Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
13Y_3/2018 KI-generiert

Juvenile Criminal Appeal Dismissal for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer 13Y_3/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a family challenged a decision from the Federal Court's Criminal Division regarding the implicit withdrawal of a criminal appeal made by their child due to non-attendance at the initial hearing. The family sought to overturn the previous ruling and questioned the imposition of costs associated with the appeal process. Their subsequent correspondence, including a written submission, was deemed not to fulfill the legal requirements for formal complaints, leading the appeal commission to find itself without jurisdiction to review the prior ruling. Ultimately, the appeal was not considered, and the family's submission was forwarded to the appropriate division for potential further review.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Bst, Art. 10 Absatz, Art. 28 BGG, Art. 64 dieses, Art. 56 BGerR, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Juvenile Criminal Appeal Dismissal for Lack of Jurisdiction: The family sought to overturn the previous ruling and questioned the imposition of costs associated with the appeal process. Their subsequent correspondence, including a written submission, was deemed not to fulfill the legal requirements for formal complaints, leading the appeal commission to find itself without jurisdiction to review the prior ruling. Ultimately, the appeal was not considered, and the family's submission was forwarded to the appropriate division for potential further review.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit administrative Entlassung Normenkontrolle Revision eines Entscheids Jugendstrafzumessung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 55 Bst
Gemäss Art. 55 Bst. a-d des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) beurteilt die Rekurskommission des Bundesgerichts Streitigkeiten nach:
Art. 10 Absatz
- Art. 10 Absatz 2 zweiter Satz des Reglements vom 31.
Art. 28 BGG
- Art. 28 BGG und Art. 64 dieses Reglements betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Bst. b);
Art. 64 dieses
28 BGG und Art. 64 dieses Reglements betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Bst.
Art. 56 BGerR
Das Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission richtet sich gemäss Art. 56 BGerR nach Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde mindestens die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Art. 52 Abs. 2 VwVG
Art. 410 Abs. 1 Bst
Juli 2018 erwähnt unter anderem den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG

Used as the basis for waiving the imposition of procedural costs.

Art. 8 Abs. 1 VwVG

The application was forwarded to the competent division (Penal Division of the Federal Supreme Court) based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

13Y_3/2018

Urteil vom 24. August 2018

Rekurskommission

Besetzung

Bundesrichter Marazzi, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Leu.

Verfahrensbeteiligte

Familie A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strafabteilung des Bundesgerichts,

Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14.

Gegenstand

Rückzugsfiktion betreffend den Einspruch gegen einen Strafbefehl, Kostenauferlegung,

Rechtsmittel gegen das Urteil 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018.

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Urteil vom 1. Juni 2018 wies die Strafabteilung des Bundesgerichts (Urteil 6B_1143/2017) eine Beschwerde von X.A.________, handelnd durch seine Eltern, ab, soweit es darauf eintrat. In der Sache bestätigte die Strafabteilung damit einen zweitinstanzlichen Entscheid in einem Jugendstrafverfahren. Darin ging es um den konkludenten Rückzug der Einsprache von X.A.________ gegen einen Strafbefehl auf Grund eines unentschuldigten Fernbleibens anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Rückzugsfiktion). Die Strafabteilung auferlegt X.A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

A.b. Mit gewöhnlicher E-Mail vom 13. Juli 2018 wandte sich die "Familie A.________" an die Mitglieder der Rekurskommission und stellte verschiedene Begehren. Beantragt wurde die Aufhebung des Urteils 6B_1143/2017 der Strafabteilung des Bundesgerichts vom 1. Juni 2018, hilfsweise die Weiterleitung an die "legitimierten Instanzen" bzw. ein "legitimiertes Verfahren vor legitimierten Gremien" bzw. rechtsmittelfähige Bescheide, um "Aufsichtsbeschwerde einzureichen oder ein Verfahren vor internationalen Gerichtshöfen durchführen zu können". Materiell beanstandeten A.________ einerseits die Anwendung der Rückzugsfiktion und andererseits die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die Strafabteilung.

A.c. Im Auftrag des Präsidenten der Rekurskommission antwortete die Kanzlei am 16. Juli 2018 A.________ per E-Mail, dass elektronische Eingaben nur mit anerkannter elektronischer Signatur entgegen genommen werden könnten. Die E-Mail vom 13. Juli 2018 entspreche diesen Vorgaben nicht. Ferner wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überprüfung von Urteilen der Spruchbehörden des Bundesgerichts nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rekurskommission falle.

B. Mit einer Eingabe, die vom 9. Juli 2018 datiert und am 23. Juli 2018 eingegangen ist (Postaufgabe unbekannt), legen A.________ der Rekurskommission ein Schriftstück vor, mit dem sie im Wesentlichen dasselbe geltend machen wie in der E-Mail vom 13. Juli 2018 (Bst. A.b), nun aber in einem mit "A.________" handschriftlich unterzeichneten Dokument.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 55 Bst. a-d des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) beurteilt die Rekurskommission des Bundesgerichts Streitigkeiten nach:

- Art. 10 Absatz 2 zweiter Satz des Reglements vom 31. März 2006 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts; sie beurteilt auch Streitigkeiten betreffend andere Verfügungen des Generalsekretariats über den Kosteneinzug (Bst. a);

- Art. 28 BGG und Art. 64 dieses Reglements betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Bst. b);

- Art. 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1997 zum Archivierungsgesetz (Bst. c);

- Art. 15 der Richtlinien vom 6. November 2006 betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht (Bst. d).

2. Das Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission richtet sich gemäss Art. 56 BGerR nach Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde mindestens die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Rekurskommission dem Beschwerdeführer gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.

3. Die mit "A.________" unterzeichnete Eingabe vom 9. Juli 2018 wird für die als "unteilbar" bezeichnete "Familie A.________" erhoben; wer genau Beschwerde führt, ist damit offen. Fraglich ist auch, ob die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen für das Begehren und die Begründung einer Beschwerde erfüllt. Auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe kann indessen verzichtet werden, weil auch die verbesserte Eingabe als Beschwerde offensichtlich unzulässig wäre. Die Rekurskommission ist nämlich nicht zuständig für die Überprüfung von Urteilen der Spruchbehörden des Bundesgerichts (E. 1; Urteil 13Y_1/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4), zu denen die Strafabteilung zählt. Darauf wurden A.________ bereits in der Antwort auf ihre E-Mail ausdrücklich hingewiesen. Wenn sie der Rekurskommission dennoch eine handschriftlich unterzeichnete, inhaltlich der E-Mail entsprechende Eingabe einreichen, bringen sie damit zum Ausdruck, dass sie die Rekurskommission als zuständig erachten und einen Entscheid von ihr erwirken wollen. Die Rekurskommission kommt deshalb nicht umhin, förmlich festzuhalten, dass sie für die Beurteilung der Eingabe vom 9. Juli 2018 nicht zuständig ist. Auf die Eingabe wird folglich nicht eingetreten.

4. Die Eingabe vom 9. Juli 2018 erwähnt unter anderem den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO (Widerspruch zu späterem Strafentscheid). Auf diesen Revisionsgrund verweist der für die Spruchbehörden des Bundesgerichts massgebliche Art. 123 Abs. 2 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110).

Die Eingabe wird daher in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die Strafabteilung des Bundesgerichts, die das Urteil vom 1. Juni 2018 gefällt hat, weitergeleitet. Sie ist grundsätzlich zuständig für die Prüfung eines möglichen Revisionsgesuchs ( Art. 124 Abs. 1 BGG ; Urteile 2F_23/2013 und 2F_25/2013 je vom 29. November 2013 E. 3.1; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2).

5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG ; Urteil 13Y_1/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5).

Demnach erkennt die Rekurskommission:

1. Auf die Eingabe vom 9. Juli 2018 wird nicht eingetreten.

2. Eine Kopie der Eingabe vom 9. Juli 2018 wird der Strafabteilung des Bundesgerichts weitergeleitet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Familie A.________ und der Strafabteilung des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2018

Im Namen der Rekurskommission

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Marazzi

Der Gerichtsschreiber: Leu