Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.165/2000 KI-generiert

Lawyers' Appeal Against Unsealing of Seized Documents for German Corruption Probe Dismissed

Geschäftsnummer 1A.165/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who filed a complaint against the decisions of Zurich's District Court and subsequent appeals related to searches and seizures of documents conducted as part of an investigation by German authorities into corruption involving executives of a large corporation. The initial searches took place in December 1998 at their offices, resulting in some documents being sealed. Following a series of legal proceedings, including appeals to the cantonal and federal courts, the individuals sought to contest the unsealing and examination of specific documents that had been seized. Despite their claims, the court ultimately determined that the challenges to the decisions were not permissible at this stage, categorizing the contested ruling as an interim decision without immediate, irreversible harm, and thus not subject to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 80f Abs. 2 IRSG, Art. 78 Abs. 2 IRSG, Art. 80a IRSG, Art. 63 Abs. 1 - 2 IRSG, Art. 69 BStP, Art. 9 IRSG; Lawyers' Appeal Against Unsealing of Seized Documents for German Corruption Probe Dismissed: The initial searches took place in December 1998 at their offices, resulting in some documents being sealed. Following a series of legal proceedings, including appeals to the cantonal and federal courts, the individuals sought to contest the unsealing and examination of specific documents that had been seized. Despite their claims, the court ultimately determined that the challenges to the decisions were not permissible at this stage, categorizing the contested ruling as an interim decision without immediate, irreversible harm, and thus not subject to appeal.

Schlagwörter

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beschlagnahmte Unterlagen Öffentlichkeitsgrundsatz Fremdes Recht Akteneinsicht Strafuntersuchung anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80e lit. b IRSG

Cited in the reasoning to define the conditions under which an interlocutory decision can be independently challenged before the Federal Tribunal (lack of immediate and irreparable harm).

Art. 80f Abs. 2 IRSG

The appeal was declared inadmissible because the challenged decision was an interlocutory decision without immediate, irreparable harm, as defined by this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

RR.2022.32 (2022-04-14)
Switzerland v. France: Seizure of Documents in International Judicial Assistance
«…tes (ATF 127 II 151 consid. c/bb p. 156-157; 126 II 495 consid. 4 p. 499; voir également arrêt du Tribunal fédéral 1A.165/2000 du 24 août 2000 consid. 2d; cf. aussi ZIMMERMANN, op. cit., n. 403 p. 430). Ainsi, le recours déposé contre l…»
RR.2019.223 (2019-10-14)
Germany v. [Defendant Name] - Appeal of House Search and Seizure Dismissed
«…1A.32/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2; 1A.165/2000 vom 24. August 2000 E. 2b; TPF 2008 7 E. 2.2); - der Beschwerdeführer lediglich behauptet, «seine beschlagnahmte…»
RR.2019.15 (2019-03-11)
Appeal on Search and Seizure in International Legal Assistance Dismissed for Lack of Irreparable Harm
«…1A.32/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2; 1A.165/2000 vom 24. August 2000 E. 2b; TPF 2008 7 E. 2.2); - die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde einen solchen Nachteil…»
RR.2015.148 (2015-12-28)
Switzerland: Insider Trading Investigation - Appeal Against Surveillance and Mutual Assistance Dismissed
«…due par le TMC est donc susceptible de causer un préjudice immédiat et irréparable (cf. arrêt du Tribunal fédéral 1A.165/2000 du 24 août 2000, consid. 2b), de sorte qu'elle doit pouvoir faire l'objet d'un recours immédiat. Il n'y a p…»
RR.2015.142 (2015-12-15)
France v. Switzerland: Mutual Legal Assistance for Insider Trading and Money Laundering
«…due par le TMC est donc susceptible de causer un préjudice immédiat et irréparable (cf. arrêt du Tribunal fédéral 1A.165/2000 du 24 août 2000, consid. 2b), de sorte qu'elle doit pouvoir faire l'objet d'un recours immédiat. Il n'y a p…»
RR.2015.146 (2015-12-14)
France v. Switzerland: International Judicial Assistance for Insider Trading Investigation
«…due par le TMC est donc susceptible de causer un préjudice immédiat et irréparable (cf. arrêt du Tribunal fédéral 1A.165/2000 -9- du 24 août 2000, consid. 2b), de sorte qu'elle doit pouvoir faire…»
1A.182/2001 (2002-03-26)
Germany v. Switzerland: International Legal Assistance and Attorney-Client Privilege in Bribery Investigation
«…27. Oktober 1999 auch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Darauf trat das Bundesgericht am 24. August 2000 nicht ein (1A.165/2000). Am 28. Juni 2001 erliess die Bezirksanwaltschaft die Schlussverfügung. Darin verfügte sie die Herausgabe der bei den…»
TPF 2015 129
Switzerland: Appeal Allowed for International Surveillance Orders Causing Irreparable Harm
«…te rendue par le TMC est donc susceptible de causer un préjudice immédiat et irréparable (cf. arrêt du Tribunal fédéral 1A.165/2000 du 24 août 2000, consid. 2b), de sorte qu'elle doit pouvoir faire l'objet d'un 132…»

Volltext

[AZA 0]

1A.165/2000/hzg

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

24. August 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,

Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster.

In Sachen

1. X.________,

2. Y.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Egli, Basteiplatz 5, Postfach 924, Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Bezirksgericht (7. Abteilung) Zürich, Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich,

betreffend

Art. 80f Abs. 2 IRSG (Entsiegelung), hat sich ergeben:

A.-Die Staatsanwaltschaft Mannheim/D ermittelt gegen verschiedene Personen, darunter leitende Angestellte eines Grosskonzerns, wegen Korruptionsdelikten und anderen Straftaten.

Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden vom 21. August 1998 vollzog die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) am 8. bzw. 11. Dezember 1998 in den Büroräumlichkeiten von Rechtsanwalt X.________ und Rechtsanwalt Y.________ Hausdurchsuchungen und Aktenbeschlagnahmungen. Ein Teil der sichergestellten Unterlagen wurde versiegelt.

B.-Am 29. März 1999 stellte die BAK IV beim Bezirksgericht Zürich das Gesuch um Bewilligung der Durchsuchung der beschlagnahmten Akten. Mit Entscheid vom 2. Juli 1999 bewilligte das Bezirksgericht (7. Abteilung) Zürich die Entsiegelung und Durchsuchung eines Teils der beschlagnahmten Unterlagen. Einen von X.________ und Y.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Oktober 1999 ab.

C.- Am 15. April 2000 trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ und Y.________ gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 27. Oktober 1999 nicht ein. Eine gegen den Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichtes erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. August 2000 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1P.263/2000).

D.- Am 2. Mai 2000 fochten X.________ und Y.________ den Beschluss des Obergerichtes vom 27. Oktober 1999 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht an. Sie stellen folgende Rechtsbegehren:

"1a. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen,

und der Beschluss der III. Strafkammer

des Obergerichtes des Kantons Zürich

vom 27. Oktober" (i.e. 1999) "sei bezüglich

der bei RA X.________ beschlagnahmten und versiegelten

Akten (Siegelnummer 0807) sowie der

bei RA Y.________ beschlagnahmten und versiegelten

5 Honorarrechnungen der Firma A.________

an die Firma B.________ (Siegelnummer 0805)

aufzuheben.

1b. Eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung.

2. Aufschiebende Wirkung.

3. Die Kosten seien auf Gerichtskasse zu nehmen,

und den Beschwerdeführern sei eine angemessene

Umtriebsentschädigung zuzusprechen.. "

E.-Das Bezirksgericht Zürich sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-Am 1. Februar 1997 ist die Änderung des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351. 1) vom 4. Oktober 1996 in Kraft getreten (vgl. BGE 123 II 153 E. 1 S. 155 f.). Es fragt sich zunächst, ob ein anfechtbarer Beschwerdegegenstand vorliegt.

a) Ein Ersuchen um "andere Rechtshilfe" (im Sinne des Dritten Teils IRSG) wird vom zuständigen Bundesamt summarisch vorgeprüft und (sofern es nicht offensichtlich unzulässig erscheint) an die ausführende Behörde weitergeleitet ( Art. 78 Abs. 2 IRSG ). Tritt diese auf das Ersuchen ein, erlässt sie eine summarisch begründete Eintretensverfügung und lässt die zulässigen Rechtshilfehandlungen nach dem eigenen Verfahrensrecht ausführen ( Art. 80a IRSG ).

Im Falle einer Beschlagnahme, Versiegelung und Durchsuchung von Dokumenten ( Art. 63 Abs. 1 - 2 IRSG ) richtet sich der Schutz des Geheimbereichs der von den Rechtshilfemassnahmen Betroffenen nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht bzw. nach den Grundsätzen von Art. 69 BStP ( Art. 9 IRSG ). Danach ist die Durchsuchung von Papieren mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse vorzunehmen sowie unter Wahrung der Berufsgeheimnisse, wozu namentlich das Anwaltsgeheimnis gehört (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 77 BStP ). Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind ( Art. 69 Abs. 2 BStP ). Dem Inhaber der Papiere ist, soweit möglich, Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Eine Entsiegelung und Durchsuchung darf nur mit richterlicher Genehmigung erfolgen ( Art. 69 Abs. 3 BStP ; vgl. BGE 121 II 245 E. 4d/aa S. 247).

Für die Geheimniswahrung gegenüber Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, bis zum abschliessenden Entscheid über die Gewährung bzw. den Umfang der Rechtshilfe sind zudem die Vorschriften von Art. 65a IRSG zu beachten. Erachtet die ausführende Behörde das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Verfügung (Schlussverfügung) über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe ( Art. 80d IRSG ).

b) Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, obliegt die Ausführung der oben genannten Rechtshilfemassnahmen den kantonalen Behörden. Deren Zuständigkeit und Organisation richtet sich nach kantonalem Recht ( Art. 12 und Art. 16 IRSG , vgl. BGE 121 II 245 E. 4d/aa S. 247). Die Kantone haben ein Rechtsmittel gegen die Verfügungen der ausführenden Behörden im Rahmen von Art. 80e i.V.m. Art. 23 IRSG vorzusehen. Nach zürcherischem Prozessrecht handelt es sich dabei (im Falle von Entsiegelungsentscheiden des Bezirksgerichtes) um den Rekurs an das Zürcher Obergericht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 16. August 2000 i.S.

X.________ und Y.________ c. Kassationsgericht des Kantons Zürich [1P. 263/2000]).

Letztinstanzliche kantonale Schlussverfügungen unterliegen (zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ( Art. 80f Abs. 1 IRSG ; vgl. BGE 123 II 134 E. 1c S. 136). Der Schlussverfügung vorangehende letztinstanzliche Zwischenverfügungen können hingegen nur unter der Voraussetzung selbständig beim Bundesgericht angefochten werden, dass sie (durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind) einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80f Abs. 2 i.V.m. Art. 80e lit. b IRSG ).

2.-Im vorliegenden Fall hat die zuständige kantonale Behörde noch keine Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (im Sinne von Art. 80d IRSG ) erlassen. Es handelt es sich beim angefochtenen Entscheid betreffend Entsiegelung von beschlagnahmten Dokumenten vielmehr um eine letztinstanzliche Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80f Abs. 2 IRSG (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichtes vom 16. August 2000 [1P. 263/2000]). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Zwischenverfügung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist.

a) Mit den revidierten Bestimmungen des IRSG bezweckte der Gesetzgeber, das Rechtshilfeverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Dies gilt nicht nur für die Behandlung der Rechtshilfeersuchen selbst (s. Art. 17a IRSG , Gebot der raschen Erledigung), sondern namentlich auch für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (vgl. Botschaft des Bundesrates betreffend Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 1 ff., S. 2, 5, 11, 17, 36; Amtl. Bull. NR 1995 S. 2620, 2626, Voten Engler und BR Koller). Mit der grundsätzlichen Beschränkung auf eine Anfechtung von Schlussverfügungen nach dem sogenannten "Genfer Modell" wollte der Gesetzgeber Doppelspurigkeiten vermeiden, die bisherigen Rechtsmissbrauchsmöglichkeiten bei der Anfechtung von Zwischenverfügungen einschränken und auch eine weitere Zunahme der Pendenzenlast beim Bundesgericht verhindern (s. Amtl.

Bull. NR 1995 S. 2625, Votum David; StR 1996 S. 236 f., 243, Voten Küchler; vgl. auch Michel Féraud, Die neue Rechtsmittelordnung in der Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, 657 ff.; Marc Forster, Straffung des Verfahrens, eingeschränkter Rechtsschutz: Die Praxis nach der Revision des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Anwalts-Revue 1999, Heft 6-7, 12 ff.; Pierre-Dominique Schupp, La révision de la loi fédérale sur l'entraide internationale en matière pénale [EIMP], ZStrR 115 [1997] 180 ff., 184; Rudolf Wyss, Die Revision der Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, SJZ 93 [1997] 33 ff.).

b) Gemäss der bundesrätlichen Botschaft kann ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b IRSG nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Dies könne zum Beispiel bei einem Ersuchen um Kontensperre der Fall sein, welches einer Beweisausforschung gleichkommt (vgl. BBl 1995 III 30). Ein Nachteil im Sinne des Gesetzes kann sodann vorliegen, falls ausländischen Beamten (deren Anwesenheit grundsätzlich gestattet werden kann) Tatsachen aus dem schutzwürdigen Geheimbereich von Betroffenen zugänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde mittels Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden hat ( Art. 65a Abs. 3 IRSG ; vgl. BBl 1995 III 22 f.; Forster, a.a.O., S. 13). Zu denken wäre etwa auch an eine Beschlagnahme, welche die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens oder einer Privatperson praktisch lahmlegt (vgl. Féraud, a.a.O., S. 662; Schupp, a.a.O., S. 186). Es genügt dabei nicht, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bloss zu behaupten; dieser muss vielmehr glaubhaft gemacht werden (vgl. BBl 1995 III 13; Forster, a.a.O., S. 13). Allerdings dürfen die Anforderungen an den Nachweis nicht darauf hinauslaufen, dass der Geheimhaltungsbereich praktisch offen gelegt werden müsste (vgl. Féraud, a.a.O., S. 662; Michele Rusca, Le misure provvisionali nell'assistenza internazionale in materia penale, ZSR NF 116 II [1997] 135 ff., 154).

c) aa) Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass bei der Durchführung der streitigen Beschlagnahmen und Versiegelungen Personen (namentlich deutsche Ermittlungsbeamte) anwesend gewesen wären, die am ausländischen Prozess beteiligt sind ( Art. 80e lit. b Ziff. 2 IRSG ). Vielmehr machen sie geltend, sie hätten die Anwesenheit deutscher Beamter "verweigert", und an der Hausdurchsuchung vom 8./11. Dezember 1998 hätten sie selbst sowie Vertreter der "Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich" teilgenommen. Gegenteiliges geht auch aus den vorliegenden Akten nicht hervor.

Ebenso wenig wird im angefochtenen Entscheid die Anwesenheit von ausländischen Ermittlungsbeamten bei der Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Papiere bewilligt. Die kantonalen Behörden haben die Aktendurchsuchung lediglich der BAK IV gestattet.

bb) Sodann machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend, es seien Vermögenswerte oder Wertgegenstände beschlagnahmt worden ( Art. 80e lit. b Ziff. 1 IRSG ). Laut Beschwerdeschrift handelt es sich bei den fraglichen Dokumenten um Geschäftsunterlagen und Korrespondenzen, welche die Firmen B.________ bzw. A.________ betreffen. Diese Dokumente stellen für sich allein keine besonderen Vermögenswerte oder Wertgegenstände im Sinne von Art. 80e lit. b Ziff. 1 IRSG dar. Insbesondere wird nicht behauptet, es seien Wertschriften von der Beschlagnahme betroffen.

cc) Es drängt sich auf, die revidierten Vorschriften des IRSG konsequent anzuwenden. Art. 80f Abs. 1 IRSG bestimmt, dass Schlussverfügungen "zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen" beim Bundesgericht angefochten werden können. Würde das Bundesgericht bereits auf die vorliegende Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eintreten, hiesse dies, dass ihm im gleichen Rechtshilfefall zwei Mal hintereinander die analoge Frage zur Beurteilung vorgelegt werden könnte, ob die geltend gemachten Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse einer Entsiegelung bzw. der Gewährung von Rechtshilfe an den ersuchenden Staat entgegenstehen.

In diesem Zusammenhang ist auch der Gefahr von Rechtsmissbrauch Rechnung zu tragen. Ein Abweichen von der restriktiven gesetzlichen Regelung könnte von Prozessführenden geradezu als Einladung missverstanden werden, das Verfahren in der Weise zu verlängern und zu komplizieren, dass bei Aktenbeschlagnahmungen systematisch die Versiegelung verlangt würde. Der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers war es aber gerade, Doppelspurigkeiten und Missbrauchsmöglichkeiten dieser Art einzuschränken und den Rechtsmittelweg zu straffen.

d) Die Beschwerdeführer vermögen im hier zu beurteilenden Fall keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b Ziff. 1 - 2 IRSG darzulegen. Ebensowenig drängt sich im vorliegenden Fall eine Prüfung auf, ob - mit Blick auf den Schutz von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen - im Einzelfall Ausnahmen von der restriktiven gesetzlichen Regelung zulässig sein könnten. Mit der revidierten Rechtsmittelordnung hat der Gesetzgeber grundsätzlich ausschliessen wollen, dass eine vor der Schlussverfügung ergangene richterliche Entsiegelungsverfügung selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. Dies bedeutet gegenüber der früheren Ordnung zwar eine gewisse Einschränkung des Rechtsschutzes. Der allfällige Nachteil wird jedoch dadurch in Grenzen gehalten, dass der Entsiegelungsentscheid von einer richterlichen Behörde ausgehen muss, dass die Rechtshilfebehörden, welche zu entsiegelten Akten Zugang haben, dem Amtsgeheimnis unterstehen und dass entsiegelte Akten dem ersuchenden Staat erst übermittelt werden dürfen, wenn die Schlussverfügung vorliegt und die Betroffenen somit Gelegenheit hatten, sich gegen eine Beschlagnahme und Übermittlung der Akten in einem Rechtsmittelverfahren zur Wehr zu setzen.

3.-Nach dem Gesagten handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Zwischenentscheid ohne unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e lit. b IRSG , weshalb sich die Beschwerde als unzulässig erweist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung wird damit hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern (solidarisch und je zur Hälfte) auferlegt.

3.-Dieser Entscheid wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht (7. Abteilung) Zürich sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 24. August 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: