Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.255/2000 KI-generiert

The case involves an individual who filed a revision request challenging a previous decision by the Swiss Federal Tribunal that rejected his appeal against extradition to Austria

Geschäftsnummer 1A.255/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a revision request challenging a previous decision by the Swiss Federal Tribunal that rejected his appeal against extradition to Austria. The individual claimed that the judgment was not delivered to him or his legal representatives, and he presented new arguments and alleged inaccuracies in the Austrian justice proceedings. The revision request was based on claims of new evidence and procedural irregularities. However, the tribunal found that the grounds presented for revision did not meet the necessary legal criteria and upheld the initial decision, rendering the request inadmissible. No court fees were charged due to the apparent unfeasibility of the request.

Legislator-Regeste

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Art. 137 OG, Art. 137 lit. b OG, Art. 143 Abs. 1 OG; The case involves an individual who filed a revision request challenging a previous decision by the Swiss Federal Tribunal that rejected his appeal against extradition to Austria: 1.- a) Der Gesuchsteller beruft sich ausschliesslich auf den Revisiongrund gemäss Art. 137 OG . Nach dieser Bestimmung ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig, wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a), oder wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (lit. b).

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Weiterauslieferung Haftbefehl gesetzliche Voraussetzungen konnexe Verfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 137 OG
1.- a) Der Gesuchsteller beruft sich ausschliesslich auf den Revisiongrund gemäss Art. 137 OG .
Art. 137 lit. b OG
Der Revisionsgrund nach Art. 137 lit. b OG ist in dieser Hinsicht nicht erfüllt.
Art. 143 Abs. 1 OG
e) Das Revisionsgesuch ist somit ohne öffentliche Beratung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist ( Art. 143 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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1A.151/1998
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1A.151/1998
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Volltext

[AZA 0]

1A.255/2000/mks

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

29. September 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,

Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Sigg.

In Sachen

S.________, .............., Österreich, Gesuchsteller, Zustelladresse: Rechtsanwalt G.________,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationales, Sektion Auslieferung,

betreffend

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1A.151/1998

vom 3. September 1998,

hat sich ergeben:

A.- Am 3. September 1998 wies das Bundesgericht eine von S.________ eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, welcher dieser gegen seine Auslieferung nach Österreich erhoben hatte (1A. 151/1998). Das Urteil wurde von der Post am 25. September 1998 einem Beamten des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt übergeben, welcher den Empfang mit seiner Unterschrift und einem Stempel des Gefängnisses bestätigte.

Am 14. Juli 2000 teilte S.________ mit, das Urteil sei weder ihm noch seinen Rechtsvertretern zugestellt worden. Die Kanzlei des Bundesgerichts sandte deshalb am 21. Juli 2000 eine Kopie des Urteils an Rechtsanwalt G.________, der von S.________ als sein Rechtsvertreter bezeichnet worden war.

B.- Mit selbst verfasstem Revisionsgesuch vom 18. September 2000 stellt S.________ folgende Anträge:

"1. Es sei der Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts

vom , Geschäftszahl 1A.151/

1998/BHJ/odi aufzuheben.

2. Es sei der Entscheid des BAP vom 17.06.98,

Ref. Nr. B110433-Hu aufzuheben.

3. Es sei auf eine Auslieferung von S.________,

geb. 08.03.50, an Oesterreich zu verzichten.

4. Es sei das Verfahren gegen S.________ in der

Schweiz durchzuführen, da ein Teildelikt bei der

Staatsanwaltschaft Basel Stadt anhängig ist.

5. Es sei diesem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen.. "

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Der Gesuchsteller beruft sich ausschliesslich auf den Revisiongrund gemäss Art. 137 OG . Nach dieser Bestimmung ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig, wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a), oder wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (lit. b).

b) Der Gesuchsteller verweist zunächst auf einen Entscheid des Landes- und Bezirksgerichts Korneuburg vom März 1995, wonach die frühere Gesamtstrafe auf Bewährung ausser Vollzug gesetzt worden sei. Diesen Entscheid hätte der Gesuchsteller bereits im früheren Verfahren vorlegen können, da er mehr als drei Jahre vor der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergangen ist. Der Revisionsgrund nach Art. 137 lit. b OG ist in dieser Hinsicht nicht erfüllt.

c) Der Gesuchsteller macht weiter geltend, eine Behauptung im Haftbefehl des Landgerichts Wien vom 16. April 1998 habe sich als falsch erwiesen. Er begründet dies mit der Art und Weise, wie die X.________ Bank Eintragungen in Sparbüchern vornimmt. Diesen Hinweis hätte der Gesuchsteller ebenfalls bereits im früheren Verfahren beibringen können. Auch in dieser Beziehung ist der Revisionsgrund nach Art. 137 lit. b OG nicht erfüllt.

d) Der Gesuchsteller verweist schliesslich auf angeblich unkorrektes Vorgehen der österreichischen Justiz gegenüber seinem Lebenspartner A.________, auf ein gegen seinen Rechtsvertreter verhängtes Berufsverbot und auf Missstände, die in der TV-Sendung "Recht brisant" dargelegt worden seien. Er führt nicht aus, weshalb diese Umstände zu einer anderen Beurteilung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätten führen müssen. In Bezug auf seinen Lebenspartner wiederholt er teilweise Ausführungen aus der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In allen zuletzt genannten Punkten verweist er auf keinen gesetzlichen Revisionsgrund, weshalb sein Gesuch soweit unzulässig ist.

e) Das Revisionsgesuch ist somit ohne öffentliche Beratung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist ( Art. 143 Abs. 1 OG ).

2.- Mit dem Entscheid über das Revisionsgesuch selbst wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit ist ausnahmsweise auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1.- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 29. September 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: