Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.170/2000 KI-generiert

A lawyer filed an administrative complaint on behalf of various unnamed IT companies against a federal department regarding decisions made in 1990 and 1999 that provided substantial funding for technology initiatives

Geschäftsnummer 1A.170/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A lawyer filed an administrative complaint on behalf of various unnamed IT companies against a federal department regarding decisions made in 1990 and 1999 that provided substantial funding for technology initiatives. The lawyer argued that these decisions violated the economic freedom of the companies, which wished to remain anonymous. The federal office for justice informed the lawyer that the decisions were not subject to appeal as they did not constitute enforceable decisions. Consequently, the federal council addressed the complaint but ultimately, it was ruled inadmissible in both administrative and constitutional contexts, as the lawyer could not demonstrate the necessary standing to bring forth the complaint. The court imposed the costs of the proceedings on the lawyer.

Legislator-Regeste

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Art. 8 VwVG, Art. 44 VwVG, Art. 55 VwVG, Art. 103 lit. a OG, Art. 103 OG, Art. 84 Abs. 1 OG; A lawyer filed an administrative complaint on behalf of various unnamed IT companies against a federal department regarding decisions made in 1990 and 1999 that provided substantial funding for technology initiatives: Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 teilte das Bundesamt für Justiz Rechtsanwalt Wichser mit, die BB 1990 und 1999 seien nach Lehre und Rechtsprechung keine anfechtbaren Verfügungen im Sinne von Art. 44 VwVG , weshalb sie keine tauglichen Anfechtungsobjekte darstellten. Mit der Begründung, jeder Schweizer sei in seinen Interessen verletzt, deklariere er seine Beschwerde als unzulässige Popularbeschwerde.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfahrensmangel Parteianhörung Wirtschaftsrecht Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 VwVG
Falls sich der Bundesrat als für die Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde unzuständig erachte, beantrage er in Anwendung von Art. 8 VwVG , sie dem Bundesgericht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder eventuell als staatsrechtliche Beschwerde zu überweisen.
Art. 44 VwVG
Februar 2000 teilte das Bundesamt für Justiz Rechtsanwalt Wichser mit, die BB 1990 und 1999 seien nach Lehre und Rechtsprechung keine anfechtbaren Verfügungen im Sinne von Art. 44 VwVG , weshalb sie keine tauglichen Anfechtungsobjekte darstellten.
Art. 55 VwVG
Aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 55 VwVG komme der Beschwerde nicht zu.
Art. 103 lit. a OG
Soweit die Beschwerde auch im Namen von Rechtsanwalt Wichser persönlich erhoben wird, kann darauf nicht eingetreten werden, weil er nicht dartut, dass er nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerdeführung befugt ist.
Art. 103 OG
Entgegen seiner Behauptung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur befugt, wer die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 103 OG erfüllt; eine Popularbeschwerde ans Bundesgericht wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen.
Art. 84 Abs. 1 OG
b) Eine Entgegennahme der Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde fällt von vornherein ausser Betracht, da sie sich nicht gegen "kantonale Erlasse oder Verfügungen (Entscheide)" im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG richtet.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem einzigen dem Bundesgericht bekannten Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Wichser, aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

[AZA 3]

1A.170/2000/hzg

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

22. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,

Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi.

In Sachen

1. Diverse, nicht namentlich genannte Informatikfirmen,

an verschiedenen Orten der Schweiz, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Werner Wichser, Winzerstrasse 111,

Zürich,

2. Werner Wichser, Winzerstrasse 111, Zürich

gegen

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Bundesamt für Berufsbildung und Technologie,

betreffend

Förderung von Bildung, Forschung und Technologie

in den Jahren 2000-2003, hat sich ergeben:

A.- Rechtsanwalt Dr. Werner Wichser erhob am 31. Januar 2000 für "Diverse Informatikfirmen an diversen Orten der Schweiz" Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat mit folgenden Anträgen:

"1. Es seien die Bundesbeschlüsse vom 20. März 1990

über die Finanzierung von Sondermassnahmen neuer

Technologien im Fertigungsbereich (CIM-Aktionsprogramm)

und vom 22. September 1999 über die Finanzierung

der Tätigkeit der Kommission für Technologie und

Innovation (KTI) im nationalen und internationalen

Rahmen (EUREKA, IMS) in den Jahren 2000 - 2003 als nichtig zu erklären, eventuell als ungültig zu erklären.

2. Es sei die öffentliche Projektausschreibung des

soft(net)-Aktionsprogrammes 2000 - 2003 ohne irreführenden

Inhalt zu wiederholen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

der Beschwerdegegner.. "

Zur Begründung führte er an, bei den Beschwerdeführerinnen handle es sich um etablierte Informatik-Firmen.

Diese würden durch die Bundesbeschlüsse vom 20. März 1990 über die Finanzierung von Sondermassnahmen zur Förderung neuer Technologien im Fertigungsbereich usw. (BB 1990) und vom 22. September 1999 über die Finanzierung der Tätigkeit der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) usw.

(BB 1999), die Zahlungen in Millionenhöhe an Informatik- und andere Firmen vorsähen, in ihrer Wirtschaftsfreiheit verletzt. Sie wollten aus verschiedenen Gründen nicht an die Öffentlichkeit treten. Er, Rechtsanwalt Wichser, handle als ihr Treuhänder. Eventuell reiche er die Beschwerde im eigenen Namen auf fremde Rechnung - treuhänderisch - ein, wozu er wie jeder Schweizerbürger befugt sei. Falls sich der Bundesrat als für die Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde unzuständig erachte, beantrage er in Anwendung von Art. 8 VwVG , sie dem Bundesgericht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder eventuell als staatsrechtliche Beschwerde zu überweisen.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 teilte das Bundesamt für Justiz Rechtsanwalt Wichser mit, die BB 1990 und 1999 seien nach Lehre und Rechtsprechung keine anfechtbaren Verfügungen im Sinne von Art. 44 VwVG , weshalb sie keine tauglichen Anfechtungsobjekte darstellten. Mit der Begründung, jeder Schweizer sei in seinen Interessen verletzt, deklariere er seine Beschwerde als unzulässige Popularbeschwerde.

Ebenfalls unbeachtlich sei die Geltendmachung von Interessen anonymer Drittpersonen. Aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 55 VwVG komme der Beschwerde nicht zu. Da all diese Ausführungen auch für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gälten, sehe es im Antrag auf eine allfällige Überweisung ans Bundesgericht keinen Sinn. Sollte eine Überweisung trotzdem erwünscht sein, erbitte es eine entsprechende Bestätigung; für den Fall, dass er eine weitere Behandlung der Beschwerde wünsche, habe er einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten.

Mit Eingabe vom 17. Februar 2000 präzisierte Rechtsanwalt Wichser Ziffer 1 seines Antrages und hielt im Übrigen an seiner Beschwerde fest.

B.- Mit Entscheid vom 10. Mai 2000 trat der Bundesrat auf die Beschwerde - auch als Aufsichtsbeschwerde - nicht ein, überwies sie dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechend als Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell als staatsrechtliche Beschwerde, dem Bundesgericht und auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten von 800 Franken.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Eine Entgegennahme der Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt nicht in Betracht: als Beschwerde der "diversen, namentlich nicht genannten Informatikfirmen" ist sie unzulässig, weil auf Beschwerden unbekannter und damit anonymer Parteien nicht eingetreten werden kann (vgl. dazu den Entscheid des Bundesrates S. 5 unten).

Soweit die Beschwerde auch im Namen von Rechtsanwalt Wichser persönlich erhoben wird, kann darauf nicht eingetreten werden, weil er nicht dartut, dass er nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerdeführung befugt ist. Das ist auch nicht ersichtlich.

Entgegen seiner Behauptung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur befugt, wer die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 103 OG erfüllt; eine Popularbeschwerde ans Bundesgericht wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geprüft zu werden bräuchten.

b) Eine Entgegennahme der Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde fällt von vornherein ausser Betracht, da sie sich nicht gegen "kantonale Erlasse oder Verfügungen (Entscheide)" im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG richtet.

2.- Rechtsanwalt Wichser wurde vom Bundesamt für Justiz am 7. Februar 2000 darauf aufmerksam gemacht, dass die Sachurteilsvoraussetzungen sowohl der Verwaltungs- als auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach seiner Beurteilung offensichtlich nicht erfüllt seien. Im Entscheid des Bundesrates wurde dies bestätigt. Es rechtfertigt sich daher, das Verfahren ohne weiteren Schriftenwechsel abzuschliessen.

Auf die Beschwerde ist daher weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem einzigen dem Bundesgericht bekannten Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Wichser, aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die Beschwerde wird weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird Rechtsanwalt Werner Wichser, Zürich, auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie und dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 22. Mai 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: