Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.161/2005 KI-generiert

Germany v. Two Directors: Mutual Legal Assistance for Embezzlement and Tax Evasion

Geschäftsnummer 1A.161/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a request for international legal assistance from German authorities regarding alleged financial misconduct involving two individuals and others connected to a company. The individuals are accused of misappropriating funds intended for the company, leading to significant tax evasion. Following the request, Swiss authorities were asked to seize documents pertaining to the accused's bank accounts and to block their assets. After various legal proceedings, including an appeal against a ruling from a cantonal court, the matter was brought before the Swiss Federal Tribunal to contest the legality of the assistance granted based on the differing allegations and procedural issues.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80h lit. b IRSG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 138 StGB, Art. 158 StGB, Art. 14 VStrR; Germany v. Two Directors: Mutual Legal Assistance for Embezzlement and Tax Evasion: The individuals are accused of misappropriating funds intended for the company, leading to significant tax evasion. Following the request, Swiss authorities were asked to seize documents pertaining to the accused's bank accounts and to block their assets. After various legal proceedings, including an appeal against a ruling from a cantonal court, the matter was brought before the Swiss Federal Tribunal to contest the legality of the assistance granted based on the differing allegations and procedural issues.

Schlagwörter

KI-generiert
Veruntreuung Rechtshilfe internationale Amtshilfe in Steuersachen internationale Betrugsermittlung Steuerhinterziehung Rechtsquellen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 80h lit. b IRSG
Cited to establish the appellant's standing to file an appeal regarding the specific bank account.
Art. 108 Abs. 2 OG
1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG muss die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung enthalten.
Art. 1 Abs. 1 IRSG
Cited regarding the hierarchy of legal sources (international treaties and national law) applicable to the legal assistance request.
Art. 138 StGB
Cited in the reasoning to establish the dual criminality basis for the request (embezzlement).
Art. 158 StGB
Cited in the reasoning to establish the dual criminality basis for the request (disloyal management).
Art. 14 VStrR
Cited in the reasoning to establish the dual criminality basis for the request (tax fraud/customs fraud).
Art. 66 al. 1 LTF
Cited implicitly via the imposition of court costs in order 2 (Art. 66 LTF is the corresponding article for federal court decisions, this case uses the preceding procedural law, OG, but the final order refers to costs). The dispositive uses the concept of imposing costs, but explicitly cites no costs article for the final order itself. However, Order 2 states: 'Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.' In the context of the LTF, this implicitly aligns with Art. 66 LTF. Given the output instruction focuses strictly on cited provisions in the dispositive, and no explicit LTF/OG article for costs is present in the final numbered orders 1-4, I will check the OG reference. The prior text uses 'Art. 66 Abs. 1 LTF' is not cited in the dispositive. Since the dispositive only states the imposition of costs without citing a procedural article for costs (like Art. 66 LTF), no costs provision will be included based on the strict rule.
Art. 78 ff. IRSG
Cited in relation to the basis and requirements of the legal assistance request.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
1A.153/2005
Juni 2005 trat das Bundesgericht auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Y.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid mangels genügender Beschwerdebegründung nicht ein (1A.153/2005).
BGE 113 Ib 287
Administrative Appeal Insufficient Ground Statement Defeats Review
BGE 130 II 337
Swiss Supreme Court Annuls Extradition to Serbia/Montenegro Over Insufficient Factual Basis for Political Offense Plea
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly via the imposition of court costs in order 2 (Art. 66 LTF is the corresponding article for federal court decisions, this case uses the preceding procedural law, OG, but the final order refers to costs). The dispositive uses the concept of imposing costs, but explicitly cites no costs article for the final order itself. However, Order 2 states: 'Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.' In the context of the LTF, this implicitly aligns with Art. 66 LTF. Given the output instruction focuses strictly on cited provisions in the dispositive, and no explicit LTF/OG article for costs is present in the final numbered orders 1-4, I will check the OG reference. The prior text uses 'Art. 66 Abs. 1 LTF' is not cited in the dispositive. Since the dispositive only states the imposition of costs without citing a procedural article for costs (like Art. 66 LTF), no costs provision will be included based on the strict rule.

Art. 138 StGB

Cited in the reasoning to establish the dual criminality basis for the request (embezzlement).

Art. 158 StGB

Cited in the reasoning to establish the dual criminality basis for the request (disloyal management).

Art. 14 VStrR

Cited in the reasoning to establish the dual criminality basis for the request (tax fraud/customs fraud).

Art. 1 Abs. 1 IRSG

Cited regarding the hierarchy of legal sources (international treaties and national law) applicable to the legal assistance request.

Art. 78 ff. IRSG

Cited in relation to the basis and requirements of the legal assistance request.

Art. 80f IRSG

Cited as the basis for the admissibility of the administrative court appeal against the cantonal final decision closing the legal assistance procedure.

Art. 80h lit. b IRSG

Cited to establish the appellant's standing to file an appeal regarding the specific bank account.

Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11)

Cited to establish the appellant's standing to file an appeal regarding the specific bank account.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

RR.2011.263 (2013-02-21)
Germany's Tax Evasion Request Denied on Double Criminality Grounds
«…gebe eine Analyse dieser Entscheide (z.B. Urteil des Bun- desgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.3 sowie 1A.161/2005 vom 12. Juli 2005, E. 2 und BGE 111 Ib 242, E. 5b), dass bei Bejahung des Ab- gabebetrugs dem Rechtshilfeer…»
RR.2010.69 (2012-08-08)
«…So erge- be eine Analyse dieser Entscheide (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.3 sowie 1A.161/2005 vom 12. Juli 2005, E. 2 und BGE 111 Ib 242, E. 5b), dass bei Bejahung des Ab- gabebetrugs dem Rechtshilfeersuchen stets…»
RR.2008.165 (2010-01-01)
Switzerland: Offshore Company Alone Insufficient for Tax Fraud Deceit in Document Seizure Case
«…ellschaften. Eine Analyse dieser Entscheide (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.3 sowie 1A.161/2005 vom 12. Juli 2005, E. 2 und BGE 111 Ib 242, E. 5b) ergibt, dass bei Bejahung des Abgabebetrugs dem Rechtshilfeersuchen…»
1A.271/2005 (2006-04-26)
Federal Supreme Court Upholds Expansion of Care Facility in Agricultural Zone
«…er Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen ( BGE 113 Ib 287 E. 1 S. 288; Urteile des Bundesgerichts 1A.161/2005 vom 12. Juli 2005, E. 1.2; 1A.179/2001 vom 29. November 2001, E. 3). Im vorliegenden Fall erklären die Beschwerdeführer…»
TPF 2008 128
Accused awarded compensation for unduly prolonged money laundering investigation.
«…lschaften. Eine Analyse dieser Entscheide (z.B. Urteil des Bundes- gerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.3 sowie 1A.161/2005 vom 12. Juli 2005, E. 2 und BGE 111 Ib 242, E. 5b) ergibt, dass bei Bejahung des Abgabebetrugs dem Rechtshilfeersuchen…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.161/2005 /ggs

Urteil vom 12. Juli 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Reeb,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten

durch Rechtsanwälte Dr. Wissgott & Collegen,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung B, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe an Deutschland,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2005.

Sachverhalt:

A. Am 13. Mai 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Bielefeld die Schweizer Behörden um die Gewährung von Rechtshilfe in einem Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Y.________ sowie weitere Personen wegen Untreue und Steuerhinterziehung.

Den Beschuldigten wird vorgeworfen, als Geschäftsführer der Firma A.________ GmbH Gelder, die für die A.________ GmbH bestimmt gewesen seien, in ihr privates Vermögen geleitet und nicht versteuert zu haben. Seit 1998 sei beim Wareneinkauf eine von den Beschuldigten beherrschte amerikanische Domizilgesellschaft zwischengeschaltet worden, die der A.________ GmbH überhöhte Preise berechnet habe; die Differenz zu dem den Lieferanten bezahlten Preis sei dem privaten Vermögen der Beschuldigten zugeflossen. Sodann werden die Beschuldigten verdächtigt, beim Warenverkauf zwei verschiedene Rechnungen ausgestellt zu haben: Die höhere Rechnung sei von den Belieferten bezahlt worden, während die tiefere Rechnung Eingang in die Buchhaltung gefunden habe. Die Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und der niedrigeren verbuchten Rechnung sei in das private Vermögen der Beschuldigten geflossen. Dadurch seien von den Beschuldigten im Wege der verdeckten Gewinnausschüttung ca. 3'342'000.-- Euro unrechtmässig vereinnahmt worden, wodurch dem Staat Steuern in Höhe von etwa 1,7 Mio. Euro entgangen sei.

Gestützt auf drei Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Bielefeld ersuchte die Staatsanwaltschaft Bielefeld um die Beschlagnahme von Unterlagen über Konten der Beschuldigten bei verschiedenen Schweizer Banken. Ferner wurde die vorläufige Sperrung sämtlicher Konten und Vermögenswerte der Beschuldigten in der Schweiz beantragt.

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 24. Mai 2004 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (heute: Staatsanwaltschaft I) dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Erhebung der Bankunterlagen sowie die Sperrung der festgestellten Konten bis zu einem Betrag von 3'342'000.-- Euro an.

C. Am 11. Januar 2005 erliess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Schlussverfügung. Darin wurde die Herausgabe der im Dispositiv aufgeführten Unterlagen, u.a. auch über ein Konto von X.________ und Y.________ bei der Bank B.________, angeordnet. Die bereits angeordneten Kontosperren wurden aufrechterhalten. In den Erwägungen der Schlussverfügung wird präzisiert, dass sich diese Sicherungsmassnahme lediglich auf den Tatbestand der Untreue erstrecke, weil eine Vermögenssicherung bei Steuerdelikten zum Nachteil des ausländischen Fiskus nur bei Leistungsbetrug in Betracht komme.

D. Dagegen erhoben X.________ und Y.________ Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich. Am 23. April 2005 wies die III. Strafkammer des Obergerichts den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.

E. Am 14. Juni 2005 trat das Bundesgericht auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Y.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid mangels genügender Beschwerdebegründung nicht ein (1A.153/2005).

F. Auch X.________ hat gegen den Beschluss des Obergerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Schlussverfügung vom 11. Januar 2005 sowie die Verweigerung der beantragten Rechtshilfe.

G. Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und das Bundesamt für Justiz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Dagegen steht grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 80f des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]).

1.1 Die Beschwerdeführerin ist als Mitinhaberin des Kontos Nr. ... bei der Bank B.________ zur Beschwerde berechtigt ( Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11] ), soweit die Schlussverfügung dieses Konto betrifft. Auf ihre Beschwerde ist dagegen nicht einzutreten, soweit sie darüber hinaus die Aufhebung der Schlussverfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe auch bezüglich der übrigen Konten verlangt, die nicht ihr, sondern Y.________ bzw. Z.________ gehören.

1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG muss die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung enthalten. Aus der Begründung muss hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird; Verweisungen auf Eingaben an Vorinstanzen sind zwar grundsätzlich zulässig; die Begründung darf sich aber nicht in einem pauschalen Verweis auf frühere Rechtsschriften erschöpfen, sondern muss sich zumindest kurz mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen ( BGE 113 Ib 287 E. 1 S. 288).

Im vorliegenden Fall verweist die Beschwerdeschrift zunächst pauschal auf die Rekursschriften für die Beschwerdeführerin und deren Ehemann, Y.________, im kantonalen Verfahren, was nach dem oben Gesagten unzulässig ist. Allerdings beschränkt sich die Beschwerdeschrift nicht auf diesen Verweis, sondern enthält weitere "ergänzende" Ausführungen. Insofern genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG .

Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Für das vorliegende Rechtshilfeersuchen massgeblich sind das von Deutschland und der Schweiz ratifizierte Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351. 913.61) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (0.311.53). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung ( Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339).

2. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass das Rechtshilfeersuchen den formellen Anforderungen des EUeR genügt. Es hat sodann die beidseitige Strafbarkeit bejaht: Der von der ersuchenden Behörde geschilderte Sachverhalt weise nach schweizerischem Recht die Merkmale einer Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB , eventualiter einer ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB und eines Abgabebetrugs i.S.v. Art. 14 VStrR auf. Eine allfällige Verjährung dieser Delikte nach schweizerischem Recht sei in einem nach dem EUeR abzuwickelnden Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen. Sodann verneinte es einen Verstoss gegen das Verbot der Beweisausforschung und gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie gegen Staatsvertrags- oder Bundesrecht verstossen. Dies ist auch nicht ersichtlich.

3. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 29. April 2005 weiche in mehreren wesentlichen Punkten gravierend vom Rechtshilfeersuchen ab, weshalb auf letzteres nicht mehr abgestellt werden dürfe. Damit erweise sich die Rechtshilfe als unzulässig.

3.1 Grundlage der Rechtshilfe ist das Rechtshilfeersuchen (vgl. Art. 3 ff. EUeR ; Art. 78 ff. IRSG ). Dieses wird in der Regel während des Ermittlungsverfahrens gestellt, bevor Anklage an ein Gericht erhoben worden ist. Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens kann sich die rechtliche und tatsächliche Beurteilung des zu untersuchenden Geschehens verändern: Neue Beweismittel können zur Entlastung der Beschuldigten oder zu einer anderen strafrechtlichen Qualifikation des Sachverhalts führen. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens muss die zuständige Behörde sodann prüfen, ob der Tatverdacht für eine Anklageerhebung genügt; ist dies nicht der Fall, wird sie von der Anklage gewisser, im Rechtshilfeersuchen noch enthaltener Tatkomplexe absehen müssen. Ein Abweichen der Anklageschrift vom Rechtshilfeersuchen ist somit nichts Ungewöhnliches und ist grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der auf der Grundlage des Rechtshilfeersuchens rechtmässig bewilligten Rechtshilfe nachträglich in Frage zu stellen.

Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass es unverhältnismässig sei, Unterlagen zu einem Tatkomplex zu übermitteln, der nicht angeklagt worden ist: Solange das Rechtshilfegesuch nicht teilweise zurückgezogen oder abgeändert wird, muss davon ausgegangen werden, dass die ersuchende Behörde weiterhin an den ursprünglich beantragten Beweismitteln interessiert ist. Erhärten diese einen im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Tatverdacht, der mangels genügender Beweise nicht angeklagt worden ist, so kann die Anklage gegebenenfalls nachträglich ausgeweitet oder in diesem Punkt neu erhoben werden.

Diese Erwägungen sprechen dafür, die Anklageschrift nur zu berücksichtigen, soweit sich daraus ergeben sollte, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt bzw. der sich daraus ergebende Tatverdacht schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung unrichtig waren, d.h. nicht dem damaligen Stand des Ermittlungsverfahrens entsprachen, und die Rechtshilfe deshalb zu Unrecht bewilligt worden ist.

Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie weist lediglich darauf hin, dass die ursprünglich weitergehenden strafrechtlichen Vorwürfe inzwischen fallen gelassen worden seien: Anklage sei nicht mehr wegen Untreue, sondern nur noch wegen Steuerhinterziehung erhoben worden; angeklagt seien nur noch Handlungen nach dem 11. Oktober 1999 und nicht mehr seit 1998. Auch der Verdacht der Manipulation beim Wareneinkauf unter Einschaltung einer amerikanischen Domizilgesellschaft sei nicht aufrechterhalten worden.

3.2 Die Frage der Relevanz der Anklageschrift im Rechtshilfeverfahren im Allgemeinen kann jedoch offen bleiben, weil sich die geltend gemachten Differenzen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht auf die Zulässigkeit der Rechtshilfe auswirken, d.h. die die Beschwerdeführerin betreffende Rechtshilfe selbst dann zulässig wäre, wenn an Stelle des Rechtshilfeersuchens auf die Anklageschrift abgestellt würde:

Die Rechtshilfe wurde nicht nur wegen des Vorwurfs der Untreue, sondern ausdrücklich auch wegen Abgabebetrugs bewilligt. Die Tatumstände, aus denen das Obergericht die Arglist der Täuschung ableitete (fingierte Rechnungen; Ausweisung eines zu geringen Ertrags in der Buchhaltung) sind unverändert in der Anklageschrift enthalten, weshalb der angeklagte Sachverhalt weiterhin rechtshilfefähig ist, auch nachdem der Untreue-Vorwurf fallen gelassen worden ist.

Der weiterreichende Tatzeitraum gemäss Rechtshilfegesuchen spielt für die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin keine Rolle, da deren Konto bei der Bank B.________ erst am 17. September 2002 eröffnet und am 23. April 2003 saldiert worden ist. Damit fallen die in den Kontounterlagen dokumentierten Geschäftsvorgänge in den von der Anklage erfassten Zeitraum.

Zudem lassen sich, wie in der Schlussverfügung (S. 5) ausgeführt wird, gewisse Gutschriften auf Kunden zurückführen (Firma C.________ und Firma D.________), die auch nach der Anklageschrift (Ziff. 1.1.2 S. 14) am System der Proforma-Rechnungen beteiligt gewesen sein sollen. Insofern besteht weiterhin ein Konnex zwischen den herauszugebenden Kontounterlagen der Beschwerdeführerin und dem Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank B.________ bereits im Jahre 2003 saldiert wurde und deshalb von der Kontosperre nicht betroffen ist. Insofern braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden, ob die - nur für den Tatbestand der Untreue angeordnete - Kontensperre aufgehoben werden muss, nachdem Anklage nur wegen Steuerhinterziehung erhoben worden ist.

4. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I, Abteilung B, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: