.________ und A.________ (für sich und D.________, C.________ und B.________) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein, welche mit Urteil 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 teilweise gutgeheissen wurde. Da die OHG-Behörde in Rechtsfragen nicht an die Beurteilung des Strafrichters gebunden ist, wurde die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Dieses sollte die Angemessenheit des geltend gemachten weiter gehenden Genugtuungsanspruchs von B.________ prüfen. Hingegen verneinte das Bundesgericht Genugtuungsansprüche der Mutter und Geschwister des Opfers.

C. Im neuerlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht reichten A.________ und ihre vier Kinder am 29. August 2003 eine Stellungnahme ein, in welcher sie einerseits um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ersuchten. Andererseits beantragten sie eine Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. September 2002 und die Zusprechung einer gerichtlich zu bestimmenden Genugtuung an die Mutter und Geschwister des Opfers.

D. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern spricht B.________ mit Urteil vom 18. November 2003 eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zu, abzüglich der im Strafverfahren zugesprochenen Summe von Fr. 500.--. Auf das Revisionsgesuch tritt es nicht ein, da hinsichtlich der Genugtuungsansprüche von Mutter und Geschwistern der Sachentscheid des Bundesgerichtes in Rechtskraft erwachsen sei. Infolgedessen überweist das Verwaltungsgericht das Revisionsgesuch an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Entscheidungen des Bundesgerichts werden mit der Ausfällung rechtskräftig. Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf ein eigenes Urteil bzw. auf die darin beurteilten Fragen nicht mehr zurückkommen kann. Insbesondere steht gegen seine Urteile die staatsrechtliche Beschwerde nicht offen. Ebenso wenig können die Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils bildenden Entscheidungen unterer Instanzen nochmals angefochten werden.

1.2 Eigene Urteile kann das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nochmals überprüfen. Die Eingabe von A.________ und E.________, D.________, C.________ sowie B.________ kann somit einzig als Revisionsgesuch betrachtet und als solches überhaupt entgegengenommen werden. Voraussetzung für das Eintreten auf ein Revisionsgesuch ist allerdings, dass innert gesetzlicher Frist (vgl. Art. 141 OG ) in der vom Gesetz vorgesehenen Form (vgl. Art. 140 OG ) einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe ( Art. 136 und 137 OG ) geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Gesuchsteller bringen bloss zum Ausdruck, dass sie die Rechtsauffassung des Bundesgerichts über die Genugtuungsansprüche der Opferangehörigen nicht teilen. Kritik an den rechtlichen Erwägungen eines bundesgerichtlichen Urteils ist im Revisionsverfahren nicht zulässig; die Ausführungen der Gesuchsteller lassen sich denn auch unter keinen der gesetzlichen Revisionsgründe subsumieren. Insbesondere stellt das von den Gesuchstellern zur Problematik im Internet gefundene Referat kein neues Beweismittel im Sinn von Art. 137 lit. b OG dar. Die Voraussetzungen zum Eintreten auf die Eingabe vom 29. August 2003 sind somit nicht erfüllt.

2. Da sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, ist darauf ohne öffentliche Beratung und ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ( Art. 143 Abs. 1 OG bzw. Art. 143 Abs. 2 OG e contrario). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist wegen Aussichtslosigkeit des gestellten Rechtsbegehrens abzuweisen. Kosten sind keine zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren

nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1. Die Eingabe der Gesuchsteller vom 29. August 2003 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird als Revisionsgesuch entgegengenommen.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand wird abgewiesen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: