Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
12T_3/2022 KI-generiert

Administrative Oversight of Federal Administrative Court Dismissed

Geschäftsnummer 12T_3/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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On March 16, 2022, an individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal concerning alleged justice delay and denial, along with administrative procedure issues at the Federal Administrative Court. The complaint pertained to a request for an interim decision regarding jurisdiction in a consultation process between the Federal Council and the Federal Administrative Court, under Article 8 paragraph 2 of the Administrative Procedure Act. The Federal Tribunal's public-law division dismissed the initial delay/denial complaint but forwarded it as a supervisory notice to the Tribunal's Administrative Commission. The individual sought acknowledgment of delays/denials and pointed out organizational problems. The supervisory procedure aims to address structural issues in the administration rather than individual legal grievances.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 2 VwVG, Art. 13 AufRBGer, Art. 9 Abs. 2 AufRBGer, Art. 71 Abs. 2 VwVG, Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 Abs. 1 VGG; Administrative Oversight of Federal Administrative Court Dismissed: Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Gemäss Art. 13 AufRBGer richtet sich das Verfahren - soweit das AufRBGer nichts anderes bestimmt - sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte ( Art. 9 Abs. 2 AufRBGer ; Art. 71 Abs. 2 VwVG ).

Schlagwörter

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Normenkontrolle verwaltungsmäßige Zuordnung Verwaltungsbeschwerde Zuständigkeitsgründe Rechtspflege Rücknahme der Verwaltungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

12T_3/2022

Das Schweizerische Bundesgericht vertreten durch die Verwaltungskommission

in Sachen administrative Aufsicht über

das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

betreffend

Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sowie Ablaufmängel

(Aufsichtsanzeige von Frau A.________ vom 16. März 2022)

erwägt:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 16. März 2022 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung und eventuell eine Aufsichtseingabe ein.

1.2. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat mit Urteil vom 29. November 2022 (1C_179/2022) die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung abgewiesen und die Beschwerde mit gleichem Urteil als Aufsichtsanzeige an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts überwiesen.

1.3. Die Anzeigerin ersucht hinsichtlich Aufsichtseingabe einerseits um Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung und bringt andererseits (ablauf-) organisatorische Probleme beim Bundesverwaltungsgericht vor (vgl. Rechtsbegehren a. eventuell sowie Ziffer 4 der Aufsichtseingabe vom 16. März 2022). Die von der Anzeigerin geschilderten Vorfälle betreffen das Verfahren hinsichtlich des von ihr gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Antrags auf Erlass einer Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Zuge eines Meinungsaustauschverfahrens zwischen dem Bundesrat und dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 8 Abs. 2 VwVG .

2.

2.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), Art. 9 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32). Gemäss Art. 13 AufRBGer richtet sich das Verfahren - soweit das AufRBGer nichts anderes bestimmt - sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021). Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte ( Art. 9 Abs. 2 AufRBGer ; Art. 71 Abs. 2 VwVG ).

2.2. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGG ; Art. 3 Abs. 1 VGG ; Art. 1 Abs. 1 AufRBGer ); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen ( Art. 2 Abs. 2 AufRBGer ). Das Aufsichtsverfahren ist kein Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (Entscheid 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen ( Art. 2 Abs. 1 AufRBGer ).

2.3. Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder weitergehende Massnahmen besteht nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.1; Entscheide 12T_3/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2; 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1). Dies gilt auch betreffend eine allfällige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ( BGE 144 II 486 E. 3.3).

2.4. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. Gleichzeitig ist es aber auch möglich, im Aufsichtsverfahren - das einen völlig anderen Zweck als das Beschwerdeverfahren verfolgt - eine Anzeige zu machen (vgl. Donzallaz, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 81 zu Art. 1 BGG ).

2.5. Ob strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen, respektive der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten; diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt (vgl. Entscheide 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1; 12T_2/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1).

3. Es ist nicht die Aufgabe der Verwaltungskommission des Bundesgerichts im Rahmen des vorliegenden Aufsichtsverfahrens zur Zuständigkeitsfrage zwischen dem Bundesrat und dem Bundesverwaltungsgericht materiell Stellung zu nehmen, zumal die Aufsicht des Bundesgerichts ohnehin administrativer Art ist.

4.

4.1. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat im Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich einer auch hier interessierenden Frage bereits Stellung genommen, nämlich dass das Bundesverwaltungsgericht keine anfechtbare Verfügung gegenüber der Anzeigerin erlassen musste und deswegen die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist (vgl. Urteil 1C_179/2022 E. 1.3 und 1.4).

4.2. Da im Übrigen nicht aus den Akten hervorgeht, dass allfällige ungerechtfertigte Verzögerungen - die in der Hauptsache nicht festgestellt wurden - institutioneller Natur sind, wird der Anzeige keine Folge gegeben.

5. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).

Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest:

1. Der Anzeige wird keine Folge gegeben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Feststellung wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt..

Lausanne, 14. September 2023

Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Donzallaz

Der Generalsekretär: Lüscher