Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.21/2005 KI-generiert

Zurich Cantonal Court Appeal on Mutual Legal Assistance Timeliness

Geschäftsnummer 1A.21/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed an administrative appeal against a decision made by the Zurich Cantonal Court. The subject of the appeal pertains to international legal assistance in criminal matters relating to a request from Great Britain. The appeal was submitted after the individual received a decision on December 17, 2004, and was subsequently deemed late due to the applicable deadlines, which do not pause during judicial holidays. As a result, the Swiss Federal Tribunal determined that it could not consider the appeal and imposed costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 1 OG, Art. 12 Abs. 2 IRSG, Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 32 OG, Art. 34 Abs. 1 lit. c OG, Art. 32 Abs. 2 OG; Zurich Cantonal Court Appeal on Mutual Legal Assistance Timeliness: Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Dezember 2004.

Schlagwörter

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Rechtshilfe internationale Amtshilfe Verwaltungsbeschwerde verspätetes Asylgesuch Aussetzungsfrist Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34 Abs. 1 OG
dass die Bestimmungen über den Stillstand von Fristen ( Art. 34 Abs. 1 OG ) in Rechtshilfesachen nicht gelten ( Art.
Art. 12 Abs. 2 IRSG
1 OG ) in Rechtshilfesachen nicht gelten ( Art. 12 Abs. 2 IRSG ),
Art. 106 Abs. 1 OG
dass somit die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 106 Abs. 1 OG mit der am 17.
Art. 32 OG
Dezember 2004 erfolgten Zustellung des angefochtenen kantonalen Beschlusses zu laufen begann ( Art. 32 OG ), während der Gerichtsferien vom 18.
Art. 34 Abs. 1 lit. c OG
Januar ( Art. 34 Abs. 1 lit. c OG ) nicht stillstand und daher am 17.
Art. 32 Abs. 2 OG
Januar 2005 (Montag; Art. 32 Abs. 2 OG ) endete,
Art. 33 Abs. 1 OG
dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare Frist handelt ( Art. 33 Abs. 1 OG ),
Art. 156 Abs. 1 OG
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.21/2005 /ggs

Urteil vom 4. Februar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe und Geldwäscherei, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. M. Hohl, Postfach, 8023 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien - B 124 512 TRM,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Dezember 2004.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 29. Januar 2005 gegen den vom 11. Dezember 2004 datierten, ihm am 17. Dezember 2004 zugestellten Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben hat,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob es auf eine bei ihm eingereichte Beschwerde eintreten kann (vgl. BGE 129 I 185 E. 1 ; 128 I 177 E. 1),

dass die Bestimmungen über den Stillstand von Fristen ( Art. 34 Abs. 1 OG ) in Rechtshilfesachen nicht gelten ( Art. 12 Abs. 2 IRSG ),

dass die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 OG bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Rechtshilfesachen daher ausgeschlossen ist,

dass somit die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 106 Abs. 1 OG mit der am 17. Dezember 2004 erfolgten Zustellung des angefochtenen kantonalen Beschlusses zu laufen begann ( Art. 32 OG ), während der Gerichtsferien vom 18. Dezember bis und mit 1. Januar ( Art. 34 Abs. 1 lit. c OG ) nicht stillstand und daher am 17. Januar 2005 (Montag; Art. 32 Abs. 2 OG ) endete,

dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare Frist handelt ( Art. 33 Abs. 1 OG ),

dass die erst am 29. Januar 2005 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich demgemäss als verspätet erweist, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

dass mit dem vorliegenden Entscheid das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I, Rechtshilfe und Geldwäscherei, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: