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ZK 2015 355 • OG BE ZK 2015 355 KI-generiert

Husband v. Wife: Suspension of Conciliation Procedure Regarding Joint Enterprise Assets Pending Divorce Judgment

Geschäftsnummer ZK 2015 355
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A husband, embroiled in contentious divorce proceedings since 2013, initiated a separate conciliation procedure against his wife in 2015, seeking payment for her alleged personal use of assets from their jointly held agricultural enterprise. The conciliation authority suspended the procedure until the divorce court determined whether the claims should be handled separately or within the ongoing divorce. The husband contested this suspension on appeal, arguing for the conciliation to proceed. The court affirmed the suspension, reasoning that, according to the principle of the unity of the divorce judgment (Art. 283 ZPO), the divorce court is generally exclusively competent to resolve all financial consequences of the divorce, including non-matrimonial property claims between spouses that relate to the marital community and the duty of support, especially given the complex interconnections of family, property, and partnership law involved in the couple's enterprise; thus, suspending the conciliation was deemed expedient (Art. 126 ZPO) as the claims were highly likely to fall under the divorce court's jurisdiction, making a separate procedure unnecessary and burdensome.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 126 und Art. 283 ZPO - Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, Voraussetzungen für ein güterrechtliches Separatverfahren bzw. für dessen Sistierung | Sistierung

Schlagwörter

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Sistierung Scheidungsverfahren Einigungsverfahren Gemeinderschaft hängiges Verfahren Einheit des Verfahrens Zahlungseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 126 Abs. 1 ZPO

The court confirmed the appropriateness of staying (sistieren) the procedure based on this article because the decision depended on the outcome of another legal question.

Art. 283 ZPO

This article establishes the principle that the divorce court also rules on the consequences of the divorce, which justifies keeping related claims within the divorce proceedings.

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Volltext

ZK 15 355, publiziert im Februar 2016

Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

27. Oktober 2015

Besetzung Oberrichter Bähler (Referent) und Trenkel, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel

Verfahrensbeteiligte

A Ehemann/Kläger/Beschwerdeführer

gegen

B Ehefrau/Beklagte/Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher Y

Gegenstand Sistierung

Regeste:  Art. 126 und Art. 283 ZPO  Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, Voraussetzungen für ein güterrechtliches Separatverfahren bzw. für dessen Sistierung

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Die Parteien haben im Jahr 1997 geheiratet. Seit 2013 ist in C ein erbitterter Scheidungsstreit hängig. Die Ehegatten sind gemeinsam an einem Landwirtschaftsbetrieb in D beteiligt, wobei die rechtliche Subsumtion dieses Gemeinschaftsverhältnisses umstritten ist.

Der Ehemann belangte die Ehefrau im Jahr 2015 bei der Schlichtungsbehörde D auf Zahlung von diversen Geldbeträgen. Er behauptete, die Ehefrau habe gemeinschaftliches Vermögen aus dem Betrieb für ihre persönlichen Zwecke verwendet. Die Ehefrau stellte sich auf den Standpunkt, der Ehemann müsse solche Forderungen im Scheidungsverfahren einbringen. In der Folge verfügte der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde D die Sistierung des Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zum Entscheid des Zivilgerichts C darüber, ob die vom Ehemann geltend gemachten Forderungen in ein Separatum verwiesen oder im Scheidungsverfahren behandelt werden.

Dagegen beschwerte sich der Ehemann mit dem Begehren um Aufhebung der Verfahrenssistierung. Er fand bei der oberen kantonalen Instanz kein Gehör.

Auszug aus den Erwägungen:

(…)

7. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.

Hier geht es in diesem Zusammenhang um die Rechtsfrage, ob über Forderungen unter Ehegatten - wie die vom Ehemann geltend gemachten - in einem anderweitigen Verfahren entschieden werden kann, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist. Ist diese Frage mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu verneinen, ist die Sistierung des anderweitigen Verfahrens, hier des Schlichtungsverfahrens, bis zum Zeitpunkt, wo diesbezüglich Klarheit herrscht, zweckmässig, weil so Aufwand vermieden werden kann, welcher sich später voraussichtlich als unnütz erweisen würde.

8. Gemäss Art. 283 ZPO befindet das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden, wobei auch dieses vor dem Scheidungsgericht auszutragen ist (BGE 111 III 401). Der so normierte Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils galt schon vor dem Inkrafttreten der ZPO als Bundesrecht, auch wenn er nicht ausdrücklich im Gesetz aufgeführt war (vgl. FANKHAUSER, ZPO Kommentar Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Art. 283 N 1 und 3).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst dieser Grundsatz nicht bloss auf Familienrecht beruhende Forderungen unter den Ehegatten. Es fallen auch nicht güterrechtliche Forderungen zwischen den Ehegatten darunter, soweit sie einen Bezug zur ehelichen Gemeinschaft und der sich daraus ergebenden gegenseitigen Beistandspflicht haben (BGer 5A_91/2013 E. 4 mit Hinweis auf BGE 109 Ia 53 E. 2 S. 54 f. und 111 II 401 E. 4c S. 404 f. sowie auf die Urteile 5C.221/2001 vom 20. Februar 2002 E. 3a, in: Praxis 91/2002 Nr. 86 S. 495 f. und SJ 2002 I S. 277 f. und 5A_329/2008 vom 6. August 2008 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2009 S. 159). Negativ kann die Abgrenzung so erfolgen, dass das Scheidungsgericht dann nicht zuständig ist, wenn der Streit ein Rechtsverhältnis betrifft, wie es zu jedem beliebigen Dritten bestehen könnte (BGer 5A_91/2013 E.

6.3).

9. Im vorliegenden Fall verlangt der Ehemann, von seiner Ehefrau entschädigt zu werden, weil sie nach seiner Darstellung gemeinschaftliches Vermögen zu persönlichen Zwecken verwendet habe. Eine solche Forderung kann aber nicht losgelöst von der ehelichen Gemeinschaft und der Beistandspflicht behandelt werden. Diese gilt auch nach der Trennung bis zur formellen Auflösung der Ehe und kann beinhalten, dass es ein Ehegatte zulassen muss, dass der andere Ehegatte für seinen Lebensunterhalt auf gemeinschaftliches Vermögen greift.

Jedenfalls geht es hier um ein komplexes Gefüge vielschichtiger familienrechtlicher, sachenrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Beziehungen, welche nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können. Darunter fallen offensichtlich auch die vom Ehemann vor der Schlichtungsbehörde eingeklagten Forderungen. Basis dieses Gefüges ist die Ehe der Parteien, und für die Regelung der sich aus deren Auflösung für die einzelnen Bereiche ergebenden Folgen ist das Scheidungsgericht zuständig.

10. Somit ist die Wahrscheinlichkeit, dass die vom Ehemann geltend gemachten Forderungen im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind, als gering einzustufen, und es ist zweckmässig, entsprechend der angefochtenen Verfügung das Schlichtungsverfahren zu sistieren, so lange die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts nicht rechtskräftig ausgeschlossen ist.

(…)

Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.