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ZK 2017 71 • OG BE ZK 2017 71 KI-generiert

Cost Waiver Denial Due to Prior Refusal of Free Legal Aid on Merits

Geschäftsnummer ZK 2017 71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant requested the waiver of CHF 225.00 in court costs previously imposed on them by the Cantonal Court of Bern for a related appeal procedure. The court denied the request without examining the applicant's financial situation, reasoning that the option to waive or defer costs (Art. 112 ZPO in connection with Art. 10 Abs. 1 VKD) is subsidiary to the request for free legal aid. Since the applicant was previously denied free legal aid for the appeal because the appeal itself was deemed without prospects of success, granting a cost waiver would effectively circumvent the stricter requirements for free legal aid, financially assisting a procedure that was already determined to be hopeless. The court concluded that neither a waiver nor a full deferral of court costs is permissible if a prior application for free legal aid was refused due to the lack of prospects of success.

Legislator-Regeste

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Art. 112 ZPO, Art. 10 Abs. 1 VKD, Art. 112 Abs. 1 ZPO, Art. 112 Abs. 2 ZPO, Art. 123 ZPO, Art. 42 BGG; Cost Waiver Denial Due to Prior Refusal of Free Legal Aid on Merits: The court denied the request without examining the applicant's financial situation, reasoning that the option to waive or defer costs (Art. 112 ZPO in connection with Art. 10 Abs. 1 VKD) is subsidiary to the request for free legal aid. Since the applicant was previously denied free legal aid for the appeal because the appeal itself was deemed without prospects of success, granting a cost waiver would effectively circumvent the stricter requirements for free legal aid, financially assisting a procedure that was already determined to be hopeless. The court concluded that neither a waiver nor a full deferral of court costs is permissible if a prior application for free legal aid was refused due to the lack of prospects of success.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Nichtleistung des Kostenvorschusses Einkommensverzicht schwerer Härtefall Verlust des Versorgerschadens Kostenersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 ZPO

Cited in conjunction with Art. 10 Abs. 1 VKD as the legal basis for granting cost deferral or waiver in the main reasoning, and informing the basis for the ruling regarding the request.

Art. 10 Abs. 1 VKD

Cited as the basis for the authority and conditions regarding the granting or deferral of litigation costs, which is central to the decision.

Art. 112 Abs. 2 ZPO

Mentioned in the reasoning to define the condition for a cost waiver (permanent inability to pay) but not explicitly cited in the dispositive; excluded based on strict rules.

Art. 64 LTF

This provision is typically used for legal aid, but since the decision concerns a cost waiver request (which is denied) and no specific costs are imposed on the losing party in the dispositive other than not collecting costs for this specific procedure (Art. 2), and no legal aid application is explicitly mentioned in the dispositive, it is excluded. The decision explicitly states that no court costs are levied for the cost waiver procedure (E. 8, Dispositive 2).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

1. Zivilkammer 1re Chambre civile

Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 17 71 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 635 48 14 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Februar 2017

Besetzung Oberrichter Studiger (Referent), Oberrichterin Pfister Hadorn und Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kislig

Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller

Gegenstand definitive Rechtsöffnung

Kostenerlassgesuch vom 13. Februar 2017 betreffend Gerichtskosten des Verfahrens ZK 16 446 Regeste: Kostenerlassgesuch (Art. 112 ZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VKD):  Allgemeine Voraussetzungen für die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs nach Art. 10 Abs. 1 VKD (E. 4)  Ein Erlass oder eine vollständige Stundung der Gerichtskosten fällt ausser Betracht, wenn zuvor ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (E. 5 - 7)

Erwägungen:

I.

1. Mit Gesuch vom 13. Februar 2017 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern um Erlass der ihm mit Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. November 2016 (ZK 16 446) auferlegten Gerichtskosten von CHF 225.00.

2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.12) sind die jeweils zuständigen Gerichtsbehörden für den Erlass bzw. die Stundung der Verfahrenskosten zuständig.

Da die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern für den Entscheid betreffend Beschwerde zuständig war, hat sie auch über den Erlass bzw. die Stundung von Verfahrenskosten zu befinden. Dementsprechend ist die 1. Zivilkammer örtlich, sachlich und funktionell zuständig.

3. Das Verfahrenskostendekret sowie die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO;

SR 272) regeln weder Form noch Frist eines Kostenerlassgesuchs. Auf das Gesuch vom 13. Februar 2017 ist folglich einzutreten.

4.

4.1 Gerichtskosten können gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Nach Art. 10 Abs. 1 VKD können die auferlegten Verfahrenskosten von der jeweils zuständigen Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, sofern die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt (Bst. a) oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Bst. b).

