Tax Penalty Fees as Definitive Title for Provisional Attachment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned whether administrative penalty fees imposed by the tax authority constitute a definitive title for provisional attachment (Arrest) under debt enforcement law, even without being explicitly stated in the underlying tax assessment. The court reasoned that since the fee amount is now fixed and clearly stipulated by law (effective January 1, 2016), granting definitive legal authorization for these fees, for reasons of practicality, aligns with the treatment of statutory default interest, preventing a futile procedural step, provided the debtor was previously notified that the fee would be imposed if payment was not made.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 274 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. 80 SchKG, Art. 36 GebV, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. 4 Abs. 2 GebV, Art. 36 GebV i.V.m. Ziff. 2.10 des Anhangs 6 zur GebV; Tax Penalty Fees as Definitive Title for Provisional Attachment: The court reasoned that since the fee amount is now fixed and clearly stipulated by law (effective January 1, 2016), granting definitive legal authorization for these fees, for reasons of practicality, aligns with the treatment of statutory default interest, preventing a futile procedural step, provided the debtor was previously notified that the fee would be imposed if payment was not made.
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KI-generiertThe court ruled that the fixed reminder fees constitute a ground for arrest (definitive title for provisional attachment) based on this provision.
This provision established the fixed amount for reminder fees, making them directly ascertainable from the law and supporting the decision to grant definitive provisional attachment.
Volltext
ZK 16 267, publiziert Dezember 2016
Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom 3. August 2016
Oberrichter Josi (Referent i.V.), Oberrichter Schlup und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Kislig
Verfahrensbeteiligte Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Bern, Einwohnergemeinde A. und deren Kirchgemeinden vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern Gesuchsteller/Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchsgegner/Beschwerdegegner
Gegenstand Arrest
Regeste: Art. 274 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG und Art. 80 SchKG Für Mahngebühren der Steuerverwaltung ist aufgrund der seit dem 1. Januar 2016 geltenden, klaren gesetzlichen Bestimmung (Art. 36 GebV i.V.m. Ziff. 2.10 des Anhangs 6 zur GebV, wonach die Mahngebühr CHF 60.00 beträgt) aus Praktikabilitätsgründen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Beschwerdeführer beantragte erstinstanzlich einen Arrest für Forderungen aus Bundessteuern, Kantonsund Gemeindesteuern sowie Liegenschaftssteuern inklusive Verzugszinsen und Mahngebühren. Soweit die Mahngebühren betreffend, wurde das Arrestgesuch von der Vorinstanz abgewiesen. Zu prüfen war, ob bei Mahngebühren der Steuerverwaltung von einem definitiven Rechtsöffnungstitel und damit einem Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG auszugehen ist, auch wenn diese nicht in der jeweiligen Verfügung enthalten sind.
Auszug aus den Erwägungen:
(...)
III.
(…)
12.3 Für gesetzlich festgelegte Verzugszinsen wird die definitive Rechtsöffnung in der Lehre und Rechtsprechung aus Praktikabilitätsgründen bejaht, auch wenn diese nicht im Dispositiv der jeweiligen Verfügung enthalten sind (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage 2010, N
134 zu Art. 80 SchKG m.w.H.; STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Dissertation, Zürich 2000, S. 192 ff.). Dies wird damit begründet, dass es sinnlos wäre, den Gläubiger für die Nebenforderung der Verzugszinsen, welche bei fast allen Betreibungen gefordert wird, stets auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen. Der Gläubiger könnte die Rechtsöffnung faktisch nur dann wählen, wenn er auf die Eintreibung seines Zinsanspruches verzichten würde. Die Rechtsöffnung als Institut zur raschen Beseitigung des mehrheitlich querulatorisch erhobenen Rechtsvorschlags bei ausgewiesenen Schulden würde so zu einer hinkenden Hilfe für den Gläubiger werden. Die Rechtsöffnung wird daher in der Praxis auch für Verzugszinsen gewährt.
Da jedoch kein eigentlicher Rechtsöffnungstitel vorliegt, bleibt die Erteilung der Rechtsöffnung für Verzugszinsen auf Fälle beschränkt, in denen der Zins gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird und es sich um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag handelt (vgl. zum Ganzen STÜCHELI, a.a.O.,
S. 193).
12.4 Dagegen wird in der Lehre – soweit sich diese überhaupt zu der Frage äussert – für allfällige Mahnkosten eine ausdrückliche rechtskräftige Verfügung verlangt. Dies mit der Begründung, es genüge nicht, dass gewisse Gesetze für jede Mahnung eine bestimmte Gebühr vorsehen würden, da Gesetzesbestimmungen den Titel nicht ersetzen könnten. Der betroffene Schuldner müsse sich gegen die Auferlegung von Kosten zur Wehr setzen können und habe daher Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung (STÜCHELI, a.a.O., S. 196; gl. M. STAEHELIN, a.a.O., N 134a zu Art. 80 SchKG und wohl auch FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I; § 20, Fussnote 2).
12.5 Die Gründe für eine Ungleichbehandlung von Verzugszinsen und Mahngebühren sind nicht einsichtig. Soweit sich die Voraussetzungen der Auferlegung und die Höhe des geschuldeten Betrags unmittelbar und unzweifelhaft aus dem Gesetz ergeben, rechtfertigt es sich aus Gründen der Praktikabilität, auch für Mahngebühren die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. AbR 2008/09 Nr. 11, S. 88 ff.; RVJ 2000, S.
188 ff.; MARCHAND, Précis de droit des poursuites, 2. Auflage 2013, S. 63).
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Schuldner die Höhe der Gebühr im konkreten Verfahren vorgängig ausdrücklich angezeigt wurde.
12.6 Mahngebühren der Steuerverwaltung sind Kausalabgaben, welche den durch die Mahnung entstandenen administrativen Mehraufwand abdecken sollen. Gemäss Art.
36 GebV kann für Mahnungen eine Gebühr von 20 bis 80 Taxpunkten erhoben werden, wobei ein Taxpunkt einem Franken entspricht (Art. 4 Abs. 2 GebV). Per 1.
Januar 2016 wurde die Verordnung dahingehend ergänzt, dass für Mahnungen der Steuerverwaltung im Inkassoverfahren eine fixe Gebühr von CHF 60.00 vorgesehen wurde (Ziff. 2.10 des Anhangs 6 zur GebV). Die Mahngebühr ergibt sich daher seit dem 1. Januar 2016 direkt und unzweifelhaft aus dem Gesetz, so dass der Steuerverwaltung bei deren Auferlegung kein Ermessenspielraum mehr zukommt.
12.7 Frühere Bedenken, wonach die Verteidigungsrechte der betroffenen Person in unzulässiger Weise eingeschränkt würden, wenn ihr mangels Voraussehbarkeit der Mahngebühr nicht die Möglichkeit gewährt werden sollte, den diesbezüglichen Entscheid anzufechten (vgl. u.a. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom
30. Juli 2013, Verfahren ZK 13 357), bestehen nach der neuen gesetzlichen Regelung nicht mehr. Würde für eine gesetzlich fixierte Mahngebühr eine anfechtbare Verfügung vorausgesetzt, käme dies einem prozessualen Leerlauf gleich. Die betroffene Person kann nach Erhalt der Mahnung bei der Steuerverwaltung eine beschwerdefähige Verfügung verlangen, wenn sie mit der Mahngebühr nicht einverstanden ist und Beschwerde erheben will. Die Anfechtung einer solchen Verfügung hätte aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage jedoch kaum je Aussicht auf Erfolg.
12.8 Die Mahngebühren von je CHF 60.00 wurden dem Beschwerdegegner jeweils mit Mahnschreiben vom 26. Februar 2016 in Rechnung gestellt (vgl. Gesuchsbeilagen 26 und 28). Die Auferlegung der Mahngebühren erfolgte gestützt auf die seit dem 1.
Januar 2016 geltenden, klaren gesetzlichen Bestimmungen von Art. 36 GebV i.V.m.
Ziff. 2.10 des Anhangs 6 zur GebV. Vorgängig zu den Mahnschreiben wurde der Beschwerdeführer mit Zahlungserinnerung darauf hingewiesen, dass eine gebührenpflichtige Mahnung zugestellt werde, wenn er der Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist nicht nachkomme.
13 Nach dem Gesagten ist für die Mahngebühren von je CHF 60.00 aus Praktikabilitätsgründen vom Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels und damit eines Arrestgrundes im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG auszugehen.
(...)
Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig