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1A.227/2002 KI-generiert

Victim Compensation Appeal Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 1A.227/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint seeking compensation under the Victim Assistance Law after their requests for compensation were denied by the cantonal justice authority. The individual appealed the decision to the cantonal administrative court, which also rejected the appeal. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, which addressed issues related to the adequate substantiation and factual determinations of the previous courts. The Federal Tribunal found the complaint did not meet the formal requirements needed to consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 108 Abs. 3 OG, Art. 104 lit. b OG, Art. 105 Abs. 2 OG; Victim Compensation Appeal Dismissed for Formal Defects: The individual appealed the decision to the cantonal administrative court, which also rejected the appeal. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, which addressed issues related to the adequate substantiation and factual determinations of the previous courts. The Federal Tribunal found the complaint did not meet the formal requirements needed to consider it.

Schlagwörter

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Opferentschädigung gesetzliche Verfahrensfrist formeller Mangel Rechtspflege E-Justice Kanzleiversehen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 1 OG
Gemäss Art. 106 Abs. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen.
Art. 33 Abs. 1 OG
Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden.
Art. 108 Abs. 2 OG
Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 108 Abs. 2 OG u.a.
Art. 108 Abs. 3 OG
Eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung ist nach Art. 108 Abs. 3 OG nur zur Klarstellung einer an sich vorhandenen Begründung zu gewähren, nicht jedoch für den Fall, dass in der Beschwerdeschrift zu den wesentlichen Punkten jegliche Begründung fehlt.
Art. 104 lit. b OG
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 104 lit. b OG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
Art. 11 ff. OHG
Cited in the reasoning regarding the material scope of the dispute (victim compensation) which informed the cost decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 ff. OHG

Cited in the reasoning regarding the material scope of the dispute (victim compensation) which informed the cost decision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.227/2002 /bie

Urteil vom 12. November 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern,

Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

OHG; Entschädigung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. Oktober 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern wies am 3. Dezember 2001 die von B.________ gestützt auf das Opferhilfegesetz gestellten Gesuche um Entschädigungen und Vorschuss ab. Dagegen wandte sich B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies mit Entscheid vom 3. Oktober 2002 die Beschwerde ab.

2. B.________ erhob gegen den am 7. Oktober 2002 bei ihr eingegangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern am 4. November 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden. Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 108 Abs. 2 OG u.a. eine Begründung zu enthalten. Eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung ist nach Art. 108 Abs. 3 OG nur zur Klarstellung einer an sich vorhandenen Begründung zu gewähren, nicht jedoch für den Fall, dass in der Beschwerdeschrift zu den wesentlichen Punkten jegliche Begründung fehlt. Da Letzteres für die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutrifft (vgl. nachfolgende Ausführungen), kann dem sinngemäss gestellten Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, nicht entsprochen werden.

4. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 104 lit. b OG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Hat - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist das Bundesgericht an deren tatsächliche Feststellungen gebunden, es sei denn, diese erwiesen sich als offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder seien unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ( Art. 105 Abs. 2 OG ).

Nach Art. 108 Abs. 2 OG obliegt der Beschwerdeführerin die Pflicht, nicht nur falsche Sachverhaltsermittlungen zu behaupten, sondern auch wenigstens anzudeuten, welche relevanten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nach ihrer Auffassung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Dies unterlässt die Beschwerdeführerin. Aus ihrer Eingabe lässt sich nicht entnehmen, welche Sachverhaltsfeststellungen sie beanstanden will. Ihre Rügen genügen somit den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

5. Nach der Praxis sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Ansprüche nach Art. 11 ff. OHG keine Kosten zu erheben.

Da die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine den formellen Anforderungen entsprechende Begründung enthält und das Verfahren kostenlos ist, rechtfertigt es sich, das von der Beschwerdeführerin gestellte Sistierungsbegehren abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: