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1A.252/2003 KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual regarding a decision made by the administrative court of a Swiss canton concerning victim assistance

Geschäftsnummer 1A.252/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding a decision made by the administrative court of a Swiss canton concerning victim assistance. The individual challenged this decision, which was issued on April 9, 2003, by submitting an appeal to the Federal Tribunal on October 24, 2003. However, it was determined that this appeal was submitted after the legal deadline, as the individual received the original decision on April 16, 2003, making the appeal late. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint due to the lateness of its submission, and it was concluded that no costs would be incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 106 OG, Art. 32 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves a complaint filed by an individual regarding a decision made by the administrative court of a Swiss canton concerning victim assistance: Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 9. April 2003.

Schlagwörter

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Opferhilfe Verwaltungskosten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Klagefrist Beschwerdelegitimation Verpflichtung zur Geldzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 OG
dass nach Art. 106 OG die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen bzw.
Art. 32 OG
nach Art. 32 OG spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Gerichts der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben ist;
Art. 33 Abs. 1 OG
dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist ( Art. 33 Abs. 1 OG );
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.252/2003 /sta

Urteil vom 26. November 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Opferhilfe,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 9. April 2003.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass die Kammer III des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz eine von X.________ in einem Opferhilfeverfahren erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. April 2003 abwies, soweit sie darauf eintrat;

dass X.________ gegen diesen Entscheid der diesem beigefügten Rechtsmittelbelehrung entsprechend mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben hat;

dass nach Art. 106 OG die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen bzw. nach Art. 32 OG spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Gerichts der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben ist;

dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist ( Art. 33 Abs. 1 OG );

dass der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Rechtsvertreter den angefochtenen Entscheid am 16. April 2003 zugestellt erhalten hat;

dass deshalb die gemäss Schreiben des Schweizerischen Generalkonsulats in Los Angeles vom 28. Oktober 2003 dort erst am 24. Oktober 2003 übergebene Beschwerde klarerweise verspätet eingereicht worden ist;

dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben;

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: