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ZK 2014 510 • OG BE ZK 2014 510 KI-generiert

Lawyer's Appeal Against Pro Bono Fee Assessment in Conciliation Proceedings

Geschäftsnummer ZK 2014 510
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the appeal of a lawyer against the fee determined by a conciliation authority for services rendered as an appointed pro bono legal representative in conciliation proceedings. The lawyer claimed a higher time expenditure, but the court affirmed the conciliation authority's assessment, referencing procedural law (Art. 122 para. 1 lit. a CPC; Art. 42 CPO) regarding the necessity and proportionality of the effort for the compensation of an appointed counsel. The court reasoned that due to the very informal nature, purpose, and procedure of conciliation proceedings—which aim for reconciliation through oral discussion with low formal requirements (e.g., minimal requirements for the request, parties primarily speaking for themselves)—a time expenditure for the legal representative usually exceeds seven hours for the proceedings is generally not considered necessary or appropriate, endorsing its established jurisprudence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Angemessenheit der Entschädigung und damit Gebotenheit des Aufwands des unentgeltlichen Rechtsvertreters für ein Schlichtungsverfahren | unentgeltliche Rechtspflege (uR)

Schlagwörter

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Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters Einigungsverfahren unentgeltliche Rechtsverbeiständung Honorarfestsetzung mündliches Verfahren Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Bevollmächtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 KAG

This article is cited in the legal note (Regeste) regarding the quantum of the compensation.

Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO

This article is cited in the legal note (Regeste) regarding the basis for compensation of the free legal representative.

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Volltext

ZK 14 510, publiziert im April 2015

Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 27. Januar 2015

Besetzung Oberrichter Studiger (Referent i.V.), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Josi Gerichtsschreiber Bettler

Verfahrensbeteiligte A., Rechtsanwalt vertreten durch Rechtsanwalt R. Beschwerdeführer

und

Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern Vorinstanz

B., Betroffener

Gegenstand Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters

Regeste

- Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 42 KAG; Angemessenheit der Entschädigung und damit Gebotenheit des Aufwands des unentgeltlichen Rechtsvertreters für ein Schlichtungsverfahren.

Mit Blick auf den Zweck und Ablauf des Schlichtungsverfahrens hat das Obergericht bereits mehrmals festgehalten, dass für das Schlichtungsverfahren in der Regel höchstens ein Zeitaufwand von fünf bis sieben Stunden als geboten erscheint.

Auszug aus den Erwägungen:

(…). 8.3

8.3.1 Der gebotene Zeitaufwand hängt auch von der Verfahrensart und vom Verfahrensstadium ab. Vorliegend geht es um die amtliche Entschädigung für ein Schlichtungsverfahren.

8.3.2 Im Schlichtungsverfahren versucht die Schlichtungsbehörde, die Parteien in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Schlichtungsverhandlung findet im Rahmen einer mündlichen Aussprache statt und die Schlichtungsbehörde hat die Parteien soweit möglich auch über die Rechtslage aufzuklären und zu entsprechendem Verhalten zu bewegen (Botschaft ZPO, BBl 2006 7330 zu Art. 198 E-ZPO).

Das Schlichtungsverfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet; dieses kann schriftlich (Papierform oder elektronisch) oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden (Art. 202 Abs. 1 ZPO). Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Die Anforderungen an das Schlichtungsgesuch sind gering. Es muss aber alle notwendigen Elemente enthalten, damit der Streit überhaupt individualisiert werden kann, was auch eine genaue Bezeichnung der Parteien voraussetzt (Urteil des BGer 4A_385/2014 vom 29. September 2014

E. 4.1; Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7331 zu Art. 199 – 204 E-ZPO). Das Schlichtungsgesuch bedarf keiner schriftlichen Begründung, das heisst weder einer umfassenden Darlegung des Sachverhalts noch einer rechtlichen Beurteilung. Jedoch ist es nicht verboten, eine eigentliche Rechtsschrift sowie Beilagen einzureichen (INFANGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 202 ZPO; HO- NEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013,

N. 12 zu Art. 202 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht,

2. Aufl. 2013, § 20 Rz. 12; SANDOZ, La conciliation, in: Procédure civile suisse, 2010, S. 69).

Die Parteien haben grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Sie können sich von einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 ZPO), doch hat sich die Begleitperson im Hintergrund zu halten, da sich primär die Parteien äussern sollen (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7331 zu Art. 199-204 ZPO; vgl. dazu auch den Entscheid des OGer/BE ZK 12 679 vom 29. April 2013 E. IV/5, publ. auf der Homepage des Obergerichts).

8.3.3 Mit Blick auf die Besonderheiten des Schlichtungsverfahrens wendet das Bundesgericht bereits bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), einen strengen Massstab an (vgl. Urteil des BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Der Begriff der Notwendigkeit (gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters), sondern auch den quantitativen (nämlich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind demnach jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte notwendig, verhältnismässig und ausgewiesen sind (Urteil des BGer 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007

E. 3.2.5; BÜHLER, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I, 2012, N. 20 zu Art. 122 ZPO).

8.3.4 Aus all diesen Gründen und insbesondere mit Blick auf den Zweck und Ablauf des Schlichtungsverfahrens hat das Obergericht bereits mehrmals festgehalten, dass für das Schlichtungsverfahren in der Regel höchstens ein Aufwand von fünf bis sieben Stunden als geboten erscheint (Entscheide des OGer/BE ZK 12 329 vom

29. Juni 2012 E. III/4; ZK 14 1 vom 12. Februar 2014 E. III/8).

(…).

Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.