Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.241/2002 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Reopen Judgment Without Statutory Basis for Revision

Geschäftsnummer 1A.241/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request submitted by an individual for the re-examination of a previous ruling made by the federal court in November 2002. The individual's inquiry, made in November 2002, was treated as a revision request. The federal court stated that it cannot reconsider a previously made decision unless there are valid grounds for revision according to relevant legal provisions. The court noted that the individual did not present any grounds for revision in their request, and thus, the court could not proceed with the revision. Additionally, the court decided to waive procedural costs in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 140 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Refusal to Reopen Judgment Without Statutory Basis for Revision: Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Revisionsgrund Petitionsrecht gesetzliche Voraussetzungen Kognitionsbeschränkung Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 OG
dass gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.241/2002 /err

Urteil vom 12. Dezember 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

B.________, Gesuchstellerin,

gegen

Kanton Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungs-rechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. November 2002 (1A.227/2002).

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass B.________ mit Eingabe vom 26. November 2002 "um nochmalige Überprüfung" des Urteils des Bundesgerichts vom 12. November 2002 ersucht hat,

dass es dem Bundesgericht, ausser bei Vorliegen eines Revisionsgrundes ( Art 136 ff. OG ), untersagt ist, auf ein bereits gefälltes Urteil zurückzukommen,

dass die Eingabe vom 26. November 2002 somit als Revisionsgesuch zu prüfen ist,

dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,

dass gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,

dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe keinen Revisionsgrund angibt - und ein solcher auch nicht ersichtlich ist -, weshalb bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,

dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann,

dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben der Gesuchstellerin in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: