Limitation of Appeal to Costs Does Not Mandate Procedural Shift to Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party, having filed an appeal against a first-instance final decision in an employment matter, subsequently withdrew the primary claims, maintaining only the challenge against the cost decision (specifically, the allocation and assessment of the party compensation). The court addressed the question of whether this posterior limitation of the appeal to the costs should result in a change of procedure from appeal (Berufung) to complaint (Beschwerde). The court reasoned that no legal provision mandates such a procedural change, and it would be inappropriate as it would entail a shift in the scope of judicial review (Kognition): the appeal allows for a free review of the facts, whereas a complaint limits review to manifest incorrectness (arbitrariness), potentially disadvantaging the appellant who formulated the appeal based on the broader standard of review. Consequently, the court maintained the case within the appeal procedure (Berufungsverfahren) despite the limitation to the costs and granted a partial adjustment of the first-instance party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 394 ZGB, Art. 110 ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 93 Abs. 2 ZPO, Art. 224 Abs. 1 ZPO, Art. 310 Bst; Limitation of Appeal to Costs Does Not Mandate Procedural Shift to Complaint: The court addressed the question of whether this posterior limitation of the appeal to the costs should result in a change of procedure from appeal (Berufung) to complaint (Beschwerde). The court reasoned that no legal provision mandates such a procedural change, and it would be inappropriate as it would entail a shift in the scope of judicial review (Kognition): the appeal allows for a free review of the facts, whereas a complaint limits review to manifest incorrectness (arbitrariness), potentially disadvantaging the appellant who formulated the appeal based on the broader standard of review. Consequently, the court maintained the case within the appeal procedure (Berufungsverfahren) despite the limitation to the costs and granted a partial adjustment of the first-instance party compensation.
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KI-generiertCited in the dispositive ordering the appellant to repay the state for the legal aid granted once able to do so.
Cited in the dispositive ordering the appellant to repay the state for the legal aid granted once able to do so.
Cited in the dispositive regarding the state's recourse claim against the opposing party regarding the amount of state-paid compensation.
Cited subsidiarily in the dispositive regarding the appellant's obligation to repay the state for the supplemental compensation.
Cited in the dispositive ordering the appellant to repay the state for the legal aid granted once able to do so.
Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (guidance on remedies) regarding the possibility of filing a constitutional appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (guidance on remedies) regarding the grounds for a civil law appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (guidance on remedies) stating both types of appeal to the Federal Tribunal must comply with its requirements.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
1. Zivilkammer 1re Chambre civile
Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 16 5 Telefon +41 31 635 48 02 ZK 16 11 uR-Gesuch Berufungsklägerin Fax +41 31 635 48 14 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. November 2016
Besetzung Oberrichter Josi (Referent), Oberrichter Studiger und Oberrichterin Pfister Hadorn Gerichtsschreiber Günther
Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beklagte/Berufungsklägerin
gegen
C.________ vertreten i.S.v. Art. 394 ZGB durch Beistand E.________ anwaltlich vertreten durch Fürsprecherin D.________ Kläger/Berufungsbeklagter
Gegenstand Arbeitsrecht
Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 18. Juni 2015 (CIV 13 637)
Gesuch von A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) für das Berufungsverfahren Regeste: Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf Kostenpunkt. Kein Wechsel in das Beschwerdeverfahren, wenn nach Einlegen der Berufung die Anträge in der Hauptsache zurückgezogen werden und nur noch der Kostenpunkt angefochten bleibt (E. 4.1.1 – 4.1.3).
Erwägungen:
I.
(…).
II.
4.
4.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten deren Zulässigkeit nur dann gegeben ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 der Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Demgegenüber ist der Kostenentscheid selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO), selbst wenn es sich in der Hauptsache um eine berufungsfähige Angelegenheit handelt oder die Kostenfolgen für sich alleine bereits den erforderlichen Streitwert von CHF 10‘000.00 gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erreichen.
4.1.1 Im vorliegenden Fall wurde die Berufung teilweise zurückgezogen und nur das Begehren um Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich Parteientschädigung (Verlegung und Bemessung) aufrechterhalten.
Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, damit sei das Berufungsverfahren als Beschwerdeverfahren fortzuführen; denn der Kostenentscheid sei selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar.
4.1.2 Im Gesetz findet sich keine Bestimmung, wonach das Berufungsverfahren als Beschwerdeverfahren fortzusetzen wäre, wenn nur noch die Anfechtung der vorinstanzlichen Prozesskostenverteilung aufrechterhalten bleibt. Ein nachträglicher Wechsel der Verfahrensart, wie er vom Gesetz in anderen Konstellationen zumindest implizit thematisiert wird (Art. 93 Abs. 2 ZPO, Art. 224 Abs. 1 ZPO), ist für diesen Fall gerade nicht vorgesehen.
4.1.3 Ein solcher Wechsel ins Beschwerdeverfahren ist denn auch nicht sachgerecht.
Denn mit einem Wechsel zur Beschwerde wäre auch ein Wechsel der Kognition verbunden, was dazu führen kann, dass sich die Begründung der Berufung erklärenden Partei nachträglich als ungenügend erweist: Während im Berufungsverfahren der Sachverhalt frei überprüfbar ist (Art. 310 Bst. b ZPO), kann er im Beschwerdeverfahren nur auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür, überprüft werden (Art. 320 Bst. b ZPO; BGE 138 III 232, 234 E. 4.1.2; vgl. zum Terminus „offensichtlich unrichtig“ ferner BGE 133 II 384, 391 E. 4.2.2 zu Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG), weshalb sich die rechtsmittelerhebende Partei im Beschwerdeverfahren nicht darauf beschränken kann, die Sachverhaltsfeststellung als falsch darzustellen, sondern im Einzelnen darlegen muss, worin eine willkürliche Beweiswürdigung zu erblicken ist. Dazu ist sie indes nach Abschluss des Schriftenwechsels nicht mehr in der Lage, weshalb sie bei einem unerwarteten Wechsel ins Beschwerdeverfahren einen Nachteil erleiden könnte. (…).
Die Kammer entscheidet:
1.
1.1. Es wird festgestellt, dass die Parteien ihre Berufung bzw. Anschlussberufung gegen die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
18. Juni 2015 (Verfahren CIV 13 637) zurückgezogen haben.
1.2. Insoweit wird das Berufungsverfahren ZK 16 5 als erledigt abgeschrieben.
1.3. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Juni 2015 im Verfahren CIV 13 637 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren CIV 13 637 eine Parteientschädigung von CHF 1‘850.85 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wird wie folgt bestimmt:
Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.80 200.00 CHF 3'760.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 145.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'905.00 CHF 312.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Zwischentotal CHF 4'217.40 abzüglich Entschädigung durch die Gegenpartei 1'850.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten 2'366.55 Für den Fall der Uneinbringlichkeit zusätzlich auszurichten 1'850.85 volles Honorar CHF 4'700.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 145.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'845.00 CHF 387.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'232.60
nachforderbarer Betrag CHF 1'015.20
Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘366.55 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a KAG).
Im Umfang des allfällig zusätzlich zu entrichtenden Anteils an der amtlichen Entschädigung von CHF 1‘850.85 geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Berufungsklägerin dem Kanton Bern diesen Anteil zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren ZK 16 5 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Für das oberinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Für das Berufungsverfahren ZK 16 5 werden keine Gerichtskosten erhoben.
6. Die Berufungsklägerin wird verurteilt, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘557.35 zu bezahlen.
7. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Berufungsverfahren wird wie folgt bestimmt:
Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.30 200.00 CHF 1'880.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 80.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'960.00 CHF 156.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'116.80 volles Honorar CHF 2'350.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 80.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'430.00 CHF 194.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2'624.40
nachforderbarer Betrag CHF 507.60
Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).
8. Zu eröffnen:
- den Parteien Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident Huber
Bern, 10. November 2016 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent:
Oberrichter Josi
Der Gerichtsschreiber:
Günther
Rechtsmittelbelehrung
Der Streitwert nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren. Beide Parteien haben vor Obergericht ihre Berufungsbegehren in der Hauptsache zurückgezogen. Änderungen des Klageumfangs, zum Beispiel durch teilweisen Abstand, sind bei der Berechnung des Streitwerts nach dem BGG zu berücksichtigen (BGE 116 II 431 E. 1). Streitig waren vor Obergericht des Kantons Bern nur noch die Zusprechung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung an die Berufungsklägerin und die Festsetzung des amtlichen Honorars der Berufungsklägerin. Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, fallen bei der Bestimmung des Streitwerts ausser Betracht (Art. 51 Abs. 3 BGG). Der Streitwert im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG beträgt somit weniger als CHF 15‘000.00.
Gegen den vorliegenden Entscheid kann daher innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 113 ff. BGG).
Falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist besonders zu begründen und wird vom Bundesgericht als Zulassungsvoraussetzung geprüft.
Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen und sind an folgende Adresse zu richten: Schweizerisches Bundesgericht, av. du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14. Werden beide Beschwerden erhoben, so sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.