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ZK 2017 122 • OG BE ZK 2017 122 KI-generiert

Municipality v. Debtor: Definitive Execution for Local Taxes via Tax Register Extract

Geschäftsnummer ZK 2017 122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A municipality sought definitive execution (definitive Rechtsöffnung) against a debtor for outstanding local taxes from 2014, initially being granted only a partial claim by the lower court, as the court only recognized the cantonal tax assessment as a definitive title and rejected a general debitor extract, while the municipality appealed, arguing that local taxes are calculated separately using different rates based on the cantonal assessment. The appellate court ruled in favor of the municipality, holding that, under Swiss enforcement law (Art. 80 para. 2 SchKG), an extract from the tax register (Amtliche Bescheinigung aus dem Steuerregister) constitutes a definitive title for tax claims if it confirms the debtor has been legally assessed and the decision is final, thereby allowing the municipality to claim the full amount of CHF 1,671.60 as proven by the official tax register certificate which attested to the finalized local tax assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 309 i.V.m, Art. 319 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 326 Abs. 2 ZPO, Art. 80 Abs. 2 SchKG, Art. 80 SchKG; Municipality v. Debtor: Definitive Execution for Local Taxes via Tax Register Extract: The appellate court ruled in favor of the municipality, holding that, under Swiss enforcement law (Art. 80 para. 2 SchKG), an extract from the tax register (Amtliche Bescheinigung aus dem Steuerregister) constitutes a definitive title for tax claims if it confirms the debtor has been legally assessed and the decision is final, thereby allowing the municipality to claim the full amount of CHF 1,671.60 as proven by the official tax register certificate which attested to the finalized local tax assessment.

Schlagwörter

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Steuerregister Gemeindesteuer Vollstreckung der Steuerveranlagung Zahlungsbefehl Steuerbetreibung Besteuerungsgrundlage Definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen | definitive Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning (E. 7) as the prerequisite for definitive legal opening based on administrative enforceable orders, which is central to the ruling reversing the lower court's decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used as the basis for ordering the respondent to pay the costs for both instances.

Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO

Cited regarding the non-award of compensation for the appeal proceedings because no compensable expense arose based on this article.

Art. 309 ZPO

Cited as part of the procedural basis allowing the appeal against the decision on legal opening.

Art. 319 ZPO

Cited as part of the procedural basis allowing the appeal against the decision on legal opening.

Art. 326 ZPO

Cited to explain the principle of restriction to the appellate review (Novenausschluss).

Art. 64 LTF

Although implied freedom from costs for the appeal due to the procedural outcome, no explicit citation appears in the final dispositive orders (1-6).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

2. Zivilkammer 2e Chambre civile

Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 17 122 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 635 48 14 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. April 2017

Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), die Oberrichter D. Bähler und Hurni sowie Gerichtsschreiber Knüsel

Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin

gegen

B.________ Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin

Gegenstand definitive Rechtsöffnung

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 16. März 2017 (CIV 17 223) Regeste:

Definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen: Ein Auszug aus dem Steuerregister berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung, wenn sich daraus ergibt, dass der Schuldner rechtskräftig veranlagt worden ist (E. 7)

Erwägungen:

1. Die Gesuchstellerin betreibt die Gesuchsgegnerin für ausstehende Gemeindesteuern aus dem Jahr 2014.

Am 19. Januar 2017 ersuchte sie in der Betreibung Nr. xy________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen, um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'671.60 nebst Akzessorien.

Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen.

2. Mit Entscheid vom 16. März 2017 erteilte der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Oberland der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 914.10 (Ziff. 1), wies das Gesuch soweit weitergehend ab (ebenfalls Ziff. 1)

und verlegte die Kosten (Ziff. 2 und 3).

Der Vorrichter qualifizierte die kantonale Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2016 (GB 5) als definitiven Rechtsöffnungstitel. Daraus - so der Vorrichter weiter - seien Steuerbeträge von Fr. 600.-- (Ertragssteuer), Fr. 632.75 (Kapitalsteuer) und Fr. 31.35 (Kirchensteuer), total ausmachend Fr. 1'264.40 ersichtlich. Der Debitorenauszug (GB 3), auf den sich die Gesuchstellerin stütze und der eine Steuerschuld von Fr. 2'021.90 ausweise, stelle hingegen keinen Rechtsöffnungstitel dar.

Der (unbestritten gebliebene) Abzug von Fr. 350.30 müsse daher vom veranlagten Steuerbetrag (Fr. 1'264.40) vorgenommen werden. Daraus resultiere ein Betrag von Fr. 914.10, für den Rechtsöffnung erteilt werden könne.

3. Dagegen beschwerte sich die A.________ am 17. März 2017. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches im ursprünglich beantragten Umfang.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die aktenkundige Veranlagungsverfügung (GB 5) beziffere lediglich die Staatssteuer des Kantons.

Die Gemeindesteuer folge hingegen einer eigenen Berechnungsweise, die sich nach dem Gemeindesteuerreglement richte und von der Gemeindeverwaltung verfügt werde. Als Basis für die Gemeindesteuer diene zwar die kantonale Veranlagung (§ 4 Gemeindesteuerreglement [GB 4]). Es kämen aber andere Steuersätze zur Anwendung, was letztlich auch zu einem anderen Steuerbetrag führe. Rechne man mit den für die Gemeinde massgeblichen Sätzen, verbleibe nach Abzug des Vorschusses die betriebene Restanz von Fr. 1'671.60.

4. Am 5. April 2017 schloss die Gesuchsgegnerin auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Mit Verfügung vom 7. April 2017 wurde der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör gewährt. Sie liess sich nicht mehr vernehmen.

5. In Anwendung von Art. 309 i.V.m. Art. 319 ZPO sind Rechtsöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar.

Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

6. Im Beschwerdeverfahren herrscht ein so genannter Novenausschluss. Das heisst, es dürfen weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel genannt noch neue Anträge gestellt werden. Die Beschwerde dient nur noch der Rechtskontrolle. Sie hat nicht zum Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides präsentiert hat (Art. 326 ZPO;

GASSER/RICKLI, ZPO Kurzkommentar, Zürich u.a. 2010, N 2 zu Art. 326 ZPO;

STERCHI, Berner Kommentar zur ZPO, N 1 ff zu Art. 326).

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur vorgesehen, soweit das Gesetz ausdrücklich neue Tatsachen und Beweismittel zulässt (Art. 326 Abs. 2 ZPO).

Das ist im Rechtsöffnungsverfahren jedoch nicht der Fall.

Die Beschwerdebeilagen - insbesondere die Gemeindesteuerrechnung 2014 - sind neu und hätten bereits der Vorinstanz eingereicht werden müssen. Sie werden aus den Akten gewiesen.

7. Gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG sind vollstreckbare Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde - einerlei, ob auf kantonalem, kommunalem oder Bundesrecht basierend - einem vollstreckbaren Gerichtsurteil gleichgestellt und berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung (STAEHELIN, Basler Kommentar zum SchKG, N 102 zu Art. 80 SchKG). Eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerbehörden gilt folglich als definitiver Rechtsöffnungstitel i.S. von Art. 80 Abs. 2 SchKG.

Der Beweis, dass ein vollstreckbares Urteil oder eine vollstreckbare Verfügung vorliegt, ist vom Gläubiger grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Bei Steuerforderungen ist die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel indes nicht in jedem Fall zwingend notwendig. Als

Ausnahmebestimmung vom Grundsatz, dass dem Rechtsöffnungsrichter die gesamte Verfügung vorgelegt werden muss, genügt bei Steuerforderungen ein Auszug aus dem Steuerregister. Der Auszug stellt zwar selbst keine Verfügung dar, die ergangenen Verfügungen sind im Steuerregister aber aufgezeichnet.

Wenn sich aus dem Steuerregisterauszug ergibt, dass der Schuldner rechtskräftig veranlagt worden ist, wird der Auszug wie eine Veranlagungsverfügung behandelt und berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung (STAEHELIN, a.a.O., N 120 und 135 zu Art. 80 SchKG m.w.H;

vgl. auch ZK 11 733).

8. Dem Rechtsöffnungsgesuch lag eine "Amtliche Bescheinigung aus dem Steuerregister" bei (GB 2). Daraus geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin für die Steuerperiode 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 mit einer Gemeindesteuer von Fr. 1'671.60 veranlagt worden ist. Schliesslich wird die rechtmässige Eröffnung, der Verzicht auf ein Rechtsmittel und damit die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bescheinigt.

Nach dem Gesagten genügen die von der Gesuchstellerin vorgelegten Dokumente zum Erteilen der definitiven Rechtsöffnung.

9. In Bezug auf den fehlenden Nachweis für die Verzugszinsregelung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

10. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Gesuchstellerin für Fr. 1'671.60 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchsgegnerin für beide Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin hat vor erster Instanz keine Entschädigung verlangt. Ein komplettes Streichen käme aber einer unzulässigen "reformatio in peius" gleich. Die Parteientschädigung wird aus diesem Grund bei Fr. 30.-- belassen. Vor oberer Instanz ist der Gesuchstellerin kein entschädigungswürdiger Aufwand i.S. von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entstanden.

Die Kammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 16. März 2017 wird aufgehoben.

2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xy________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen, für den Betrag von Fr.

1'671.60 definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 200.--, werden der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der gesuchstellenden Partei geleisteten Vorschuss verrechnet.

Die Gesuchsgegnerin wird verurteilt, der Gesuchstellerin Fr. 200.-- für vorgeschossene erstinstanzliche Gerichtskosten zu ersetzen.

4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf Fr. 600.--, werden ebenfalls der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der gesuchstellenden Partei geleisteten Vorschuss verrechnet.

Die Gesuchsgegnerin wird verurteilt, der Gesuchstellerin Fr. 600.-- für vorgeschossene oberinstanzliche Gerichtskosten zu ersetzen.

5. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 30.-- zu bezahlen.

Oberinstanzlich wird keine Parteientschädigung gesprochen

6. Dieser Entscheid ist zu eröffnen:

- den Parteien

Bern, 24. April 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin:

Oberrichterin Grütter

Der Gerichtsschreiber:

Knüsel

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid (Streitwert unter Fr. 30'000.--) kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).

Der Entscheid ist rechtskräftig.