Federal Supreme Court Rejects Revision Based on Previously Submitted Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request by an individual seeking a revision of a previous ruling made by the Federal Tribunal regarding a decision by the Zurich Cantonal Court. The individual had previously filed a complaint against a decision from December 2003, which was dismissed by the Federal Tribunal in August 2004. The applicant sought to introduce new evidence that was not previously available, claiming it was decisive for the case. However, the Tribunal found that the evidence was actually known to both the applicant and the Tribunal at the time of the earlier decision, and therefore did not meet the criteria for revision as stipulated in the law. Consequently, the request for revision was denied, and the applicant was ordered to bear the associated costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 137 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Rejects Revision Based on Previously Submitted Evidence: Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 137 lit. b OG . Danach ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig, wenn der Gesuchsteller "nachträglich" ("subséquemment"; "dopo la sentenza") entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Für diesen Revisionsgrund genügt es nicht, wenn ein Beweismittel dem Gericht unbekannt war; erforderlich ist überdies, dass es auch dem Gesuchsteller unbekannt war (Urteil 6S.67/2003 vom 21. März 2003 E. 2.2; Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 279 N. 8.21).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.182/2004 /sta
Urteil vom 6. September 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin Andrée Gal,
gegen
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Rechtshilfe in Strafsachen, Büro 6, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 11. August 2004 (1A.24/2004).
Es wird in Erwägung gezogen:
1. Am 11. August 2004 wies das Bundesgericht die von X.________ gegen den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2003 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Ebenso wies das Bundesgericht das von X.________ gestellte Gesuch um Zulassung neuer Beweismittel ab.
X.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils; es seien neue Beweismittel zuzulassen.
2. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 137 lit. b OG . Danach ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig, wenn der Gesuchsteller "nachträglich" ("subséquemment"; "dopo la sentenza") entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Für diesen Revisionsgrund genügt es nicht, wenn ein Beweismittel dem Gericht unbekannt war; erforderlich ist überdies, dass es auch dem Gesuchsteller unbekannt war (Urteil 6S.67/2003 vom 21. März 2003 E. 2.2; Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 279 N. 8.21).
Der Gesuchsteller hat die Schriftstücke, die er im Revisionsgesuch als neue Beweismittel bezeichnet, dem Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit "Noveneingabe" vom 5. März 2004 vorgelegt. Das Bundesgericht befand, dass diese Schriftstücke nicht berücksichtigt werden können, weil sie alle nach dem angefochtenen Beschluss verfasst worden sind. Es wies deshalb das Gesuch um Zulassung dieser Schriftstücke als neue Beweismittel mit seinem Urteil vom 11. August 2004 ab (E. 10.3).
Die Beweismittel, auf die sich das Revisionsgesuch stützt, waren demnach sowohl dem Bundesgericht als auch dem Gesuchsteller bekannt. Dieser hat sie nicht erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil aufgefunden. Der Revisionsgrund nach Art. 137 lit. b OG ist deshalb nicht gegeben.
Das Revisionsgesuch zielt in der Sache darauf ab, dass das Bundesgericht die in Erwägung 10.3 seines Urteils behandelte Frage zu Gunsten des Gesuchstellers anders entscheide und die in der Eingabe vom 5. März 2004 genannten Beweismittel nunmehr zulasse. Dafür ist das Revisionsverfahren nicht gegeben.
3. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.
Über das Gesuch um aufschiebende Wirkung braucht damit nicht mehr entschieden zu werden.
Da der Gesuchsteller unterliegt, trägt er die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren gemäss Art. 143 Abs. 1 OG :
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Rechtshilfe in Strafsachen, Büro 6, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: