Extradition Arrest Warrant Stay Appeal Following Release on Bail
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around the extradition request made by the Italian Embassy in Bern for a national sought for the execution of a court judgment from Naples. Following the issuance of an extradition arrest warrant by the Swiss Federal Office of Justice, the individual was arrested in Chur on May 6, 2004. The individual contested this arrest warrant at the Federal Criminal Court, requesting suspensive effect on his appeal, which was initially denied. Subsequently, the Federal Criminal Court annulled the extradition arrest warrant on June 8, 2004, allowing for the individual's release under certain conditions. The Federal Office of Justice appealed this decision, resulting in the individual’s appeal being declared moot as the main issue had already been resolved. The court ultimately dismissed the appeal due to its futility.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 40 OG, Art. 72 BZP; Extradition Arrest Warrant Stay Appeal Following Release on Bail: Following the issuance of an extradition arrest warrant by the Swiss Federal Office of Justice, the individual was arrested in Chur on May 6, 2004. The individual contested this arrest warrant at the Federal Criminal Court, requesting suspensive effect on his appeal, which was initially denied. Subsequently, the Federal Criminal Court annulled the extradition arrest warrant on June 8, 2004, allowing for the individual's release under certain conditions. The Federal Office of Justice appealed this decision, resulting in the individual’s appeal being declared moot as the main issue had already been resolved. The court ultimately dismissed the appeal due to its futility.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural basis for the decision to dismiss the appeal due to mootness.
Cited in conjunction with Art. 40 OG to declare that the appeal against the refusal of suspensive effect has become moot following the decision on the main issue.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.126/2004 /gij
Beschluss vom 22. Juni 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernardo Lardi,
gegen
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, Präsident der Beschwerdekammer, casella postale 2720, 6501 Bellinzona.
Gegenstand
Auslieferungshaftbefehl; aufschiebende Wirkung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. Mai 2004.
Es wird in Erwägung gezogen:
A. Am 28. April 2004 ersuchte die italienische Botschaft in Bern die schweizerischen Behörden um die Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen X.________ zur Vollstreckung des Urteils des Appellationsgerichts von Neapel vom 9. Oktober 2001.
Am 3. Mai 2004 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl gegen X.________. Dieser wurde am 6. Mai 2004 in Chur verhaftet und befindet sich seither in Auslieferungshaft.
Am 13. Mai 2004 erhob X.________ beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl und stellte das Gesuch, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 14. Mai 2004 wies der Präsident der Beschwerdekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 19. Mai 2004 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seiner Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
B. Am 8. Juni 2004 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde X.________s gut und hob den Auslieferungshaftbefehl auf. Es ordnete die Freilassung des Beschwerdeführers gegen Zahlung einer Kaution und Hinterlegung seiner Ausweisschriften an.
Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt für Justiz am 11. Juni 2004 Beschwerde an das Bundesgericht.
C. Nachdem die Beschwerdekammer über die Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl, d.h. in der Hauptsache, entschieden hat, ist die Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der Rechtsstreit ist deshalb für erledigt zu erklären ( Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP ).
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer vom 8. Juni 2004 gutgeheissen (s. Urteil vom 21. Juni 2004 im Verfahren 1A.148/2004). Es kann daher darauf verzichtet werden, bei den Parteien eine Vernehmlassung einzuholen.
Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben und - da das Ersuchen des Beschwerdeführers materiell aussichtslos war - keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach beschliesst das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG :
1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Präsident der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: