Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.1/2000 KI-generiert

Restaurant Operator v. Municipality: Pigsty Construction Without Permit

Geschäftsnummer 1A.1/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning a building application for a pigsty submitted by an individual who ran a mountain restaurant in an agricultural zone. Following violations of animal welfare regulations, the local veterinary authority ordered the removal of his previous inadequate facilities. Subsequent attempts to address the issues through a building application were denied by the local building commission due to non-compliance with zoning laws, and further appeals through the administrative court were unsuccessful. The applicant contested these decisions, alleging violations of his rights and seeking to challenge the rulings made by the local authorities and the cantonal court regarding the legality of the construction and the refusal of the requested exceptions to building regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 24 BZP, Art. 40 OG, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 97 OG, Art. 5 VwVG, Art. 24 RPG; Restaurant Operator v. Municipality: Pigsty Construction Without Permit: Following violations of animal welfare regulations, the local veterinary authority ordered the removal of his previous inadequate facilities. Subsequent attempts to address the issues through a building application were denied by the local building commission due to non-compliance with zoning laws, and further appeals through the administrative court were unsuccessful. The applicant contested these decisions, alleging violations of his rights and seeking to challenge the rulings made by the local authorities and the cantonal court regarding the legality of the construction and the refusal of the requested exceptions to building regulations.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Abbruchbewilligung Freihaltezone Bauabfall Landwirtschaftsrecht nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 VwVG

Cited as part of the requirements fulfilled for the admissibility of the administrative court appeal concerning the violation of federal law.

Art. 64 LTF

The text shows citation to 'Art. 64' in the reasoning regarding legal aid, but since the dispositive (the final orders 1-5) does not explicitly carry a ruling on *Gerichtsgebühr* (costs) or *unentgeltliche Rechtspflege* (legal aid) under a specific article number (it only sets the fee in Art. 4), this usually relates to costs or legal aid. However, analyzing the dispositive: Order 5 relays the decision; Order 4 imposes costs; Order 2 waives fees for the dismissed appeal. Since the dispositive orders do not explicitly cite Art. 64 LTF (or its predecessor OG equivalent), it is excluded based on the strict rule (must be cited in the dispositive).

Art. 66 al. 1 LTF

Although the text uses 'Art. 66 al. 1 LTF' in the reasoning about costs, the dispositive (Order 4) orders costs ('Gerichtsgebühr') without explicitly citing the specific article for this imposition, thus it must be excluded based on strict rule adherence.

Art. 24 BZP

Procedural provision cited in conjunction with Art. 40 OG for the decision to merge the proceedings.

Art. 24 Abs. 2 RPG

Substantive provision defining the conditions for renewing or partially modifying structures outside the building zone, which was central to denying the exemption permit.

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Volltext

[AZA 3]

1A.1/2000/hzg

1P.1/2000

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

8. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident

der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin

Camprubi.

In Sachen

August J u l e n , des Severin, Chalet Hermitage, Zermatt,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas

Julen, Haus Aurora, Zermatt,

gegen

Munizipalgemeinde Z e r m a t t ,

Kantonale Baukommission des Kantons W a l l i s ,

Staatsrat des Kantons W a l l i s ,

Kantonsgericht des Kantons W a l l i s , Öffentlich-

rechtliche Abteilung,

betreffend

Bauabschlag und Abbruchbefehl

(rechtliches Gehör, Ausnahmebewilligung),

hat sich ergeben:

A.-

August Julen führt in Findeln oberhalb von

Zermatt in der Landwirtschaftszone ein Bergrestaurant.

Unweit davon in einem gemauerten Verschlag hielt er wäh-

rend Jahren Schweine, die er mit den Küchenabfällen aus

dem Restaurant fütterte. Der in den Hang gebaute und zum

Teil unter Land liegende Stall war mit einem Flachdach aus

Beton gedeckt, auf dem sich ein Aufbau aus Ziegeln und Well-

blech befand, in dem August Julen den übrigen Abfall aus

dem Restaurant verbrannte. Da diese Baute den Tierschutz-

vorschriften nicht entsprach, setzte ihm der kantonale Vete-

rinärdienst mit Verfügung vom 2. September 1996 eine Frist

von zehn Tagen, um die Schweine an einem geeigneten Ort

unterzubringen, zu verkaufen oder zu töten. Eine dagegen

gerichtete Beschwerde wies der Staatsrat ab. Am 13. Juni

1997 reichte August Julen bei der Gemeinde Zermatt ein

Baugesuch für einen den Tierschutzvorschriften genügenden

Schweinestall ein.

B.-

Am 28. Juli 1997 führte die Gemeindepolizei zu-

sammen mit einem Beamten des kantonalen Veterinäramtes

verschiedene Kontrollen durch und hielt in einem Bericht

fest, dass die alte Stallung von August Julen mitsamt der

Verbrennungsanlage entfernt worden sei und dass der Verant-

wortliche ohne Baubewilligung eine neue Stallung erstellt

habe. Am 22. Dezember 1998 wies die Baukommission das Bau-

gesuch wegen mangelnder Zonenkonformität ab und verfügte

den Abbruch der Neubaute. August Julen erhob gegen diese

Verfügung erfolglos Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat.

Anschliessend reichte er Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Kantonsgericht ein, welches das Rechtsmittel am 26. Novem-

ber 1999 abwies. Er führt gegen diesen Entscheid zum einen

staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Feststellung

des Sachverhalts bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs

sowie wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und der

Eigentumsgarantie. Überdies erhebt er Verwaltungsgerichts-

beschwerde wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts

und Verletzung von Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG;

SR 700) sowie von Art. 31 des kantonalen Baugesetzes vom

8. Februar 1996 (BauG; GSS 1150).

Die Munizipalgemeinde Zermatt hat sich nicht ver-

nehmen lassen. Die kantonale Baukommission beantragt die

Abweisung beider Beschwerden, soweit auf sie einzutreten

ist. Das Kantonsgericht und der Staatsrat verzichten auf

eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Raumplanung verzich-

tet unter Hinweis auf die Erwägungen des Kantonsgerichts auf

eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung

:

1.-

Die eingereichten Beschwerden beziehen sich

auf die gleichen Parteien und auf den gleichen Sachver-

halt und werfen die gleichen Fragen auf. Ausserdem stellt

der Beschwerdeführer selber eine Verbindung zwischen beiden

Beschwerden her, indem er die Sistierung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde bis zur Erledigung der staatsrechtlichen

Beschwerde beantragt. Es rechtfertigt sich daher, beide Ver-

fahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu

behandeln (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG ;

BGE 122 II 367 E. 1a S. 368; 113 Ia 161 E. 1 S. 162).

2.-

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit

freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde ein-

zutreten ist ( BGE 125 I 14 E. 2a S. 16, 253 E. 1a S. 254;

125 II 293 E. 1a S. 299).

a) Entsprechend der subsidiären Natur der staats-

rechtlichen Beschwerde ( Art. 84 Abs. 2 OG ) ist nach ständi-

ger Praxis zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichts-

beschwerde offen steht ( BGE 125 I 14 E. 2a S. 16; 123 II 289

E. 1a S. 290). Hier will der Beschwerdeführer mit seinem

Sistierungsgesuch jedoch bewirken, dass zunächst die staats-

rechtliche Beschwerde an die Hand genommen wird. Da die Ein-

tretensvoraussetzungen nicht der Dispositionsmaxime unter-

stehen, ist dieses Begehren grundsätzlich unzulässig. Eine

Ausnahme wäre allenfalls denkbar, wenn die staatsrechtliche

Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzuneh-

men wäre, wobei fraglich ist, ob eine Partei die Reihenfolge

der zu prüfenden Rügen bestimmen kann bzw. ob sie sich mit

Bezug auf gewisse Rügen eine Rückzugsmöglichkeit offen hal-

ten kann. Hier braucht diese Frage jedoch nicht beantwortet

zu werden, da die Rügen, die der Beschwerdeführer im Rahmen

der staatsrechtlichen Beschwerde erhebt, materiell in den-

jenigen aufgehen, die er mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde

geltend macht. Mit der Erledigung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde wird daher die staatsrechtliche Beschwerde, ein-

schliesslich dem Sistierungsbegehren, gegenstandslos.

b) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt die

Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 97 ff. OG . Der Be-

schwerdeführer ist insbesondere vom angefochtenen Entscheid

persönlich betroffen und macht die Verletzung von öffent-

lichrechtlichen Vorschriften des Bundes geltend ( Art. 97 OG

i.V.m. Art. 5 VwVG ). Zum mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde

überprüfbaren Bundesrecht gehört auch das Bundesverfassungs-

recht, soweit die Rüge eine Angelegenheit betrifft, die in

die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Verwaltungsrechts-

pflegeinstanz fällt ( BGE 123 II 9 E. 2 S. 11; 289 E. 1c

S. 291, mit Hinweisen). Die Rügen der Verletzung des recht-

lichen Gehörs bzw. des Willkürverbots können daher im Rah-

men der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft werden. Das

kantonale Recht, das vom Beschwerdeführer angerufen wird,

weist einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit Art. 24

RPG auf, so dass es auch im Rahmen der Verwaltungsgerichts-

beschwerde zu überprüfen ist (vgl. BGE 118 Ib 381 E. 2a

S. 389, mit Hinweisen). Hinsichtlich der Anwendung des kan-

tonalen Rechts richtet sich die Kognition des Bundesgerichts

allerdings nach den für die staatsrechtliche Beschwerde gel-

tenden Grundsätzen ( BGE 118 Ib 234 E. 1b S. 237, mit Hinwei-

sen). Da der Beschwerdeführer einfaches kantonales Recht an-

ruft, steht dem Bundesgericht diesbezüglich nur die Willkür-

kognition zu. Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung

ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre.

Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen In-

stanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit

der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass

verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken

zuwiderläuft ( BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, mit Hinweisen).

c) Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins

ist abzuweisen, da sich dieses Beweismittel mit Blick auf

die vorhandenen Akten erübrigt, wie nachfolgend darzulegen

ist ( BGE 123 II 248 E. 2a S. 249; 122 II 274 E. 1d S. 279).

3.-

Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht eine

willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor, indem es auf

die Durchführung eines Augenscheins verzichtet habe. Dabei

habe es in einer anderen Angelegenheit einen Augenschein

unweit von der umstrittenen Baute durchgeführt. Aufgrund

dieser Unterlassung habe das Kantonsgericht den Sachverhalt

falsch festgestellt: Er, der Beschwerdeführer, habe den

Stall nicht vollständig abgerissen und neu gebaut, sondern

lediglich umgebaut. Ausserdem sei die neu erstellte Baute

nicht grösser als die ursprüngliche. Im Ergebnis habe das

Kantonsgericht daher zu Unrecht keine Ausnahmebewilligung

im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 31

BauG erteilt.

Diese Rügen sind offensichtlich unbegründet:

a) Gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale

Recht gestatten, Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise

zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichti-

gen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Dementsprechend

sieht Art. 31 BauG vor, dass bestehende Bauten und Anlagen

ausserhalb der Bauzone erneuert, teilweise verändert oder

wieder aufgebaut werden können, wenn sie ihre Zweckbestim-

mung, ihr Volumen und ihre äussere Gestalt im Wesentlichen

beibehalten und dies mit den wichtigen Anliegen der Raum-

planung vereinbar ist. Das Kantonsgericht hat dem Beschwer-

deführer namentlich keine Ausnahmebewilligung erteilt, weil

die ursprüngliche Baute eine Grundfläche von 4 m2 und eine

Höhe von 1,2 m aufgewiesen habe, während der neue Stall

eine Grundfläche von 8 m2 und eine Höhe von 2,5 m aufweise.

Nur schon deshalb könne von der ursprünglichen Bausubstanz

höchstens ein unbedeutender Teil übriggeblieben sein. Somit

bestehe keine Identität zwischen beiden Bauten, zumal das

neue Gebäude nunmehr ausschliesslich der Schweinehaltung

diene und der Abfall wenige Meter vom Gebäude entfernt

verbrannt werde.

b) Wie gross die alte Baute war und wie es sich

mit dem Volumen des neuen Stalles im Vergleich zum ursprüng-

lichen Stall verhält, kann offen bleiben. Denn selbst wenn

anzunehmen wäre, dass die neue Baute nicht grösser wäre als

die alte, streitet der Beschwerdeführer nicht ab, dass das

neue Gebäude nur noch der Schweinehaltung und nicht mehr

auch der Abfallverbrennung dient. Insoweit kann man von

einer Zweckänderung reden, da im Vergleich zu früher der

gleichen (zulässigen) Benutzung ein grösseres Volumen ge-

widmet wird. Dieser Umstand stellt einen sachlichen, ver-

tretbaren Grund zur Verweigerung einer Ausnahmebewilligung

im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 31

BauG dar. Das gilt ebenfalls, wenn man nur die Grundflächen

beider Gebäude vergleicht und mit dem Beschwerdeführer davon

ausgeht, dass der alte Stall 2,5 m lang auf 2,5 m breit ge-

wesen sei. Alsdann wäre der neue Stall mit Bezug auf die

Grundfläche jedenfalls nicht unwesentlich grösser als die

ursprüngliche Baute, was zu einer Verneinung der Identität

der beiden Gebäude führen durfte. Unter diesen Umständen

spielt es keine Rolle, ob, wie der Beschwerdeführer geltend

macht, die Schweine auch im Winter gehalten würden und müss-

ten bzw. ob der Schweinestall standortgebunden sei. Nicht

rechtserheblich ist weiter die Frage, ob die neue Baute

schöner als die ursprüngliche sei.

c) Da die vom Beschwerdeführer zum Sachverhalt

aufgeworfenen Fragen hier keinen Einfluss auf den Pro-

zessausgang haben, brauchen sie nicht näher untersucht

zu werden. Das gilt ebenfalls mit Bezug auf die Rüge der

Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn der Beschwerde-

führer macht damit lediglich geltend, das Kantonsgericht

hätte einen Augenschein durchführen müssen. Diese Rüge geht

nicht über diejenige der unrichtigen Feststellung des Sach-

verhalts hinaus und könnte nur begründet sein, soweit es um

den rechtserheblichen Teil des Sachverhalts ginge. Nebst der

Verletzung von Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 31

BauG bringt der Beschwerdeführer ferner keine weiteren Ein-

wände zur Begründung einer Verletzung der Eigentumsgarantie

vor, sodass auch kein Verstoss gegen dieses Verfassungsrecht

vorliegt. Mit Blick darauf, dass die Ausnahmebewilligung zu

Recht nicht erteilt wurde und dass der Beschwerdeführer den

neuen Stall ohne Baubewilligung erstellte, verstösst die Ab-

bruchverfügung schliesslich nicht gegen das Verhältnis-

mässigkeitsprinzip.

4.-

Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-

schwerde als gegenstandslos abzuschreiben und die Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet

abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist die Gerichtsgebühr

für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

:

1.-

Die Verfahren 1P.1/2000 und 1A.1/2000 werden

vereinigt.

2.-

Die staatsrechtliche Beschwerde wird als

gegenstandslos abgeschrieben. Es wird dafür keine

Gerichtsgebühr erhoben.

3.-

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

4.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5.-

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der

Munizipalgemeinde Zermatt, der Kantonalen Baukommission,

dem Staatsrat und dem Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche

Abteilung, des Kantons Wallis sowie dem Bundesamt für Raum-

planung schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 8. Mai 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: