Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
12T_1/2020 KI-generiert

Supervisory Complaint Regarding Prolonged Administrative Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 12T_1/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case brought before the Swiss Federal Tribunal, an entity filed a supervisory complaint concerning a delay in proceedings at the Federal Administrative Court related to a contested tender award for a construction contract in the canton of Valais, initiated in November 2014. The Federal Administrative Court had dealt with the involved case, B-7716/2014, through numerous interim decisions and an extensive collection of expert opinions over several years. Despite the complaint about the extended duration of over five years attributed to the complexity and high demand for expert testimony, the Federal Administrative Court completed the proceedings in March 2020. Consequently, the supervisory complaint was rendered moot as the central decision had been issued and communicated to the concerned parties.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 71 VwVG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Supervisory Complaint Regarding Prolonged Administrative Appeal Dismissed: The Federal Administrative Court had dealt with the involved case, B-7716/2014, through numerous interim decisions and an extensive collection of expert opinions over several years. Despite the complaint about the extended duration of over five years attributed to the complexity and high demand for expert testimony, the Federal Administrative Court completed the proceedings in March 2020. Consequently, the supervisory complaint was rendered moot as the central decision had been issued and communicated to the concerned parties.

Schlagwörter

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Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 VwVG Verwaltungsbeschwerde Administrativgutachten Vergabe von Bauaufträgen hängiges Verfahren verwaltungsmäßige Zuordnung Kündigung von Staatspersonal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 71 VwVG

This provision was cited alongside Art. 1 Abs. 2 BGG in the description of the subject matter, forming the legal basis for the supervisory complaint.

Art. 1 Abs. 2 BGG

This provision was cited in the description of the subject matter (Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 VwVG), indicating the legal basis for the supervisory complaint, although the appeal was ultimately dismissed as moot.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive, therefore excluded based on the rules.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

12T_1/2020

Verfügung vom 28. April 2020

Verwaltungskommission

Besetzung

Bundesrichter Meyer, Präsident,

Generalsekretär P. Tschümperlin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Anzeiger,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

Angezeigter.

Gegenstand

Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 VwVG ; Rechtsverzögerung.

Erwägungen:

1. Das A.________ erliess am 17. November 2014 im offenen Verfahren eine Zuschlagsverfügung auf Vergabe eines Bauauftrages für die U.________strasse im Kanton Wallis. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 erhoben die Mitglieder der B.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung (Verfahren B-7716/2014).

2. In den Zwischenentscheiden vom 30. September 2015 und 7. Juli 2016 klärte das Bundesverwaltungsgericht nach einem aufwändigen Verfahren mit eingehendem Schriftwechsel, Verfügungen, Instruktionsverhandlungen sowie einem Hauptgutachten und dessen Ergänzung wichtige Fragen für das Verfahren. Auf eine Beschwerde der B.________ gegen den Zwischenentscheid vom 7. Juli 2016 trat das Bundesgericht nicht ein.

Daraufhin fand ein erneuter Schriftenwechsel statt. Es wurden ein weiteres Gutachten sowie ein Ergänzungs- und ein Hilfsgutachten eingeholt. Bei den Kantonen wurde eine Umfrage durchgeführt.

Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab. Im Mai 2019 lag ein erster Urteilsentwurf des Gerichtsschreibers vor. Daraufhin musste der Instruktionsrichter zahlreiche Gutachteraussagen zu komplexen Fragen analysieren und würdigen, bevor der Urteilsentwurf bei den mitwirkenden Mitgliedern in Zirkulation gesetzt wurde.

3. Mit Aufsichtsanzeige vom 3. Februar 2020 beanstandet das A.________ die Verfahrensdauer des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens B-7716/2014. Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. Februar 2020 zur Stellungnahme ein. Am 16. März 2020 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein.

4. Ob gegen das beschaffungsrechtliche Endurteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Rechtsmittel an das Bundesgericht zulässig und eine Aufsichtsanzeige aus diesem Grund ausgeschlossen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht geltend macht, kann aus den nachfolgenden Erwägungen dahingestellt bleiben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt der Verwaltungskommission des Bundesgerichts mit Brief vom 19. März 2020 mit, dass das Gericht am 18. März im Verfahren B-7216/2014 das Urteil gefällt hat. Am 20. März 2020 ist es den Parteien zugestellt worden. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und das Anliegen des Anzeigers, den materiellen Entscheid zu erhalten, ist erfüllt. Der Aufsichtsgegenstand vor Bundesgericht entfällt damit grundsätzlich.

Anhaltspunkte, dass die Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht von etwas mehr als 5 Jahren neben der sehr hohen Komplexität des Falles und des überdurchschnittlich hohen Gutachteraufwandes auch auf interne organisatorische Mängel zurückzuführen wäre, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht vorliegend ein aufsichtsrechtliches Feststellungsinteresse, ob das Verfahren zu lange gedauert hat oder nicht. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.

Lausanne, 28. April 2020

Im Namen der Verwaltungskommission

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Generalsekretär: Tschümperlin