Federal Supreme Court on Limits of Administrative Supervision over Federal Administrative Court Cost Awards
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual submitted an asylum application to the Migration Secretariat, which was rejected. Subsequently, they lodged an appeal with the Federal Administrative Court, requesting free legal assistance and the waiver of court costs. The court ruled against the appeal but awarded a partial compensation for legal costs. The individual then filed a subsidiary constitutional complaint or, alternatively, a supervisory complaint with the Federal Court, contesting the previous ruling and the awarded costs based on arguments regarding procedural fairness and equal treatment. However, the Federal Court clarified that it does not conduct substantive reviews of specific decisions from the Federal Administrative Court and determined that it could not entertain the supervisory complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 113 BGG, Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 lit. f AUfRBGer, Art. 3 Abs. 1 VGG, Art. 71 Abs. 1 VwVG, Art. 9 BV; Federal Supreme Court on Limits of Administrative Supervision over Federal Administrative Court Cost Awards: Subsequently, they lodged an appeal with the Federal Administrative Court, requesting free legal assistance and the waiver of court costs. The court ruled against the appeal but awarded a partial compensation for legal costs. The individual then filed a subsidiary constitutional complaint or, alternatively, a supervisory complaint with the Federal Court, contesting the previous ruling and the awarded costs based on arguments regarding procedural fairness and equal treatment. However, the Federal Court clarified that it does not conduct substantive reviews of specific decisions from the Federal Administrative Court and determined that it could not entertain the supervisory complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning regarding the appellant's claims of violation of the right to equal treatment.
Cited in the reasoning regarding the appellant's claims of violation of the right to equal treatment.
Cited in the reasoning regarding the appellant's claims of violation of the prohibition of arbitrariness.
Cited in the reasoning regarding the Federal Administrative Court's decision to waive court fees due to a procedural violation.
Cited in the reasoning in conjunction with Art. 3 Abs. 1 VGG to establish the admissibility of the submission as an administrative supervisory complaint.
Cited in the reasoning to establish the admissibility of the submission as an administrative supervisory complaint.
Cited in the reasoning to dismiss the subsidiary constitutional appeal as inapplicable because it is only available against final decisions of cantonal courts of last instance.
Cited in the reasoning to dismiss the subsidiary constitutional appeal as inapplicable.
Implicitly applied by order 2, which states that no costs will be levied.
Cited in the reasoning to establish the admissibility of the submission as an administrative supervisory complaint.
Cited in the reasoning to establish the admissibility of the submission as an administrative supervisory complaint.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
12T_5/2017
Entscheid vom 20. November 2017
Verwaltungskommission
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Donzallaz,
Generalsekretär Tschümperlin.
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Anzeiger,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen,
Angezeigte.
Gegenstand
Aufsichtsanzeige (BGG); unentgeltlicher Rechtsbeistand
Sachverhalt:
A. A.________ stellte beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) ein Asylgesuch und ersuchte um Anerkennung als Flüchtling. Dieses wies das Asylgesuch ab und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B. Gegen die Verfügung des SEM erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte unter anderem um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Urteil vom 29. August 2017 (D- 3971/2017) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu.
C. Am 25. September 2017 reichte A.________ beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde, eventualiter eine Aufsichtsbeschwerde ein. Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts als administrative Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht.
D. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Die Eingabe ans Bundesgericht wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, eventualiter Aufsichtsbeschwerde eingereicht. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, da dieses ausserordentliche Rechtsmittel nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Die Eingabe ist daher als Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG , Art. 3 lit. f AUfRBGer und Art. 3 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 VwVG entgegen zu nehmen.
2. Der Anzeiger ersucht um Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2017 (D- 3971/2017) betreffend der Parteientschädigung sowie um unentgeltliche Verbeiständung und angemessene Entschädigung im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht.
Er bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe - mit der Begründung, dass die Beschwerde zum vornherein aussichtslos war -eine bloss teilweise Parteientschädigung zugesprochen, was vor den verfassungsmässigen Rechten der rechtsgleichen Behandlung und der Willkür sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht standhalte. Indem das Bundesverwaltungsgericht im besagten Entscheid eine Verfahrensverletzung bestätigte, welche geheilt werden konnte, gleichzeitig eine Aussichtslosigkeit der materiellen Begehren feststellte und aufgrund dessen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung bejahte und verneinte, verletze sie unter anderem das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV sowie den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 8 BV und Art. 29 Abs. 3 BV .
3. Mit diesen Anträgen und der Begründung verkennt der Anzeiger die Rechtsnatur der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts.
3.1. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art ( Art. 3 Abs. 1 VGG ) : die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen ( Art. 2 Abs. 2 AufRBGer ). Das Bundesgericht greift im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht in einzelne Entscheide der beaufsichtigten Gerichte ein. Insoweit sich Aufsichtsanzeigen in appellatorischer Kritik am beanstandeten Urteil erschöpfen, ist ihnen keine Folge zu geben. In seiner Rolle als Aufsichtsinstanz ist es dem Bundesgericht grundsätzlich verwehrt, einen Einzelfall auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid auf die Auferlegung von Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG verzichtet, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche auf Beschwerdeebene geheilt wurde, vorlag. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erwies sich daher als gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies es aufgrund der Aussichtslosigkeit der materiellen Rechtsbegehren ab, richtete dem Anzeiger aber für die berechtigte Rüge der Gehörsverletzung eine verminderte Parteientschädigung aus.
3.3. Die Rüge bzw. die Frage der Gewährung oder der Höhe der Parteientschädigung betrifft einen der Rechtsprechung zuzuordnenden Entscheid und kann daher vom Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde nicht geprüft werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung sowie der Frage, ob eine solche bei teilweisem Obsiegen gewährt wird, verfügt der Richter naturgemäss über einen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht eingreift. Vorbehalten bleiben immerhin Fälle von offensichtlicher Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung, welche in casu indessen nicht gegeben sind. Im Übrigen kann eine Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerden dienen. Im Rahmen seiner Kompetenzen als administrativer Aufsichtsbehörde ist das Bundesgericht damit nicht befugt, diese Frage im vorliegenden Verfahren zu überprüfen.
Der Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge zu geben.
4. Aufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind vorliegend nicht gegeben. Mangels Parteistellung kann dem Anzeiger keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.
Lausanne, 20. November 2017
Im Namen der Verwaltungskommission
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Generalsekretär: Tschümperlin