Liability Quota Appealability in Partial Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an extra-contractual liability case arising from an accident, the first instance court restricted the proceedings to the liability issue (with party consent) and found the defendant liable for 50% of the plaintiff's yet-to-be-determined damages. The Appellate Court, however, declined to review this decision via appeal, reasoning that the prerequisite for issuing an appealable intermediate decision (Art. 237 ZPO) was not met, as a different assessment by the higher court would not lead to an immediate final decision and thus save significant time or costs. Specifically, since the defendant had partially admitted the claim, a complete dismissal of the action was legally impermissible; therefore, even if the appellate court altered the 50% liability quota, a final decision could not be reached on the admitted portion of the claim, meaning the challenged decision was not a permissible object of appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 237 ZPO, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 237 Abs. 1 ZPO, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 308 ZPO, Art. 60 ZPO; Liability Quota Appealability in Partial Judgment: The Appellate Court, however, declined to review this decision via appeal, reasoning that the prerequisite for issuing an appealable intermediate decision (Art. 237 ZPO) was not met, as a different assessment by the higher court would not lead to an immediate final decision and thus save significant time or costs. Specifically, since the defendant had partially admitted the claim, a complete dismissal of the action was legally impermissible; therefore, even if the appellate court altered the 50% liability quota, a final decision could not be reached on the admitted portion of the claim, meaning the challenged decision was not a permissible object of appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the prerequisite for an appealable interlocutory decision (Zwischenentscheid) under this article was not met.
Used in conjunction with Art. 237 ZPO to reject the complaint (Beschwerde) due to the lack of an appealable subject matter.
Volltext
ZK 15 500, publiziert März 2016
Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom 11. Dezember 2015
Oberrichter Josi (Referent), Oberrichter Studiger und Oberrichterin Pfister Hadorn Gerichtsschreiberin Künzi
Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Rechtsanwalt X. Kläger/Berufungskläger
gegen
B., vertreten durch Rechtsanwalt Y. Beklagter/Berufungsbeklagter
C., vertreten durch Rechtsanwalt Z. Streitverkündungsbeklagte
Gegenstand Haftpflicht ausservertraglich
Regeste: Art. 237 ZPO Der Erlass eines Zwischenentscheids nach Art. 237 ZPO ist nur zulässig, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeitoder Kostenaufwand gespart werden kann; Fehlt es an den Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenentscheids, kann auf eine dagegen erhobene Berufung mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden Redaktionelle Vorbemerkungen: Zwischen A. als Geschädigtem und B. als Schädiger ist ein Zivilverfahren hängig betreffend Haftpflichtansprüche aufgrund eines Unfallereignisses. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das Verfahren vor der Vorinstanz zunächst beschränkt auf die Haftungsfrage. Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz fest, dass B. dem A. für dessen in der Höhe noch zu bestimmenden Schaden mit einer Quote von 50% haftet.
Auszug aus den Erwägungen:
(...)
II. 11.
11.1 Der Berufung zugänglich sind erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide (Art.
308 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit dem Begriff des Zwischenentscheids sind Entscheide nach Art. 237 ZPO gemeint.
11.2 Das Gericht ist zum Erlass eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids nur dann befugt, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeitoder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Zwischenentscheide sind demnach unzulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz bei abweichender Beurteilung keinen Endentscheid herbeiführen kann (STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 18 zu Art. 237 ZPO; vgl. dazu BGE 132 III 785, E.
3.2 und 4.1; BGer 5A_555/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1.3 betreffend den vergleichbaren Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
11.3 Dass der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, die – analog zu den Prozessvoraussetzungen in der ersten Instanz – erfüllt sein muss, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 15 und 16 zu den Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO; REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2013, N 50 zu den Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist von Amtes wegen zu prüfen; es gelangt die beschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Das Gericht hat sich unabhängig von den Parteibehauptungen davon zu überzeugen, dass die vorgebrachten Sachumstände, welche die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen sollen, tatsächlich bestehen (vgl. ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, N 4 und 19 zu Art. 60 ZPO).
11.4 Vorliegend beantragt der Berufungskläger die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘261‘672.00 zuzüglich Zins. Der Berufungsbeklagte anerkennt den Anspruch dem Grundsatz nach und beantragt, die Klage sei abzuweisen „soweit einen der Höhe nach gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 50‘000.- nicht erreichenden Betrag übersteigend“ (pag. 103). Strittig ist demnach nicht der Bestand der Schadenersatzforderung, sondern nur deren Höhe. Das Haftpflichtverfahren untersteht der Dispositionsmaxime, mit der Folge, dass das Gericht nicht mehr zusprechen darf, als die klagende Partei verlangt, aber auch nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Eine Klage darf demnach nicht vollständig abwiesen werden, wenn sie vom Beklagten nur teilweise bestritten wurde (vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 58 ZPO).
Das Gericht kann dem Berufungskläger folglich Beträge zwischen CHF 1.00 und CHF 1‘261‘672.00 zuzüglich Zins zusprechen, eine vollständige Abweisung der Klage ist jedoch nicht zulässig. Im angefochtenen Entscheid hat das Gericht entschieden, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger für dessen in der Höhe noch zu bestimmenden Schaden zu einer Quote von 50% hafte. Eine abweichende Beurteilung durch das Obergericht könnte allein die Haftungsquote ändern, ein Endentscheid könnte hingegen nicht herbeigeführt werden, da der Bestand der Schadenersatzforderung unbestritten ist.
11.5 Die Voraussetzung für einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid ist daher nicht gegeben, weshalb auf die Berufung mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann.
12. Auch die Anhebung einer Beschwerde fällt mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nach Art. 237 i.V.m. Art. 319 ZPO ausser Betracht, so dass sich die Prüfung einer allfälligen Konversion des Rechtsmittels erübrigt.
(...)
Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig