Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
12T_2/2013 KI-generiert

Complainants v. Federal Administrative Court (Cost Advances and Judicial Conduct)

Geschäftsnummer 12T_2/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who challenged decisions made by the administrative court, which included requiring them to pay court fees as a condition for their ongoing legal proceedings. They asserted that these fees infringed on their right to legal representation and access to justice. Further, they sought to contest the impartiality of the presiding judge. However, the jurisdiction of the higher court concerning administrative oversight does not extend to evaluating such procedural matters or the judge's impartiality, which should be addressed in the original court proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 63 VwVG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Complainants v. Federal Administrative Court (Cost Advances and Judicial Conduct): They asserted that these fees infringed on their right to legal representation and access to justice. Further, they sought to contest the impartiality of the presiding judge. However, the jurisdiction of the higher court concerning administrative oversight does not extend to evaluating such procedural matters or the judge's impartiality, which should be addressed in the original court proceedings.

Schlagwörter

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Aufsichtsanzeige (BGG) Befangenheit des Richters Verwaltungsbeschwerde Prozessleitung Anspruch auf rechtliches Gehör Vorschuss von Verfahrenskosten Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 VwVG

Cited in the reasoning as the legal basis for the imposition of cost deposits, although the final order does not explicitly cite it for the main decision.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

This provision is implicitly referenced by the decision to not grant the appeal/complaint (no action taken) and is often the basis for simplified dismissal in administrative supervision matters, although not explicitly listed in the dispositive, the structure suggests a procedural dismissal.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive as the basis for not levying any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

12T_2/2013

Entscheid vom 3. Juni 2013

Verwaltungskommission

Besetzung

Bundesrichter Kolly, Präsident,

Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Generalsekretär Tschümperlin.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Herr lic. iur. Tarig Hassan,

Anzeiger,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV , Postfach, 9023 St. Gallen,

Angezeigter.

Gegenstand

Aufsichtsanzeige (BGG); Kostenvorschuss, Befangenheit.

Erwägungen:

1. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Zwischenverfügung vom 4. April 2013 unter anderem verfügt, dass der Anzeiger 1 sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, ihn aufgefordert, ein fremdsprachiges Schriftstück in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, weiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und den Anzeiger verpflichtet, einen Kostenvorschuss von 900 Franken einzuzahlen.

Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 hat der gleiche Instruktionsrichter verfügt, dass auch die Anzeigerin 2 den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgewiesen und sie verpflichtet, einen Kostenvorschuss von 1'200 Franken einzuzahlen.

2. Die beiden Anzeiger beantragen, es sei festzustellen, dass die Erhebung der Kostenvorschüsse von 900 und 1'200 Franken wegen angeblicher Mutwilligkeit der Prozessführung den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Rechtsweggarantie der Bundesverfassung und das Recht auf eine wirksame Beschwerde der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen. Das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, auf die Erhebung von Kostenvorschüssen zu verzichten bzw. bei Festhalten an der Aussichtslosigkeit zumindest auf Fr. 600 herabzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht sei vorsorglich anzuweisen, die beiden Beschwerdeverfahren zu sistieren. Schliesslich sei die Befangenheit des Instruktionsrichters festzustellen oder die Sache hierzu an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen.

3. Mit diesen Anträgen verkennt der Anzeiger die Rechtsnatur der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts.

3.1. Gegenstand der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts ist der äussere Geschäftsgang, die ordnungsgemässe Geschäftsführung und die korrekte Wahrnehmung der Rechtsprechungsaufgaben. Im Zentrum der Aufsicht steht die Gerichtsverwaltung. Die Rechtsprechung als solche ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, SR 173.110.132). Ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenvorschusses gegeben sind und wie hoch dieser anzusetzen ist, sind typische Frage der Rechtsanwendung, die der Aufsicht des Bundesgerichts entzogen sind. Die Erhebung des Kostenvorschusses kann einzig Gegenstand der Aufsicht bilden, soweit der Zugang zum Gericht nicht mehr gewährleistet wäre und damit die Frage im Raume stünde, ob überhaupt Recht gesprochen wird ( BGE 136 II 380 E. 2). Die Erhebung von Kostenvorschüssen ist jedoch gesetzlich vorgesehen ( Art. 63 VwVG ); die Kostenvorschüsse bewegen sich im gesetzlichen Rahmen. Der Zugang zum Gericht ist somit gewährleistet. Im Übrigen ergibt sich allein aus der geltend gemachten Abweichung in der Höhe des Kostenvorschusses von 50 und 100% gegenüber der üblichen Praxis mit Rücksicht auf die Besonderheiten jedes Einzelfalles noch kein hinreichender Hinweis auf eine mangelnde Koordination der Rechtsprechung, welcher die Aufsichtsbehörde allenfalls nachgehen könnte.

3.2. Ferner kann das Aufsichtsverfahren die Vollstreckung des beanstandeten Entscheides nicht hemmen. Begehren um Sistierung der Beschwerdeverfahren sind daher unzulässig.

3.3. Die geltend gemachte Befangenheit des Instruktionsrichters ist vom Bundesgericht als administrativer Aufsichtsbehörde ebenfalls nicht zu prüfen. Eine angebliche Befangenheit des Instruktionsrichters ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorzubringen. Eine Überweisung der Aufsichtsanzeige an das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid über eine behauptete Befangenheit des Instruktionsrichters ist ausgeschlossen. Als administrative Aufsichtsbehörde hat das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht keine Vorgaben zu machen, soweit nicht die Organisation und Verwaltung des Gerichts betroffen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieser Entscheid wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigern wird eine Orientierungskopie zugestellt.

Lausanne, 3. Juni 2013

Im Namen der Verwaltungskommission

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kolly

Der Generalsekretär: Tschümperlin