4.2 Wer eine unzumutbare Härte geltend macht, ist zur Mitwirkung verpflichtet und trägt die Behauptungsund Beweislast. Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn die finanzielle Situation der betroffenen Person derart angespannt ist, dass ihr unter dem Blickwinkel der Menschlichkeit die Bezahlung der Forderung nicht sofort und in vollem Umfang zugemutet werden kann, weil die Bezahlung die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen des Schuldners oder einer von ihm unterstützten Person ernsthaft gefährden würde. Hat die gesuchstellende Partei die Mittellosigkeit selbst verschuldet, obschon sie wusste oder damit rechnen musste, dass sie Gerichtskosten zu zahlen hat, so liegt keine unzumutbare Härte vor (vgl. RÜEGG in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 112 ZPO). Wurden die Verfahrenskosten durch querulatorische oder sonstwie rechtsmissbräuchliche Eingaben verursacht, so ist ebenfalls keine unzumutbare Härte anzunehmen. Ein Härtefall ist bei allgemeiner und länger andauernder Mittellosigkeit zu bejahen, bei welcher keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage besteht. Erlauben Überschüsse über dem Existenzminimum ein Abzahlen der Forderung in Raten innert maximal zwei Jahren, liegt kein Härtefall vor. Ein Erlass der Gerichtskosten fällt nur bei dauernder Mittellosigkeit, d.h. wenn die Gerichtskosten während der 10-jährigen Verjährungsfrist voraussichtlich nicht beglichen werden können (Art. 112 Abs. 2 ZPO), in Betracht, da eine Nachforderung im Unterschied zur Nachzahlung nach gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 123 ZPO) nicht mehr möglich ist (vgl. RÜEGG, a.a.O., N 1 zu Art. 112 ZPO; JENNY in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N 5 zu Art. 112 ZPO). Kann die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen beseitigt werden, so sind die Gerichtskosten nicht zu erlassen (JENNY, a.a.O., N 5 zu Art. 112 ZPO). Eine Stundung erfolgt allenfalls, wenn die Mittellosigkeit kürzere Zeit andauert und dadurch die Aussichten, nach Ablauf der Stundung eine vollständige Zahlung der Gerichtskosten zu erwirken, erhöht werden (JENNY, a.a.O., N 4 zu Art. 112 ZPO).

4.3 Ob eine Forderung uneinbringlich oder voraussichtlich uneinbringlich ist, wird von Amtes wegen geprüft. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn bereits im heutigen Zeitpunkt feststeht, dass die gerichtliche Forderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung nicht erhältlich gemacht werden könnte. Wenn eine Überschuldung besteht (Verlustscheine gegen die betroffene Person oder Lohnpfändung), die betroffene Person unbekannten Aufenthaltes ist und anzunehmen ist, dass sie sich ins Ausland abgesetzt hat oder untergetaucht ist und eine Suchaktion aus prozessökonomischen Gründen keinen Sinn macht oder wenn eine schweizerische oder ausländische Person bekannten Aufenthalts im Ausland ist und der geschuldete Betrag unter CHF 1'500.00 liegt, ist von einer Uneinbringlichkeit der Kostenforderung auszugehen. Bei Vorliegen einer Uneinbringlichkeit wird die Forderung in der Regel ganz erlassen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 11.

Januar 2012, ZK 11 181).

5. Die Möglichkeit, um Kostenerlass oder Stundung nachzusuchen, ist subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2012, ZK 11 181; Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen Nr. 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000, www.obergerichtsentscheide.sh.ch). Durch Stundung oder Erlass der Gerichtskosten dürfen nicht die (engeren) Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung, namentlich Mittellosigkeit und nicht aussichtsloses Verfahren, umgangen werden (JENNY, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO m.w.H.; URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2016, N 4 zu Art. 112 ZPO). Ein Erlass oder eine vollständige Stundung der Gerichtskosten fällt somit ausser Betracht, wenn zuvor ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (vgl.

Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. September 2011, ZK 11 72). Denn die Möglichkeit des Kostenerlasses dient selbst bei Vorliegen dauernder Mittellosigkeit nicht dazu, aussichtslose Prozesse zu finanzieren.

6. Vorliegend hat der Gesuchsteller im Verfahren ZK 16 446 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (ZK 16 447). Dieses wurde mit Entscheid vom 1. November 2016 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Gesuchsteller zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 225.00 verurteilt. Ein Erlass der oberinstanzlichen Gerichtskosten käme damit einer Umgehung der (engeren) Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gleich. Es würde nachträglich ein Verfahren vom Kanton finanziert, welches von vornherein aussichtslos war.

7. Das Kostenerlassgesuch vom 13. Februar 2017 ist deshalb ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abzuweisen.

8. Im Verfahren um Erlass der Gerichtskosten werden keine Gerichtskosten erhoben.

Die Kammer entscheidet:

1. Das Kostenerlassgesuch vom 13. Februar 2017 wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren um Kostenerlass werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- dem Gesuchsteller

Bern, 21. Februar 2017 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent:

Oberrichter Studiger

Die Gerichtsschreiberin:

Kislig

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) oder falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde gilt, dass die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht ausdrücklich zu rügen und zu begründen ist (Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.