Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.261/2006 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Extradition to Macedonia Despite Statute of Limitations and Defense Rights Claims

Geschäftsnummer 1A.261/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an extradition request from Macedonia for an individual sentenced to two years in prison for negligent homicide due to an incident resulting in one death and two injuries caused by a traffic collision. The Swiss Federal Office of Justice provisionally detained the individual based on the extradition request but later released him on bail while requiring regular check-ins with the police. The individual contested the extradition, arguing that the statute of limitations for enforcement had expired under Macedonian law and raised concerns about the fairness of the original trial, which he claimed violated his defense rights. However, the Swiss authorities maintained that the extradition could proceed, citing the absence of any legal barriers related to the expiry of the statute or violations of his rights during the initial proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 110b nIRSG, Art. 55 Abs. 3 i.V.m, Art. 25 Abs. 1 aIRSG, Art. 21 Abs. 3 IRSG, Art. 104 lit. a-b OG, Art. 105 Abs. 2 OG; Federal Supreme Court Upholds Extradition to Macedonia Despite Statute of Limitations and Defense Rights Claims: The Swiss Federal Office of Justice provisionally detained the individual based on the extradition request but later released him on bail while requiring regular check-ins with the police. The individual contested the extradition, arguing that the statute of limitations for enforcement had expired under Macedonian law and raised concerns about the fairness of the original trial, which he claimed violated his defense rights. However, the Swiss authorities maintained that the extradition could proceed, citing the absence of any legal barriers related to the expiry of the statute or violations of his rights during the initial proceedings.

Schlagwörter

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Auslieferung Verjährungsfrist Anspruch auf rechtliches Gehör Vollstreckungsentscheid Abwesenheitsverfahren amtliche Verteidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 110b nIRSG
Gemäss Art. 110b nIRSG richten sich Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht.
Art. 55 Abs. 3 i.V.m
1.3 Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 aIRSG
Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs.
Art. 21 Abs. 3 IRSG
Cited to confirm the appellant's standing to file the appeal.
Art. 104 lit. a-b OG
1.4 Der Beschwerdeführer kann rügen die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; ebenso die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ( Art. 104 lit. a-b OG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
Da es sich bei der Vorinstanz um keine richterliche Behörde handelt, greift der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG hier nicht.
Art. 25 Abs. 6 aIRSG
Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 aIRSG).
Art. 10 EAUe
2.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafvollstreckung verjährt ist.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the applicant's complaint about an incomplete establishment of facts and violation of the right to be heard.

Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG

Cited in the reasoning regarding the recognition of interruption of the statute of limitations under the law of the requesting state.

Art. 21 Abs. 3 IRSG

Cited to confirm the appellant's standing to file the appeal.

Art. 37 Abs. 2 IRSG

Cited in relation to the violation of the right to respect for private and family life (Art. 8 EMRK) concerning the need for assurance for a retrial.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.261/2006 /fun

Urteil vom 9. Januar 2007

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Mazedonien,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 2. November 2006.

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 11. Mai 2005, ergänzt am 17. Juni 2005 und 19. April 2006, ersuchte das mazedonische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem rechtskräftigen Urteil des Appellationsgerichts Bitola vom 31. Januar 2002 wegen fahrlässiger Tötung etc. Dieses Gericht kam zum Schluss, X.________ habe am 7. August 2000 in Mazedonien am Steuer eines Personenwagens unter Missachtung der Verkehrsvorschriften (gefährliches Überholen) eine Frontalkollision mit einem anderen Fahrzeug verursacht und dabei zwei Menschen schwer verletzt und einen dritten getötet.

Am 14. Juni 2006 wurde X.________ im Kanton Zürich gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 8. Juni 2006, welcher ihm gleichentags eröffnet wurde, in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 16. Juni 2006 widersetzte er sich der vereinfachten Auslieferung.

Am 21. Juni 2006 verfügte das Bundesamt für Justiz die provisorische Haftentlassung von X.________, nachdem dieser eine Kaution von Fr. 10'000.-- geleistet und seine Ausweisschriften hinterlegt hatte. Einmal pro Woche muss sich X.________ bei der Kantonspolizei melden.

Mit Schreiben vom 2. August 2006 reichte X.________ die schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein. Er beantragte, dieses sei abzulehnen; eventualiter sei das Auslieferungsersuchen abzulehnen und der Strafvollzug in der Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei die Auslieferung nur unter der Bedingung zu bewilligen, dass die mazedonischen Behörden dem Verfolgten die Durchführung eines neuen Verfahrens zusicherten.

Mit Schreiben vom 8. August 2006 und 4. September 2006 ersuchte das Bundesamt für Justiz das mazedonische Justizministerium um verschiedene ergänzende Informationen sowie um Mitteilung, ob allenfalls auf die Auslieferung verzichtet und stattdessen der Schweiz ein Strafvollstreckungsbegehren gestellt werde.

Mit Schreiben vom 17. August 2006 und 12. September 2006 übermittelte das mazedonische Justizministerium verschiedene Zusatzinformationen. Am Auslieferungsersuchen hielt es fest.

Mit Entscheid vom 2. November 2006 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Mazedonien.

B. X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesamtes vom 2. November 2006 aufzuheben und die Auslieferung zu verweigern; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Auslieferung unter der Bedingung zu bewilligen, dass das Recht der Republik Mazedonien die Durchführung eines neuen Prozesses vorsehe und die Durchführung eines neuen Verfahrens (Wiederaufnahme) konkret zugesichert werde.

C. Das Bundesamt hat Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Massgebend ist hier das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Mazedonien beigetreten sind; zudem das Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 15. Oktober 1975 (ZP; SR 0.353.11) sowie das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 17. März 1978 (2. ZP; 0.353.12). Soweit diese Übereinkommen eine Frage weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, ist das schweizerische Landesrecht - insbesondere das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351.11) - anwendbar.

1.2 Das Rechtshilfegesetz ist mit Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 geändert worden. Die Änderung ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (Anhang zum Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht Ziff. 30; AS 2006 S. 2241 ff.). Gemäss Art. 110b nIRSG richten sich Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht.

Der angefochtene Entscheid ist vor dem 1. Januar 2007 getroffen worden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich somit nach dem bisherigen Recht.

1.3 Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 aIRSG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG ). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Der Beschwerdeführer kann rügen die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; ebenso die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ( Art. 104 lit. a-b OG ). Da es sich bei der Vorinstanz um keine richterliche Behörde handelt, greift der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG hier nicht. Der Beschwerdeführer kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte mitrügen ( BGE 124 II 132 E. 2a S. 137, mit Hinweisen).

Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 aIRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Fragen, die Streitgegenstand des Verfahrens bilden ( BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).

1.5 Der Beschwerdeführer bringt (S. 4 Ziff. 2) vor, sein Vater habe am 27. November 2006 "scheinbar die Information erhalten", dass sich das Justizministerium der Republik Mazedonien nach Ausfertigung des angefochtenen Entscheids nochmals schriftlich an die Vorinstanz gewandt habe. Eine telefonische Abklärung am 30. November 2006 habe zu keiner Klärung geführt, ob dies zutreffe, da der zuständige Sachbearbeiter unerreichbar gewesen sei und die Akten für den Anwalt des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung gestanden seien. Sollte sich eine mazedonische Behörde nach Vorliegen des angefochtenen Entscheids schriftlich mit der Vorinstanz in Verbindung gesetzt haben, sei dem Beschwerdeführer nochmals Akteneinsicht zu gewähren. Entsprechend werde hier Antrag gestellt.

Das Bundesamt hat dem Bundesgericht die Verfahrensakten zugesandt. Darin befindet sich kein Schreiben mazedonischer Behörden, das nach dem angefochtenen Entscheid beim Bundesamt eingegangen wäre. Der entsprechende Antrag auf Akteneinsicht ist damit hinfällig.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 10 Ziff. 2.1) geltend, die Auslieferung sei abzulehnen, da die Strafvollstreckungsverjährung eingetreten sei. Die Vollstreckungsverjährung habe am 31. Januar 2002 zu laufen begonnen. Nach mazedonischem Recht verjähre die vorliegende Strafe in drei Jahren. Da es an rechtwirksamen Unterbrechungshandlungen fehle bzw. solche nicht genügend dargetan seien, sei die Vollstreckungsverjährung am 31. Januar 2005 eingetreten.

2.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafvollstreckung verjährt ist.

Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG wird in Verfahren nach diesem Gesetz in der Schweiz die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung als wirksam angesehen.

Die schweizerische Behörde hat nicht zu prüfen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländischen Rechtes gültig sei. Die Unterbrechung muss allerdings, wenigstens in minimaler Art und knapp, dargelegt werden (Urteil 1A.184/2002 vom 5. November 2002 E. 3.3.2, mit Hinweis; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 470 N. 434).

2.3 Gemäss Art. 109 des mazedonischen Strafgesetzbuches verjährt eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr innert drei Jahren (relative Verjährungsfrist). Nach Art. 111 dieses Gesetzes beginnt die Vollstreckungsverjährung an dem Tag, an dem das Urteil in Rechtskraft erwächst. Die Verjährungsfrist wird mit jeder Handlung unterbrochen, welche die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Strafvollstreckung vornehmen. Nach jeder Unterbrechung fängt die Verjährung wieder neu zu laufen an. Die Vollstreckungsverjährung tritt aber in jedem Fall ein, wenn doppelt soviel Zeit vergeht, als nach dem Gesetz für die Verjährung erforderlich ist. Die absolute Verjährungsfrist beträgt hier demnach sechs Jahre (vgl. act. 9).

Das Urteil des Appellationsgerichtes Bitola vom 31. Januar 2002 wurde mit der Ausfällung rechtskräftig. Damit begann - was der Beschwerdeführer anerkennt - die Vollstreckungsverjährung zu laufen. Aus den Akten (act. 13 S. 2 und act. 74) ergibt sich, dass die mazedonischen Behörden folgende die Verjährung unterbrechenden Handlungen vornahmen:

- -:-

- 13. Februar 2002: Anweisung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe;

- 14. März 2002: Ausstellung des Zuführungsbefehls;

- 8. Juli 2002: Antrag zur Ausschreibung;

- 26. Juli 2002: Antrag zur Einleitung einer internationalen Fahndung;

- 16. Dezember 2002: Mitteilung betreffend Aufrechterhaltung der Ausschreibung;

- 1. Juli 2003: dito;

- 18. Dezember 2003: dito;

- 5. Juli 2004: dito;

- 4. Oktober 2004: dito;

- 15. Dezember 2004: dito;

- 14. Juli 2005: dito;

- 12. Dezember 2005: dito;

- 9. Februar 2005: Zusammenstellung Auslieferungsersuchen;

- 23. Mai 2006: Zusammenstellung Ergänzungsunterlagen;

- 17. August 2006: dito.

Die absolute Vollstreckungsverjährung tritt somit nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz am 31. Januar 2008 ein. Ein Auslieferungshindernis besteht insoweit daher nicht.

Dass die Vollstreckungsverjährung nach schweizerischem Recht eingetreten wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Appellationsgericht Bitola habe ihn in Abwesenheit verurteilt. Die Anwesenheit seines Verteidigers an der Appellationsverhandlung habe seine Abwesenheit nicht kompensiert. Unter den gegebenen Umständen sei eine Missachtung der Mindeststandards der Verteidigungsrechte nach Art. 6 EMRK anzunehmen. Die Republik Mazedonien habe keine Zusicherung gemäss Art. 3 des 2. Zusatzprotokolls zum EAUe abgegeben, ihm das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.

3.2 Gemäss Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum ( BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345).

Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP gewahrt, wenn er an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte ( BGE 129 II 56 E. 6 2. am Schluss und E. 6.3 S. 60 f., mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., S. 488 N. 453-1). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP beim ersuchenden Staat.

3.3 Aus den Akten ergibt sich Folgendes:

Am 18. Juni 2001 verurteilte das erstinstanzliche Amtsgericht den Beschwerdeführer zu einem Jahr Gefängnis. Bei der amtsgerichtlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer mit seinem Verteidiger anwesend (act. 13). Dort konnten sich beide zur Sache äussern (act. 9, deutsche Übersetzung des amtsgerichtlichen Urteils S. 4 f.). Gegen das amtsgerichtliche Urteil erhoben sowohl der Verteidiger des Beschwerdeführers wie auch die Staatsanwaltschaft Berufung. An der Verhandlung des Appellationsgerichts Bitola vom 31. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer von seinem Verteidiger vertreten, nachdem dieser in der Berufungsschrift verlangt hatte, nur er sei über die Sitzung des Appellationsgerichtes rechtzeitig zu informieren (act. 59, deutsche Übersetzung S. 2). Vor Appellationsgericht konnte der Verteidiger des Beschwerdeführers plädieren und Anträge stellen (act. 9, deutsche Übersetzung des Urteils des Appellationsgerichtes S. 2 f.).

Im Lichte der angeführten Rechtsprechung besteht deshalb kein Grund zur Ablehnung der Auslieferung oder zur Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP. Eine Verletzung der minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ist umso weniger anzunehmen, als dieser an der amtsgerichtlichen Verhandlung anwesend war und dort alles, was aus seiner Sicht seiner Verteidigung diente, vorbringen konnte. Wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts ergibt, hat daran eine "Schriftführerin" mitgewirkt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers vor Amtsgericht protokolliert worden sind und damit dem Appellationsgericht mit den Akten vorlagen. Überdies sind die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht seinem Verteidiger zur Kenntnis gelangt. Damit konnte sie dieser vor Appellationsgericht - soweit für die Verteidigung wesentlich - vorbringen.

3.4 Die Beschwerde ist demnach auch im vorliegenden Punkt unbegründet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK . Er macht ausdrücklich nicht geltend, die Auslieferung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in dieses Recht dar. Er bringt vor, das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens erweise sich unabhängig davon als verletzt, wenn er unter den gegebenen Umständen ohne Zusicherung auf eine Wiederaufnahme ausgeliefert würde. Die Auslieferung "würde dann als gegen das Recht verstossend ( Art. 37 Abs. 2 IRSG ) im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu betrachten sein".

4.2 Art. 37 Abs. 2 IRSG stimmt inhaltlich mit Art. 3 des 2. ZP zum EAUe überein. Wie gesagt, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Zusicherung des ersuchenden Staates im Sinne von Art. 3 des 2. ZP. Die Auslieferung ohne entsprechende Zusicherung ist hier im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK "gesetzlich vorgesehen", weshalb der Eingriff in das Familienleben zulässig ist. Die Rüge ist daher unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Überdies sei sie auf verschiedene seiner Vorbringen nicht eingegangen, womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

5.2 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geht fehl. Die Frage der Auslieferung lässt sich aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen beurteilen, und dass diese den Akten widersprächen, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dar.

Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV muss sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 ; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz getan, weshalb ihr Entscheid auch unter diesem Gesichtswinkel nicht zu beanstanden ist.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2007

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: