Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.103/2003 KI-generiert

Zurich Airport Operational Change Regime Appeal Rejected on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1A.103/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a series of administrative complaints against a decision made by the Federal Office of Civil Aviation regarding modifications to the operating regulations of Zurich Airport; these modifications had previously been approved but lacked suspensive effect pending appeal. Several individuals and entities filed complaints challenging this decision and sought to restore that suspensive effect or requested other precautionary measures. The appeals were initially rejected by the instructional judge of the Environmental, Transport, Energy and Communications Department’s Appeals Commission, leading to further appeals to the Federal Tribunal, which deemed the prior judgment as formally unlawful due to the incorrect authority issuing it. The Appeals Commission's subsequent decision upheld this rejection, prompting additional administrative complaints from various parties who sought further precautionary measures related to flight paths, specifically requesting the development of additional approach routes. Ultimately, the Federal Tribunal concluded that it would not consider the more recent complaints from certain appellants since they had not appealed the earlier decision in time.

Legislator-Regeste

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Art. 10 VRSK, Art. 20 Abs. 5 VRSK, Art. 55 Abs. 3 VwVG, Art. 156 Abs. 1 OG; Zurich Airport Operational Change Regime Appeal Rejected on Procedural Grounds: Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Schlagwörter

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Regimewechsel Verfahren am Flughafen Normenkontrolle Vorläufige Maßnahmen Revisionsgrund Verfahrensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 VRSK
Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (Organisationsverordnung VRSK; SR 173.31) weitgehende verfahrensleitende Kompetenzen zu, und Art. 10 VRSK ermächtigt die vollamtlichen Richter in gewissen Fällen auch als Einzelrichter zur selbständigen Streiterledigung.
Art. 20 Abs. 5 VRSK
Nur bei näherer Betrachtung von Art. 20 Abs. 5 VRSK in Verbindung mit Art.
Art. 55 Abs. 3 VwVG
5 VRSK in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 VwVG geht hervor, dass der Instruktionsrichter nicht ebenfalls über die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung und weitere vorsorgliche Massnahmen befinden kann.
Art. 156 Abs. 1 OG
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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1C_447/2016 (2017-08-31)
Federal Supreme Court Upholds Disclosure of Tax Data Despite Blocking Requests Under Historic Cantonal Law
«…zukommt, mit anderen Worten, wenn sie über etwas befunden hat, das klar nicht in ihren Kompetenzbereich fällt (Urteile 1A.103/2003 vom 10. Juni 2003 E. 1.1; 1A.102/2003 vom 7. Oktober 2003 E. 2.1). Vorliegend handelt es sich bei der Steuerverwaltung…»
1A.56/2004 (2004-06-11)
Community Group v. Airport Authority (Undue Delay in Noise Pollution Appeal)
«…obenen Beschwerden blieben sowohl vor der Rekurskommission UVEK als auch vor Bundesgericht letztlich erfolglos (Urteile 1A.103/2003 vom 10. Juni 2003 sowie 1A.99/2003 bis 1A.102/2003 und 1A.104/2003 vom 7. Oktober 2003). 3.4 Im Hinblick auf die Einfüh…»
1A.243/2003 (2004-03-31)
Zurich Airport Southern Approaches Immediate Enforceability Challenge
«…elt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) als auch vor Bundesgericht letztlich erfolglos (Urteile 1A.103/2003 vom 10. Juni 2003 sowie 1A.99/2003 bis 1A.102/2003 und 1A.104/2003 vom 7. Oktober 2003). B. Im Hinblick auf die Einführ…»
1A.244/2003 (2004-03-31)
Zurich Airport Provisional Approach Amendments and ILS Installation vs. Municipal Appeal
«…elt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) als auch vor Bundesgericht letztlich erfolglos (Urteile 1A.103/2003 vom 10. Juni 2003 sowie 1A.99/2003 bis 1A.102/2003 und 1A.104/2003 vom 7. Oktober 2003). B. Im Hinblick auf die Einführ…»
1A.245/2003 (2004-03-31)
Zurich Airport South Approach Operational Changes and Construction Permits
«…elt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) als auch vor Bundesgericht letztlich erfolglos (Urteile 1A.103/2003 vom 10. Juni 2003 sowie 1A.99/2003 bis 1A.102/2003 und 1A.104/2003 vom 7. Oktober 2003). B. Im Hinblick auf die Einführ…»
1A.246/2003 (2004-03-31)
Zurich Airport South Approaches Noise Injunction Appeal
«…elt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) als auch vor Bundesgericht letztlich erfolglos (Urteile 1A.103/2003 vom 10. Juni 2003 sowie 1A.99/2003 bis 1A.102/2003 und 1A.104/2003 vom 7. Oktober 2003). B. Im Hinblick auf die Einführ…»
1A.247/2003 (2004-03-31)
Zurich Airport South Approach Procedures Challenge Dismissed
«…elt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) als auch vor Bundesgericht letztlich erfolglos (Urteile 1A.103/2003 vom 10. Juni 2003 sowie 1A.99/2003 bis 1A.102/2003 und 1A.104/2003 vom 7. Oktober 2003). B. Im Hinblick auf die Einführ…»
1A.249/2003 (2004-03-31)
Zurich Airport Southern Approaches Provisional Revision Challenge
«…elt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) als auch vor Bundesgericht letztlich erfolglos (Urteile 1A.103/2003 vom 10. Juni 2003 sowie 1A.99/2003 bis 1A.102/2003 und 1A.104/2003 vom 7. Oktober 2003). B. Im Hinblick auf die Einführ…»
1A.250/2003 (2004-03-31)
Zurich Airport Runway 34 Approach Amendment and Suspensive Effect
«…elt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) als auch vor Bundesgericht letztlich erfolglos (Urteile 1A.103/2003 vom 10. Juni 2003 sowie 1A.99/2003 bis 1A.102/2003 und 1A.104/2003 vom 7. Oktober 2003). B. Im Hinblick auf die Einführ…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.103/2003 /err

Urteil vom 10. Juni 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi,

Gerichtsschreiberin Schilling.

Parteien

1. H.A.________,

2. E.A.________,

3. W. und A.B.________,

4. A.C .________,

5. A. und C.D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unique zurich airport Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roland Gfeller, Postfach 1709, 8032 Zürich,

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),

Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,

Präsident der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

Postfach 336, 3000 Bern 14,

Gegenstand

Flughafen Zürich, Provisorische Änderung des Betriebsreglementes vom 15. Oktober 2002, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK vom 16. April 2003.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 genehmigte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) teilweise ein von der Flughafen Zürich AG im Februar 2002 eingereichtes Gesuch um Änderung des Betriebsreglementes für den Flughafen Zürich. Allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügung entzog das BAZL die aufschiebende Wirkung. Die Genehmigungsverfügung wurde von zahlreichen Privatpersonen, Organisationen und Gemeinwesen mit Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) angefochten. Verschiedene der Beschwerdeführer ersuchten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder um Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 wies der Instruktionsrichter der Rekurskommission UVEK die Gesuche um vollständige, teilweise oder befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurden vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen verwies der Instruktionsrichter in das Hauptverfahren.

Gegen die Verfügung des Instruktionsrichters der Rekurskommission UVEK vom 24. Februar 2003 erhoben die Stadt Zürich, die Gemeinde Zollikon, die Stadt Kloten, H. und R.E________, E.F.________ und die Erben F.G.________ samt Mitbeteiligten Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangten im Wesentlichen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und ihren im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerden aufschiebende Wirkung verliehen werde.

Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 4. April 2003, dass in einem neueren Entscheid ( BGE 129 II 232 vom 10. März 2003) dem Instruktionsrichter der Rekurskommission UVEK die Kompetenz zur Beurteilung der Gesuche über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgesprochen worden sei. Diese Zuständigkeit liege beim Präsidenten der eidgenössischen Rekurskommission oder bei der Kommission selbst. Die vorliegenden Beschwerden seien daher gutzuheissen, obschon die formelle Rechtswidrigkeit nicht gerügt worden sei; gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten Verwaltungsgerichtsbeschwerden auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutgeheissen oder abgewiesen werden. Das Gericht hob demgemäss die angefochtene Zwischenverfügung des Instruktionsrichters auf und wies die Sache zu neuem Entscheid über die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen an die Vorinstanz zurück.

B. Mit neuer Verfügung vom 16. April 2003 wies der Präsident der Rekurskommission UVEK die Gesuche um vollständige, teilweise oder befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurden vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der Entscheid über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen wurde erneut ins Hauptverfahren verwiesen. Dieser Zwischenentscheid wurde nicht nur den Beschwerdeführenden, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergriffen hatten, sondern allen Beschwerdeführern, die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder um Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen gestellt hatten, mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

C. Gegen die Präsidialverfügung vom 16. April 2003 haben neben anderen H.A.________, E.A.________, W. und A.B.________, A.C.________ sowie A. und C.D.________ gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführenden verlangen, dass die Flughafen Zürich AG im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angewiesen werde, innert einer Frist von sechs Monaten je eine zusätzliche Variante "Nordwest Anflug" bzw. "Nordost Anflug" auszuarbeiten und zu veröffentlichen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die im vorliegenden Verfahren Beschwerdeführenden - H.A.________ und die Mitbeteiligten - haben den Entscheid des Instruktionsrichters der Rekurskommission UVEK vom 24. Februar 2003 über ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht angefochten. Ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sie nun gegen die Präsidialverfügung vom 16. April 2003 richten, ist daher unzulässig.

1.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 4. April 2003 die Verfügung des Instruktionsrichters der Rekurskommission UVEK als formell rechtswidrig erklärt, da sie nicht vom zuständigen Präsidenten, sondern vom Instruktionsrichter ausgegangen ist. Auch fehlerhafte Entscheide werden indessen rechtsverbindlich, falls sie nicht fristgemäss angefochten werden und nicht geradezu als nichtig zu betrachten sind. Fehlerhafte Verfügungen sind nach bundesgerichtlicher Praxis nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 117 Ia 202 E. 8 S. 220 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, 127 II 32 E. 3g S. 47 f. mit Hinweisen auf die Lehre). Unzuständigkeit der verfügenden Behörde oder der urteilenden Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst hat nur Nichtigkeit zur Folge, sofern der Behörde auf dem fraglichen Gebiet keinerlei Entscheidungsgewalt zukommt, mit anderen Worten, wenn sie über etwas befunden hat, das unmöglich in ihren Kompetenzbereich fällt. Davon kann hinsichtlich der Entscheide des Instruktionsrichters der Rekurskommission UVEK über die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine Rede sein. Den Instruktionsrichtern der eidgenössischen Rekurskommissionen stehen nach Art. 22 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (Organisationsverordnung VRSK; SR 173.31) weitgehende verfahrensleitende Kompetenzen zu, und Art. 10 VRSK ermächtigt die vollamtlichen Richter in gewissen Fällen auch als Einzelrichter zur selbständigen Streiterledigung. Nur bei näherer Betrachtung von Art. 20 Abs. 5 VRSK in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 VwVG geht hervor, dass der Instruktionsrichter nicht ebenfalls über die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung und weitere vorsorgliche Massnahmen befinden kann. Das Bundesgericht ist denn auch selbst in früheren Verfahren auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide des Instruktionsrichters über vorsorgliche Massnahmen eingetreten und hat den formellrechtlichen Mangel erst auf entsprechende Rüge hin in BGE 129 II 232 bemerkt.

Erweist sich demnach der Entscheid des Instruktionsrichters vom 24. Februar 2003 nicht als nichtig, sondern nur als anfechtbar, so ist er gegenüber jenen Beschwerdeführern, die ihn nicht innert der Rechtsmittelfrist angefochten haben, rechtsverbindlich geworden. Da somit über deren Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen rechtsgültig entschieden worden ist, sind diese der Neubeurteilung und der anschliessenden Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogen.

1.2 Am Gesagten ändert nichts, dass der Präsident der Rekurskommission UVEK seinen Entscheid vom 16. April 2003 sämtlichen Gesuchstellern mitgeteilt hat und möglicherweise davon ausgegangen ist, der Rechtsmittelweg stünde allen nochmals offen. Das Bundesgericht hat - was sich schon aus dem Rubrum des Urteils vom 4. April 2003 ergibt - die Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. Februar 2003 nur insoweit aufgehoben, als mit dieser die Gesuche der Beschwerdeführer, die sich ans Bundesgericht wandten, beurteilt wurden. Da das Bundesgericht nicht über aufsichtsrechtliche Kompetenzen gegenüber der Rekurskommission UVEK verfügt, wäre eine Aufhebung des Entscheides in allen, auch in den nicht weitergezogenen vorinstanzlichen Verfahren schon aus prozessualen Gründen nicht möglich. Es muss daher trotz der breiten Eröffnung der Präsidialverfügung vom 16. April 2003 dabei bleiben, dass nur auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Beschwerdeführenden eingetreten werden kann, die bereits den Entscheid vom 24. Februar 2003 angefochten haben. Dazu zählen H.A.________ und die Mitbeteiligten nicht.

2. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und dem Präsidenten der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: