Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.109/2003 KI-generiert

Federal Supreme Court Reverses Extradition to Romania Over Minor Drug Possession

Geschäftsnummer 1A.109/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an extradition request from Romania for an Iranian national, who was sought for enforcement of a conviction related to the possession of a small quantity of heroin, specifically 0.07 grams. The Romanian authorities requested extradition based on a sentence pronounced in absentia for which the individual was sentenced to four years in prison. The Federal Office of Justice in Switzerland approved the extradition, but the individual contested this decision through an appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the legality and adequacy of the extradition terms based on the nature of the alleged offenses, specifically questioning whether the actions would constitute a crime under Swiss law as well. The appeal raised issues regarding dual criminality and the proportionality of extraditing for what could be seen as a minor offense.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG, Art. 55 Abs. 3 i.V.m, Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 104 lit. a - b OG, Art. 1 EAUe; Federal Supreme Court Reverses Extradition to Romania Over Minor Drug Possession: 4.4 Ohne die in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2002 aufgeworfene Frage näher zu prüfen, bejahte das BJ im angefochtenen Entscheid die Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Der vom rumänischen Gericht beurteilte Sachverhalt könne "als Verstoss gegen Art. 19 Ziff. 1" BetmG qualifiziert werden. Da der Verfolgte ausgesagt habe, "dass er keine Drogen konsumiert habe", könne "der ihm zur Last gelegte Sachverhalt nicht unter einen der privilegierten Tatbestände gemäss Art. 19a oder Art. 19b BetmG fallen" (angefochtener Entscheid, S. 2, Ziff. II/4 in fine).

Schlagwörter

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Auslieferung straflose Vorbereitungshandlung Betäubungsmittelhandel geringfügige Übertretung doppelte Strafbarkeit Abwesenheitsurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG
Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ).
Art. 55 Abs. 3 i.V.m
1.1 Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (BJ) kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG
1.1 Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (BJ) kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97 - 114 OG sind erfüllt.
Art. 105 Abs. 2 OG
1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs.
Art. 104 lit. a - b OG
2 OG trifft hier nicht zu ( Art. 104 lit. a - b OG ; vgl.
Art. 1 EAUe
Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden ( Art. 1 EAUe ).
Art. 2 Ziff. 1 EAUe
Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen ( Art. 2 Ziff. 1 EAUe ; vgl.
Art. 35 Abs. 1 IRSG
auch Art. 35 Abs. 1 IRSG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BGE 145 IV 320
Acquittal for Minor Possession of Marijuana Applies to Juveniles
«…Drogenmengen zu Konsumzwecken hingegen unter Art. 19b BetmG ( BGE 124 IV 184 E. 2-3; BGE 108 IV 196 E. 1c; Urteile 1A.109/2003 vom 3. Juni 2003 E. 4.1; 6S.731/1993 vom 15. März 1994 E. 2c). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der blosse Besi…»
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«…Drogenmengen zu Konsumzwecken hingegen unter Art. 19b BetmG ( BGE 124 IV 184 E. 2 - 3; 108 IV 196 E. 1.c; Urteile 1A.109/2003 vom 3. Juni 2003 E. 4.1; 6S.731/1993 vom 15. März 1994 E. 2.c). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der blosse Bes…»
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«…en auch der Besitz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.5.2.; Urteil des Bun- desgerichts 1A.109/2003 vom 3. Juni 2003 E. 4.1 und 4.5; je mit weiteren Hinwei- sen; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, 3. Aufl., Zürich 2…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.109/2003 /sta

Urteil vom 3. Juni 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Féraud, Catenazzi,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller, Zentralstrasse 21, Postfach 86, 5610 Wohlen AG,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien - B 120746-BUG/BTH,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 10. April 2003.

Sachverhalt:

A. Am 25. November 2002 ersuchte das rumänische Justizministerium die schweizerischen Behörden um Auslieferung des iranischen Staatsangehörigen X.________ zum Vollzug eines rechtskräftigen Abwesenheitsurteils des Berufungsgerichtes in Bukarest vom 29. Mai 1998.

B. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz vom 31. Januar 2003 wurde X.________ am 24. Februar 2003 festgenommen. Der Inhaftierte erklärte sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden.

C. Mit Entscheid vom 10. April 2003 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien. Dagegen gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Mai 2003 an das Bundesgericht. Er beantragt die Abweisung des Auslieferungsersuchens.

D. In seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2003 beantragt das Bundesamt für Justiz die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen Rumäniens richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie dem Ersten und Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 bzw. 17. März 1978 (1. ZP, SR 0.353.11, bzw. 2. ZP, SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten sind. Soweit das EAUe bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283), ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ).

1.1 Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (BJ) kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97 - 114 OG sind erfüllt.

1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu ( Art. 104 lit. a - b OG ; vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden ( BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).

2. Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden ( Art. 1 EAUe ). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen ( Art. 2 Ziff. 1 EAUe ; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG ).

3. Sofern eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, genügt es nach der Praxis des Bundesgerichtes, dass die nach dem Recht des ersuchenden Staates ausgefällte Freiheitsstrafe mindestens vier Monate beträgt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt, wenn der im Ersuchen dargelegte inkriminierte Sachverhalt zudem auch nach schweizerischem Strafrecht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt ( BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188 mit Hinweisen; nicht publizierte E. 4.1 von BGE 129 II 56 ). Dabei muss es sich um eine Straftat handeln, die in der Regel zur Auslieferung auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe Anlass gibt ( BGE 117 Ib 337 E. 4a S. 342; nicht publizierte E. 4.1 von BGE 129 II 56 ).

4. Nach rumänischem Recht ist die Voraussetzung der Strafbarkeit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten auch nach schweizerischem Recht strafbar ist, und ob es sich um eine Straftat handelt, die eine Auslieferung auf dem Rechtshilfewege rechtfertigt.

4.1 Wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft ( Art. 19 Ziff. 1 BetmG ). Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Haft oder Busse bestraft ( Art. 19a Ziff. 1 BetmG ). In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden ( Art. 19a Ziff. 2 BetmG ). Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet (oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt), ist nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Mengen handelt ( Art. 19b BetmG ).

Nach der Praxis des Bundesgerichtes fällt der Konsum von geringfügigen Drogenmengen unter Art. 19a Ziff. 2 BetmG , der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu Konsumzwecken hingegen unter Art. 19b BetmG ( BGE 124 IV 184 E. 2 - 3 S. 185 - 187; 108 IV 196 E. 1c S. 198 f.; Urteil 6S.731/1993 vom 15. März 1994, E. 2c; vgl. auch Peter Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Art. 19 - 28 BetmG , Bern 1995, Art. 19b N. 2, 4).

4.2 Dem Verfolgten wird im rumänischen Abwesenheitsurteil weder Drogenkonsum noch die Abgabe von Drogen an Dritte vorgeworfen. Er wurde in Abwesenheit zu vier Jahren Gefängnis verurteilt, weil er anlässlich einer Polizeikontrolle vom 16. November 1997 0,07 g Heroin auf sich getragen habe. Vom Vorwurf des (versuchten) Drogenhandels wurde der Verfolgte freigesprochen.

4.3 In seinem Schreiben an die ersuchende Behörde vom 16. Dezember 2002 hatte das BJ noch den Standpunkt vertreten, die Auslieferung sei (gestützt auf Art. 2 EAUe ) unzulässig, wenn die beim Verfolgten gefundene Drogenmenge von 0,07 g lediglich zum Eigengebrauch bestimmt war.

Das BJ bat die ersuchende Behörde daher um weitere Informationen. Diese antwortete dem BJ am 15. Januar 2003 wie folgt:

"Comme vous l'avez d'ailleurs observé, la décision judiciaire de condamnation ne précise pas si l'inculpé a été condamné pour détention de drogues destinée à la propre consommation ou les drogues étaient destinées à la revente. Dans lesdites conditions, on laisse à l'appréciation des autorités judiciaires suisses si la condition de la double incrimination, prévue par l'article 2 de la Convention européenne d'extradition, est accomplie".

4.4 Ohne die in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2002 aufgeworfene Frage näher zu prüfen, bejahte das BJ im angefochtenen Entscheid die Auslieferungsvoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Der vom rumänischen Gericht beurteilte Sachverhalt könne "als Verstoss gegen Art. 19 Ziff. 1" BetmG qualifiziert werden. Da der Verfolgte ausgesagt habe, "dass er keine Drogen konsumiert habe", könne "der ihm zur Last gelegte Sachverhalt nicht unter einen der privilegierten Tatbestände gemäss Art. 19a oder Art. 19b BetmG fallen" (angefochtener Entscheid, S. 2, Ziff. II/4 in fine).

4.5 Beim Besitz von 0,07 g (7 Hundertstel Gramm) Heroin handelt es sich klarerweise um eine geringfügige Drogenmenge (vgl. Albrecht, a.a.O. [Kommentar BetmG], Art. 19b N. 8).

Die rumänischen Behörden haben nach eigener Darstellung nicht abgeklärt, ob die aufgefundene geringe Drogenmenge zum Eigenkonsum bestimmt war. Die Frage sei vom rumänischen Gericht nicht näher geprüft bzw. offen gelassen worden. Drogenkonsum wird dem Verfolgten ebenfalls nicht vorgeworfen. Vom Vorwurf des (versuchten) Drogenhandels wurde er ausdrücklich freigesprochen. Das inkriminierte Verhalten wäre daher nach schweizerischem Recht als straflose Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19b BetmG zu qualifizieren.

4.6 Aber selbst wenn die beidseitige Strafbarkeit formal bejaht werden könnte, würde sich im vorliegenden Fall die Frage der Verhältnismässigkeit stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kommt eine Auslieferung gestützt auf das EAUe nur für Delikte in Frage, die von ihrem Charakter her eine Auslieferung auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe grundsätzlich rechtfertigen. Für blosse Bagatelldelikte wird in der Regel nicht ausgeliefert (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a S. 342; nicht publizierte E. 4.1 von BGE 129 II 56 ).

Laut Ersuchen und seinen Ergänzungen wird dem Verfolgten lediglich der Besitz von sieben Hundertstel Gramm Heroin vorgeworfen. Ob es sich dabei um Drogenbesitz zum blossen Eigenkonsum (oder zur allfälligen Abgabe an Dritte) handelte, sei nicht geprüft worden. Es erscheint zumindest fraglich, ob es dem Sinn und Geist des EAUe entspricht, für den vorliegenden Bagatellvorwurf den Weg der rechtshilfeweisen Auslieferung in Anspruch zu nehmen.

5. Nach dem Gesagten sind im vorliegenden konkreten Fall die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe nicht ausreichend dargetan. Es kann offen bleiben, ob - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - noch weitere Auslieferungshindernisse bestünden.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Auslieferungsentscheid aufzuheben. Das BJ hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen ( Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 10. April 2003 wird aufgehoben.

2. Das Bundesamt für Justiz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: