Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
12T_3/2024 KI-generiert

Federal Court Dismisses Supervisory Complaint Against Criminal Court Due to Jurisdictional Exclusion

Geschäftsnummer 12T_3/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint with the Swiss Federal Prosecutor against the Federal Tribunal, alleging violations such as data protection law infringement, document suppression, and discrimination. The Federal Prosecutor decided not to pursue the case, and a subsequent appeal was dismissed by the Federal Criminal Court's Appeals Chamber. The individual then sought a revision of this decision and requested the revision to be treated as a supervisory complaint against the Federal Criminal Court. The Appeals Chamber did not entertain the revision request and forwarded the supervisory complaint to the Federal Tribunal. The individual claimed judicial denial and delay, asserting that the Federal Criminal Court’s decision was based on incomplete and incorrect fact-finding. However, no structural administrative issues were identified, and the Federal Tribunal, acting as an administrative oversight authority, did not address the legal matters of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 2 AufRBGer, Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 34 Abs. 1 StBOG, Art. 1 Abs. 1 AufRBGer, Art. 2 Abs. 2 AufRBGer; Federal Court Dismisses Supervisory Complaint Against Criminal Court Due to Jurisdictional Exclusion: Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG ; Art. 34 Abs. 1 StBOG ; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer ); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht greift als administrative Aufsichtsbehörde im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1).

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Strafanzeige Zuständigkeitsfragen Fall des Ausschlusses unrichtige Sachverhaltsfeststellung verwaltungsmäßige Zuordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

Verwaltungskommission

CH - 1000 Lausanne 14

Tel. +41 (0) 21 318 91 11

Korrespondenznummer 12T_3/2024

Das Schweizerische Bundesgericht vertreten durch die Verwaltungskommission

in Sachen administrative Aufsicht über

das Bundesstrafgericht, Verwaltungskommission, viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona

betreffend

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

(Aufsichtsanzeige von Herrn A.________ vom 2. Dezember 2023)

erwägt:

1.

1.1. A.________ erstattete am 7. August 2023 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen das Bundesgericht wegen Verstosses gegen das Datenschutzgesetz, Sachentziehung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Unterdrückung von Urkunden und Diskriminierung. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 27. Oktober 2023 die Nichtanhandnahme. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 23. November 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.

1.2. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 2. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer und die Revisionsschrift sei auch zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesstrafgericht und die zuständigen Sachbearbeiter zu behandeln. Dabei macht er insbesondere Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend. Die Berufungskammer trat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 nicht auf das Revisionsgesuch ein und übermittelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2023 hinsichtlich dessen Antrags Ziffer 3 ("Aufsichtsbeschwerde") zuständigkeitshalber dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesstrafgericht.

2.

2.1. Das vorliegende Aufsichtsverfahren richtet sich nach Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 34 Abs. 1 Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte ( Art. 9 Abs. 2 AufRBGer ).

2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG ; Art. 34 Abs. 1 StBOG ; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer ); die Rechtsprechung ist gemäss Art. 2 Abs. 2 AufRBGer von der Aufsicht ausgenommen. Das Bundesgericht greift als administrative Aufsichtsbehörde im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1).

3. Der Anzeiger moniert eine Rechtsverweigerung, indem das Bundesstrafgericht den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt haben soll. Dass dieser angeblich unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur zugrunde liegt, macht der Anzeiger nicht geltend. Somit beschlägt die von ihm erhobene Rüge den Beschluss der Beschwerdekammer vom 23. November 2023 und damit die Rechtsprechung. Die Rechtsprechung kann vom Bundesgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden. Der Aufsichtsbeschwerde ist entsprechend keine Folge zu leisten.

4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).

Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest:

1. Der Anzeige wird keine Folge geleistet.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.

Lausanne, 22. Juli 2024

Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Donzallaz

Der Generalsekretär: Lüscher