Employment Reference Modification Value for Conciliation Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned a dispute over the modification of an employment reference, specifically the removal of a passage concerning the employee's illness, where the main contested point was the determination of the value in dispute ($1,200) for the purpose of establishing the conciliation authority's competence to issue a decision under Art. 212 of the Swiss Code of Civil Procedure (ZPO). The court affirmed that disputes over the issuance or wording of employment references are pecuniary in nature and that the value in dispute must be estimated based on objective criteria relevant to the individual case, avoiding schematic fixation to monthly salaries, and considering the importance of the contested points, as the estimation of the value is a finding of fact subject to limited review (manifestly incorrect finding). Concluding that only a non-contested passage was disputed (the other elements like duration, function, performance and behaviour were not), the court upheld the lower instance's estimated value of $1,200 (one quarter of the gross monthly salary), deeming it a reasonable exercise of judicial discretion, which confirmed the conciliation authority's jurisdiction to issue a decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 330a OR, Art. 91 ZPO, Art. 212 ZPO, Art. 91 Abs. 2 ZPO, Art. 42 Abs. 2 OR, Art. 320 lit. b ZPO; Employment Reference Modification Value for Conciliation Jurisdiction: 212 of the Swiss Code of Civil Procedure (ZPO). The court affirmed that disputes over the issuance or wording of employment references are pecuniary in nature and that the value in dispute must be estimated based on objective criteria relevant to the individual case, avoiding schematic fixation to monthly salaries, and considering the importance of the contested points, as the estimation of the value is a finding of fact subject to limited review (manifestly incorrect finding). Concluding that only a non-contested passage was disputed (the other elements like duration, function, performance and behaviour were not), the court upheld the lower instance's estimated value of $1,200 (one quarter of the gross monthly salary), deeming it a reasonable exercise of judicial discretion, which confirmed the conciliation authority's jurisdiction to issue a decision.
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KI-generiertCited as the legal basis allowing the lower court to render a decision regarding the arbitration outcome, which was confirmed in the final decision.
Cited in the reasoning regarding the court's authority to determine the dispute value when parties disagree, relevant to the confirmation of the lower court's decision.
Volltext
ZK 13 643, publiziert Juli 2014
Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom 27. März 2014
Besetzung Oberrichter Kunz (Referent),Oberrichter Studiger und Oberrichterin Pfister Hadorn Gerichtsschreiberin Künzi
Verfahrensbeteiligte A., Beklagter/Beschwerdeführer
gegen
B., vertreten durch Rechtsanwalt X. Klägerin/Beschwerdegegnerin
Gegenstand Arbeitsrecht
Regeste: Art. 330a OR, Art. 91 ZPO Bestimmung des Streitwerts bei Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen; der Streitwert ist nach objektiven Kriterien zu schätzen und kann nicht losgelöst vom konkreten Fall auf einen Bruchteil oder ein Mehrfaches des Monatslohns festgesetzt werden. Die Schätzung des Streitwerts eines Arbeitszeugnisses gehört zur Feststellung des Sachverhalts.
Redaktionelle Vorbemerkungen: Angefochten war ein Entscheid der Schlichtungsbehörde Z. betreffend Abänderung eines Arbeitszeugnisses. Die Schlichtungsbehörde hatte den Antrag auf Streichung einer Passage im Arbeitszeugnis betreffend Krankheit der Arbeitnehmerin gutgeheissen. Im Beschwerdeverfahren war unter anderem die Höhe des Streitwerts und damit die Berechtigung der Schlichtungsbehörde, in Anwendung von Art. 212 ZPO einen Entscheid zu fällen, strittig.
Auszug aus den Erwägungen:
(...)
IV.
1. Streitwert
1.1. Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre vermögensrechtlicher Natur, wobei bezüglich der Streitwerthöhe in erster Linie auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien abgestellt wird (vgl. BGE 116 II 379, E. 2 b, u.a. bestätigt in BGer 4C.337/2004, E. 6). Sofern sich die Parteien über den Streitwert nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind, setzt das Gericht den Streitwert fest (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dabei hat es den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen (vgl. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 15 zu Art. 91 ZPO; STEIN-WIGGER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 25 zu Art. 91 ZPO). Der Streitwert von Arbeitszeugnissen wird in der Lehre kontrovers diskutiert und auch die kantonale Praxis ist in diesem Bereich sehr heterogen (vgl. STREIFF/VON KÄNEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012 N 6 zu Art. 330a OR).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Wert eines Arbeitszeugnisses nicht losgelöst vom konkreten Fall auf einen Bruchteil oder ein Mehrfaches des Monatslohns festgesetzt werden (BGer 8C_151/2010, E. 2.8, teilw. publ. in: ARV 2010 S.
267). Wie wichtig das Zeugnis objektiv ist, hängt von der Situation auf dem Arbeitsmarkt ab sowie von der Funktion und der Qualifikation des Arbeitnehmers (vgl. BGer 8C_151/2010, E. 2.7, mit Hinweisen). Der Streitwert ist nicht schematisch danach zu bemessen, ob das Zeugnis ganz oder teilweise umstritten ist. Massgebend ist vielmehr, ob es beim Streit um wesentliche Punkte des Zeugnisses geht (vgl. BGer 4A_45/2013, E. 4.3).
1.2. Die Schätzung des Streitwerts eines Arbeitszeugnisses nach objektiven Kriterien ist vergleichbar mit der ermessensweisen Schadenschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR (vgl.
BGer 4A_45/2013, E. 4.2). Diese beruht - von der ausnahmsweisen Berücksichtigung abstrakter Erfahrungssätze abgesehen - auf Tatbestandsermessen und gehört mithin zur Feststellung des Sachverhalts (vgl. BGE 131 III 360, E. 5.1; BGE 122 III 61 E.
2c/bb). Im Beschwerdeverfahren kann daher nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Streitwerts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO).
1.3. Bei der Bestimmung des Streitwerts ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich zum Zeitpunkt der Verhandlung präsentiert. Der Beschwerdeführer liess sich im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nicht vernehmen und wurde an der Schlichtungsverhandlung säumig erklärt (pag. 33), weshalb die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin zu entscheiden hatte. Indem die Vorinstanz annahm, der Streitwert betrage einen Viertel des Bruttomonatslohns, ausmachend CHF 1‘200.00 (pag. 49), hat sie ihr Ermessen nach Ansicht der Kammer korrekt ausgeübt. Die Annahme eines Streitwerts von CHF 1‘200.00 erscheint vertretbar, da wesentliche Teile des Arbeitszeugnisses, namentlich betreffend Dauer, Funktion, Leistung und Verhalten der Beschwerdegegnerin, nicht angefochten wurden. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers neue Tatsachenbehauptungen enthalten, etwa das Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin eine Stellung in einer Führungsposition annehmen könne und wonach ihr Anforderungsprofil auf dem Arbeitsmarkt ausserordentlich gesucht sei, sind diese aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. II/6 oben) nicht zu beachten. Der Beschwerdeführer unterlässt es, zu erläutern, wie sich der von ihm geltend gemachte Streitwert von mindestens CHF 3‘000.00 zusammensetzt und weshalb dieser Betrag dem objektiven Wert der Abänderung des Zeugnisses entsprechen soll. Die vorinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf CHF 1‘200.00 ist demnach zu bestätigen.
1.4. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz berechtigt, in Anwendung von Art. 212 ZPO einen Entscheid zu fällen, ohne dass sie dabei ihre Kompetenz überschritten hätte.
(...)
Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig