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1A.173/2001 KI-generiert

The case involves a dispute concerning the approval of a forest access road project "Ausserferrera South" in a forested area of Graubünden, which was initiated by the municipality of Ausserferrera

Geschäftsnummer 1A.173/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the approval of a forest access road project "Ausserferrera South" in a forested area of Graubünden, which was initiated by the municipality of Ausserferrera. The project aimed to construct a 2.7 km long road to improve forest management and access, yet faced opposition from a local nature conservation organization citing the potential ecological impacts on protected habitats and species. Despite initial governmental approvals, the organization filed appeals arguing that significant environmental assessments were lacking, particularly concerning the area's biodiversity and the potential disturbance to sensitive ecosystems, including moors and habitats for rare bird species. The administrative court upheld the initial approval, leading to a further appeal to the federal court questioning the adequacy of the evidence and assessments conducted regarding the ecological integrity of the site.

Legislator-Regeste

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Art. 22 RPG, Art. 14 Abs. 2 kWaG, Art. 18 Rz, Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 14 Abs. 3 lit. a i.V.m, Art. 14 Abs. 6 NHV; The case involves a dispute concerning the approval of a forest access road project "Ausserferrera South" in a forested area of Graubünden, which was initiated by the municipality of Ausserferrera: 3.1 Gemäss Art. 4 lit. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR 921.01) können forstliche Bauten und Anlagen im Wald ohne Rodungsbewilligung errichtet werden. Erforderlich ist jedoch eine raumplanerische Bewilligung ( Art. 22 RPG ; BGE 123 II 499 E. 2 S. 502). Diese Bewilligung wird im Kanton Graubünden in einem speziellen Plangenehmigungsverfahren durch die Regierung erteilt, die im gleichen Verfahren auch den Subventionsentscheid fällt (Art. 14 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes vom 25. Juni 1995 [kWaG]). Die Projektgenehmigung hat mit Bezug auf die vom Verfahren erfassten Bauten und Anlagen die Wirkung einer Nutzungsplanung und Baubewilligung (Art. 14 Abs. 2 kWaG).

Schlagwörter

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Naturschutz Verbindlichkeit Fällung von Bäumen empfindliche Zone Strassenbauprojekt Wegrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 22 RPG
Erforderlich ist jedoch eine raumplanerische Bewilligung ( Art. 22 RPG ; BGE 123 II 499 E.
Art. 14 Abs. 2 kWaG
Die Projektgenehmigung hat mit Bezug auf die vom Verfahren erfassten Bauten und Anlagen die Wirkung einer Nutzungsplanung und Baubewilligung (Art. 14 Abs. 2 kWaG).
Art. 18 Rz
Die förmliche Bezeichnung ist nicht zwingende Voraussetzung für den Biotopschutz (Karl-Ludwig Fahrländer, NHG-Kommentar, Art. 18 Rz 22; Florian Wild, Gegenstand und Vollzug des Biotopschutzes nach NHG, URP 1999 S.
Art. 18 Abs. 1ter NHG
Vielmehr ist im Planungs- oder Bewilligungsverfahren für einen "technischen Eingriff" abzuklären, ob ein schutzwürdiges Biotop vorliegt, ob dieses durch das geplante Projekt beeinträchtigt wird und wenn ja, ob der Eingriff vermieden werden kann; wenn nein, sind Ersatzmassnahmen anzuordnen ( Art. 18 Abs. 1ter NHG ).
Art. 14 Abs. 3 lit. a i.V.m
Art. 14 Abs. 3 lit. a i.V.m.
Art. 14 Abs. 6 NHV
Art. 14 Abs. 6 NHV als auch nach Bundeswaldrecht gebotenen umfassenden Interessenabwägung: Der Entscheid über die Zu-
Art. 105 Abs. 2 OG
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 159 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 OG ) und es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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VR3 2024 24 (2025-08-25) · gr
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«…1 WaG eine raumplanerische Bewilligung gemäss Art. 22 RPG erforderlich (BGE 123 II 499 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.173/2001 vom 9 / 25 26. April 2002 E. 3.1).…»
VR3 2024 25 (2025-08-25) · gr
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100 2023 170 (2025-04-07) · be
Appeal Dismissed Against Multi-Family Housing Building Permit
«…schränkten baulichen Nutzung (E. 5b). Der Quartierplan verletze demnach Art. 18 und 18b NHG (E. 5c). 7.5.6.3 Im Urteil 1A.173/2001 vom 26. April 2002 (ZBl 2003 S. 166), in dem es um eine Baubewilligung für eine Waldstrasse (ausserhalb der Bauzone) gi…»
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«…nkten baulichen Nutzung (E. 5b). Der Quartierplan verletze demnach Art. 18 und 18b NHG (E. 5c). 6.5.6.3 Im Urteil BGer 1A.173/2001 vom 26. April 2002 (ZBl 2003 S. 166), in dem es um eine Baubewilligung für eine Waldstrasse (ausserhalb der Bauzone) gi…»
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Footpath Inclusion Rejected Due to Capercaillie Habitat Protection
«…lart und benötigt grosse zusammenhängende Lebensräume mit geringem Stö- rungspotential (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.173/2001 vom 26. April 2002 E. 4.5). Auch das von der Standeskommission selbst erlassene Waldreservatskonzept 2007 weist auf die…»
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«…lart und benötigt grosse zusammenhängende Lebensräume mit geringem Stö- rungspotential (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.173/2001 vom 26. April 2002 E. 4.5). Auch das von der Standeskommission selbst erlassene Waldreservatskonzept 2007 (BG act. 9, S…»
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«…achtens Naturschutz Massnahmen zum Schutz von Wildbienen, Fledermäusen, Vegetation, Vögeln und Amphibien: 89 Vgl. BGer 1A.173/2001 vom 26. April 2002, in ZBI 2003 S. 166 und URP 2002 S. 468 E. 4.4, 1A.29/2003 vom 9. Juli 2003 E. 5.2; VGE 2012/342 vo…»
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«…Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) 67 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG; BSG 922.11) 68 vgl. BGer 1A.173/2001 vom 26. April 2002, in ZBI 2003 S. 166 und URP 2002 S. 468 E. 4.4, 1A.29/2003 vom 9. Juli 2003 E. 5.2; VGE 2012/342 vo…»
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«…der Ausscheidung der Schutzobjekte ist demgemäss nicht zwingen- de Voraussetzung für den Biotopschutz (vgl. Urteil BGer 1A.173/2001 vom 26.4.2002 Erw. 4.3 m.H.; Keller). In Bezug auf noch nicht inventarisierte Biotope von nationaler Bedeutung sieht Ar…»
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100 2017 125 (2019-05-21) · be
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«…nes Lebensraums darüber hinaus auf die einschlägige Fachliteratur oder auf Gutachten abgestellt werden (zum Ganzen BGer 1A.173/2001 vom 26.4.2002, in ZBl 2003 S. 166 E. 4.3 und URP 2002 S. 468 [Hinweis]; VGE 2012/342 vom 19.5.2014 E. 5.2.1; Nina Dajca…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1A.173/2001/sch

Urteil vom 26. April 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Bundesrichter Féraud,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Pro Natura Schweiz-Schweizerischer Bund für Naturschutz, 4052 Basel, Beschwerdeführer,

handelnd durch den Pro Natura Graubünden-Bündner Naturschutzbund, Bergstrasse 7, 7000 Chur, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, Limmatquai 3, 8001 Zürich,

gegen

Gemeinde Ausserferrera, 7444 Ausserferrera, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess, Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck,

Regierung des Kantons Graubünden, 7001 Chur, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden, Villa Brügger, Stadtgartenweg 11, 7001 Chur,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Villa Brunnengarten, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Walderschliessung "Ausserferrera Süd"

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 15. Juni 2001)

Sachverhalt:

A. 1982 genehmigten der Bund und der Kanton Graubünden das von der Gemeinde Ausserferrera erarbeitete "Generelle Walderschliessungsnetz Ausserferrera Süd" zur forstwirtschaftlichen Erschliessung der Wälder östlich der Kantonsstrasse. 1998 wurde das Waldwegprojekt "Plan Davains" ausgearbeitet. Nach einer Begehung mit Vertretern der Eidgenössischen Forstdirektion im Sommer 1998, die gewisse Projektänderungen zur Folge hatte, erteilte die zuständige kantonale Forstbehörde die technische Genehmigung; die Eidgenössische Forstdirektion stellte die Subventionierung der Strasse durch den Bund in Aussicht. In der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 1999 genehmigten die Stimmbürger von Ausserferrera das Waldwegprojekt.

B. Vom 7. bis 26. Februar 2000 legte das Forstinspektorat Graubünden das Bauobjekt "Walderschliessung Ausserferrera-Süd" öffentlich auf. Darin wird die Erstellung einer forstwirtschaftlichen Strasse vom Holzlagerplatz auf dem Tunneldach der Kantonsstrasse ("Plan Davains"; 1400 m.ü.M.) bis zum Maiensäss "Lavenzug" (1600 m.ü.M.) vorgesehen. Die projektierte Strasse von 3 m Breite und ca. 2,7 km Länge (einschliesslich zwei Maschinenwegen von je 200 m) führt durch weitgehend unerschlossene Waldungen. Im unteren Bereich (ab "Plan Davains"; Teilabschnitt A-B) durchquert sie eine Felspartie in steilem, teilweise mit Blockschutt versetztem Gelände mit einer mittleren Hangneigung von ca. 70%. In diesem Bauabschnitt sind deshalb erhebliche Kunst- und Stützmauern (bis 8 m hohe Zyklopenmauern) erforderlich. Im oberen Bereich (Teilabschnitte B-G) verläuft sie durch hügeliges Gelände um den "Crest Olt", das mit haushohen Felsbrocken und ausgedehnten Erdmulden durchsetzt ist, in denen sich mehrere kleinere Hoch- und Flachmoore sowie Hirschsuhlen befinden. Die Gemeinde will die Strasse etappenweise erstellen; ein Detailprojekt liegt erst für den Teilabschnitt A-B vor.

C. Gegen das Projekt erhob u.a. der Bündner Naturschutzbund Pro Natura Graubünden Einsprache. Am 21. November 2000 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden die Linienführung der Walderschliessung Ausserferrera Süd gemäss Auflageprojekt und wies die Einsprachen ab.

D. Gegen die Plangenehmigung erhob Pro Natura Schweiz - Schweizerischer Bund für Naturschutz - , vertreten durch die Sektion Graubünden, Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Das Gericht führte einen Augenschein durch und wies den Rekurs am 15. Juni 2001 ab.

E. Hiergegen erhob Pro Natura Schweiz - Schweizerischer Bund für Naturschutz Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei das strittige Vorprojekt zur generellen Walderschliessung "Ausserferrera Süd" an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Zudem stellt er verschiedene Anträge zum Verfahren: Es sei ein Augenschein unter Beizug der Parteien sowie ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; eventuell, für den Fall, dass das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden wolle, seien ein Gutachten über die Fauna des Projektgebietes einzuholen, die Kartierung der im Projekt betroffenen Waldgesellschaften und Moore sowie weiterer Lebensräume in Auftrag zu geben sowie ein Gutachten über die Auswirkungen der geplanten Walderschliessung auf das hydrologische System des Projektgebietes und auf die Geomorphologie des zu erschliessenden Geländes bei einer unabhängigen Fachstelle einzuholen.

F. Die Gemeinde Ausserferrera und das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Auch das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das BUWAL äussert sich in seiner Vernehmlassung zu den Bewilligungs- und Subventionsvoraussetzungen für Erschliessungsanlagen im Wald und kommt zum Ergebnis, dass die Projektunterlagen "dürftig" seien. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung des BUWAL Stellung zu nehmen.

G. Mit Verfügung vom 8. November 2001 gewährte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der die Plangenehmigung für eine Waldstrasse betrifft. Er stützt sich in erster Linie auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) und damit auf Bundesverwaltungsrecht. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen ( Art. 97 Abs. 1, 98 lit. g OG ; vgl. BGE 123 II 499 E. 1a S. 501). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) i.V.m. Art. 1 und Anhang Ziff. 6 der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) zur Beschwerde berechtigt. Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Koordinationspflicht und eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsabklärung: Das Projekt sei ausschliesslich nach forstwirtschaftlichen Kriterien beurteilt worden. Der schutzwürdige Charakter der Projektgegend sei nicht einmal ansatzweise untersucht worden; insbesondere lägen keine Berichte zu den vor allem im oberen Streckenabschnitt (C-D-G) vorhandenen Biotopen und Mooren vor. Mangels Kartierung der vorhandenen Waldgesellschaften habe auch das Störungspotential des geplanten Forstwegs nicht abgeschätzt und keine seriöse Interessenabwägung vorgenommen werden können. Die negative Stellungnahme des kantonalen Amts für Natur und Landschaft, wonach die Linienführung zwischen Punkt B und dem nördlichen Wendepunkt durch zahlreiche Hoch- und Flachmoore führe und der Bau des Weges (auch im Streckenabschnitt A-B) einen massiven Eingriff in den naturnahen Blockfichtenwald darstelle, sei im Entscheid nicht gebührend berücksichtigt worden.

3.

3.1 Gemäss Art. 4 lit. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR 921.01) können forstliche Bauten und Anlagen im Wald ohne Rodungsbewilligung errichtet werden. Erforderlich ist jedoch eine raumplanerische Bewilligung ( Art. 22 RPG ; BGE 123 II 499 E. 2 S. 502). Diese Bewilligung wird im Kanton Graubünden in einem speziellen Plangenehmigungsverfahren durch die Regierung erteilt, die im gleichen Verfahren auch den Subventionsentscheid fällt (Art. 14 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes vom 25. Juni 1995 [kWaG]). Die Projektgenehmigung hat mit Bezug auf die vom Verfahren erfassten Bauten und Anlagen die Wirkung einer Nutzungsplanung und Baubewilligung (Art. 14 Abs. 2 kWaG).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen forstliche Bauten und Anlagen am vorgesehenen Standort notwendig sein; sie dürfen nicht überdimensioniert sein und es dürfen ihnen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen ( BGE 123 II 499 E. 2 S. 502/503). Hierfür ist eine umfassende Prüfung und Interessenabwägung erforderlich, die sowohl mit Blick auf die vom Waldgesetz verfolgten Zwecke bzw. die verschiedenen Waldfunktionen als auch im Lichte der übrigen einschlägigen Gesetzgebung, namentlich dem NHG und seiner Verordnung vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) vorzunehmen ist ( BGE 123 II 499 E. 3b/bb S. 507). Dementsprechend verlangt das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Forstdirektion "Erschliessungsanlagen" vom 14. April 1993 die Abklärung aller (im Kreisschreiben beispielhaft aufgezählter) nutzungsbezogenen und raumbezogenen Interessen sowie der natürlichen Grundlagen, das Aufzeigen von Interessenkonflikten und die Analyse und Bewertung von Lösungsmöglichkeiten.

4.

4.1 Zur Schutzwürdigkeit des gesamten Waldgebietes an der rechten Talflanke sowie des darüber bedeutend weniger steil verlaufenden Waldbodens hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich dabei aufgrund der vorhandenen Artenvielfalt an seltenen Pflanzen und Tieren sowie vor allem wegen der auf dieser Höhe (ungefähr 1550 m.ü.M.) ungewöhnlich stark verwurzelten, hochstämmigen und sehr alten Blockschuttfichten (bis 300 Jahre alt und rund 35 bis 45 m hohe Bäume) einschliesslich der im oberen Abschnitt vereinzelt existierenden Flach- und Hochmoore zweifellos um eine besonders reizvolle Gegend und Naturlandschaft handle. Das betreffende Waldareal habe jedoch niemals einer speziellen Schutzzone angehört, noch sei es im kantonalen Richtplan als besonders erhaltenswert oder schutzwürdig eingestuft worden. Die beantragte Kartierung der betroffenen Waldgesellschaften hielt das Verwaltungsgericht für überflüssig, da die von den Beschwerdegegnerinnen eingeholten Expertisen und Auskünfte in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres aussagekräftig und vollständig genug seien, um sich gestützt darauf eine ausgewogene und zuverlässige Meinung bilden zu können. Hinzu komme, das es zur Streitentscheidung nicht in erster Linie auf den zahlenmässigen Tier-, Baum- oder Pflanzenreichtum des Waldes im Detail ankomme, sondern auf die Störwirkung des geplanten Forstwegs für jene biologischen Lebensräume. Es sei nicht ersichtlich, wieso ausgerechnet die Erstellung eines bloss drei Meter breiten Forstwegs zur Beibehaltung eines auch auf Dauer strapazierfähigen Bann- und Schutzwaldes bereits eine unzulässige Schädigung der dort existierenden Biodiversität zur Folge haben sollte.

4.2 In den Akten befinden sich keine Fachberichte zu den vom Waldweg betroffenen Biotopen. Einzig das kantonale Amt für Natur und Landschaft wies in einer kurzen Stellungnahme vom 27. Juli 2000 darauf hin, dass der geplante Weg zwischen den Punkten B und G durch einen über grosse Strecken seit langem nicht mehr bewirtschafteten Blockfichtenwald mit stellenweise hausgrossen Felsblöcken führe, wobei zwischen dem Punkt B und dem nördlichen Wendepunkt zahlreiche kleine Hoch- und Flachmoore eingestreut seien. Das Amt wertete den Bau eines Weges deshalb als massiven Eingriff, der aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes abgelehnt werden müsse. Trotz dieser negativen Stellungnahme unterblieb eine detailliertere Abklärung der betroffenen Biotope. Zwar wurde mit den Wildhütern Verbindung aufgenommen, insbesondere um die unterhalb von Crest Olt vorhandenen Hirschsuhlen zu umfahren. Dagegen fehlen in den Planunterlagen Angaben zur Lage und zum Ausmass der Moorgebiete und zum Vorhandensein geschützter Tier- und Pflanzenarten.

4.3 Diese Abklärungen dürfen auch dann nicht unterbleiben, wenn das betreffende Gebiet, wie im vorliegenden Fall, keiner formellen Schutzzone zugewiesen ist. Die förmliche Bezeichnung ist nicht zwingende Voraussetzung für den Biotopschutz (Karl-Ludwig Fahrländer, NHG-Kommentar, Art. 18 Rz 22; Florian Wild, Gegenstand und Vollzug des Biotopschutzes nach NHG, URP 1999 S. 765 ff., insbes. S. 773). Vielmehr ist im Planungs- oder Bewilligungsverfahren für einen "technischen Eingriff" abzuklären, ob ein schutzwürdiges Biotop vorliegt, ob dieses durch das geplante Projekt beeinträchtigt wird und wenn ja, ob der Eingriff vermieden werden kann; wenn nein, sind Ersatzmassnahmen anzuordnen ( Art. 18 Abs. 1ter NHG ).

Auch die nach Waldrecht vorgesehene umfassende Interessenabwägung (vgl. oben, E. 3.2.) verlangt die Berücksichtigung aller schutzwürdigen Lebensräume einheimischer Tiere und Pflanzen, ohne Rücksicht auf ihre förmliche Unterschutzstellung. Dies gilt umso mehr, als das Waldgebiet überlagernde Schutzzonen (abgesehen von Jagdbanngebieten) bisher ausgesprochen selten sind: Der Wald ist eine bundesrechtlich geschützte Zone, die der Nutzungsplanung der Gemeinde weitgehend entzogen ist. Die Ausscheidung von "Waldreservaten" und die Anordnung spezieller Schutzmassnahmen zur Förderung der Biodiversität im Wald wurden erst in jüngster Zeit gefordert: Die "Leitsätze für eine Waldreservatspolitik der Schweiz" der Eidgenössischen Forstdirektion, wonach 10 % der Waldfläche der Schweiz als Natur- oder Sonderwaldreservate auszuscheiden sind, um seltene und gefährdete Tiere, Pflanzen und Waldtypen besonders zu schützen, wurden erst im Januar 2001 erlassen und sollen bis zum Jahr 2030 umgesetzt werden.

4.4 Soweit das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe "nicht den geringsten Beweis" dafür erbracht, weshalb mit einer nennenswerten Beeinträchtigung des vor Ort bestehenden Natur- und Landschaftsbildes zu rechnen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass es Aufgabe der zuständigen Behörden ist, den Sachverhalt abzuklären. Aufgrund der negativen Stellungnahme des Amts für Natur und Landschaft hätte Veranlassung bestanden, den schutzwürdigen Charakter des betreffenden Gebietes und seine mögliche Beeinträchtigung durch das geplante Projekt näher zu untersuchen.

Überdies hat der Beschwerdeführer in seinem Rekurs detailliert dargelegt, dass es sich beim betreffenden Waldgebiet um einen bisher kaum erschlossenen, naturnahen Blockschutt-Fichtenwald auf stark bewegtem Gelände mit vermoorten und vernässten Mulden sowie Feldformationen handle, der landschaftlich und naturkundlich von besonderer Bedeutung sei, u.a. als wenig gestörter Lebensraum zahlreicher und teilweise seltener Arten. Im entsprechenden Quadranten des Schweizer Brutvogelatlas seien zahlreiche störungsempfindliche oder bemerkenswerte Arten für den entsprechenden Lebensraum nachgewiesen, wie z.B. Habicht, Sperber, Auerhuhn, Birkhuhn, Haselhuhn und Uhu. Hierbei handelt es sich z.T. um gefährdete Arten (Haselhuhn, Birkhuhn, Uhu) bzw. stark gefährdete Arten (Auerhuhn), die auf der Roten Liste der Brutvögel der Schweiz aufgeführt sind und z.T. geschützt sind (Art. 7 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [JSG; SR 922.0]).

Damit hat der Beschwerdeführer mehrere Indizien für das Vorliegen eines schützenswerten Biotops genannt: das Vorliegen eines Lebensraumtyps i.S.v. Art. 14 Abs. 3 lit. a i.V.m. Anh. 1 NHV (Blockschutt-Fichtenwald) und Hinweise für das Vorhandensein geschützter bzw. gefährdeter und seltener Tierarten, die in den vom BUWAL erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind ( Art. 14 Abs. 3 lit. b und d NHV ).

4.5 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann eine Beeinträchtigung schützenswerter Biotope durch den Strassenbau nicht von vornherein ausgeschlossen werden:

Bestimmte seltene Vogelarten wie der Auerhahn benötigen grosse zusammenhängende Lebensräume mit geringem Störungspotential. Die strassenmässige Erschliessung des Waldgebiets zwischen der Kantonsstrasse und dem Maiensäss Lavenzug (samt Anschluss an den Fussweg zur Alp Samada) erhöht das Störpotential im bisher weitgehend unzugänglichen Waldgebiet und könnte daher möglicherweise den Lebensraum geschützter Vogelarten beeinträchtigen.

Ungeklärt ist ferner, wie sich die Strasse auf die Flach- und Hochmoore auswirken wird. Selbst wenn diese nicht unnötig zerschnitten oder voneinander getrennt werden, wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid festgestellt hat, können sie doch durch den Strassenbau beeinträchtigt werden, z.B. durch eine Veränderung des Wasserhaushalts.

4.6 Aufgrund der fehlenden Abklärungen können weder die Schutzwürdigkeit des Gebiets noch dessen mögliche Beeinträchtigung durch den geplanten Strassenbau zuverlässig abgeschätzt werden. Damit fehlt es an der sowohl nach Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 NHV als auch nach Bundeswaldrecht gebotenen umfassenden Interessenabwägung: Der Entscheid über die Zu-

lässigkeit eines Eingriffs in ein (allfälliges) Schutzobjekt setzt voraus, dass der drohende Verlust überhaupt bekannt ist oder seine Ausmasse zumindest abgeschätzt werden können (Fahrländer, NHG-Kommentar, Art. 18 Rz 27).

5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ausnahmsweise, aufgrund eines überragenden öffentlichen Interesses an der Erstellung der Walderschliessungsstrasse, auf diese Abklärungen und eine umfassende Interessenabwägung verzichtet werden durfte.

5.1 Die kantonalen Instanzen und die Gemeinde Ausserferrera vertreten die Auffassung, die Erschliessung des umstrittenen Waldgebiets sei dringend: es handle sich um Wald mit besonderer Schutzfunktion, namentlich für die darunter liegende Kantonsstrasse. Die Bestände seien massiv überaltert und müssten verjüngt werden, ansonsten die Schutzfunktion gefährdet sei.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dies: Das fragliche Waldgebiet sei seit Jahren kaum mehr bewirtschaftet worden, ohne dass es damit seine Schutzfunktion verloren hätte. Ohnehin sei die Kantonsstrasse an exponierten Stellen durch Kunstbauten wie Galerien etc. vor Lawinenniedergängen und Steinschlägen geschützt. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern auch dem Blockschutt-Fichtenwald um Crest Olt, oberhalb von 1520 m.ü.M., eine Schutzfunktion zukommen solle, da hier das Gelände bedeutend weniger steil und stark strukturiert sei. Der Beschwerdeführer hält eine extensivere Waldbewirtschaftung mit einer minimalen Waldpflege für ausreichend und für ökologisch sinnvoller; diese könne mit weniger einschneidenden Mitteln bewerkstelligt werden. Der obere Streckenabschnitt C-G werde schon heute mit Hilfe von Waldtraktoren vom Maiensäss Lavenzug aus bewirtschaftet; das untere, steilere Waldareal könne durch die Erstellung einer Stichstrasse parallel zur Kantonsstrasse oder notfalls mittels Helikopter bewirtschaftet werden.

5.3 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die topografischen Verhältnisse und die Niveauunterschiede vor Ort keine bessere oder einfachere Bewirtschaftungsform zuliessen, als das lokal anfallende Holzgut über eine Basisstrasse bzw. die nur sporadisch in deren Nähe eingesetzten Transportanlagen abzuführen. Eine Bewirtschaftung aus der Luft sei bereits aufgrund der bestehenden Starkstromleitungen - sowohl im unteren Steilhang als auch im oberen Wegabschnitt - ausgeschlossen. Der Regierungsrat legt in seiner Vernehmlassung dar, dass aufgrund der Starkstromleitungen auch die Erstellung einer Parallelstrasse zur Kantonsstrasse ausgeschlossen sei. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Da bereits die kantonalen Forstbehörden und das Eidgenössische Forstinspektorat zum Ergebnis gelangt waren, es gebe keine weniger einschneidende Möglichkeit der Erschliessung des fraglichen Waldgebietes, ist im Folgenden davon auszugehen.

5.4 Die Erhaltung der Schutzfunktion des Waldes ist ein gewichtiges öffentliches Interesse. Aus dem in den Akten befindlichen Gutachten (Beat Forster: Waldentwicklung in ehemals vom Bergbau genutzten Wäldern des Schams und Ferreratals, Diplomarbeit ETH Zürich 1983) geht hervor, dass eine Durchfors-

tung und eine rechtzeitige Verjüngung der Bestände für die Verbesserung der Stabilität und der Stufigkeit des Waldes und damit für die Gewährleistung der Schutzfunktion unumgänglich seien.

Auch wenn man im vorliegenden Fall von einem hohen öffentlichen Interesse an der Bewirtschaftung des Waldes zur Erhaltung seiner Schutzfunktion für die Kantonsstrasse ausgeht, kann damit jedoch kein offensichtlich überwiegendes öffentliches Interesse an der Walderschliessungsstrasse in ihrer konkreten Ausgestaltung (Länge und Linienführung) dargetan werden:

Wie ein Blick auf die Karte zeigt, ist die Schutzfunktion des Waldes im Steilhang oberhalb von Plan Davains evident; diesen Wegabschnitt (Teilabschnitt A-B) will auch die Gemeinde Ausserferrera prioritär verwirklichen. Dagegen erscheint es fraglich, ob auch dem oberen Waldgebiet um Crest Olt noch Schutzfunktion zukommt: Es wird vom Verwaltungsgericht als hügeliges Gebiet beschrieben, das mit haushohen Felsbrocken und ausgedehnten Erdmulden durchsetzt sei. Zumindest ist die Bedeutung dieses Waldes für die Sicherheit der Kantonsstrasse nicht so gross, dass die Erstellung eines Waldwegs ohne nähere Abklärung der ökologischen, insbesondere der faunistischen, floristischen und hydrologischen Gegebenheiten und einer sorgfältigen Interessenabwägung genehmigt werden darf. In diesem Zusammenhang ist eine Koordination mit der noch ausstehenden Waldentwicklungsplanung anzustreben: Sollte der Wald um Crest Olt als Naturwaldreservat in Betracht fallen, würde das Bedürfnis einer strassenmässigen Erschliessung in diesem Teilbereich entfallen oder zumindest stark vermindert werden.

5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 Abs. 1ter NHG die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe - selbst wenn sich diese unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lassen - nur zulässt, wenn Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Fahrländer, NHG-Kommentar, Art. 18 Rz 33). Auch im Hinblick auf die Bestimmung allfälliger Ersatzmassnahmen durfte auf eine detaillierte Abklärung der möglichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope nicht verzichtet werden.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, weil die zuständigen kantonalen Behörden den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und eine unvollständige Interessenabwägung vorgenommen haben. Dieser Vorwurf trifft auch die Eidgenössische Forstdirektion, die dem technischen Projekt 1998 zugestimmt und Subventionen in Aussicht gestellt hat, ohne weitere Abklärungen zu verlangen.

Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, diese Mängel im letztinstanzlichen gerichtlichen Verfahren zu beheben, weshalb der Antrag auf Vornahme eines Augenscheins wie die Eventualanträge auf Einholung von Gutachten abzuweisen sind. Die Sache ist daher zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 OG ) und es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Juni 2001 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Ausserferrera, der Regierung des Kantons Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: