Spousal Maintenance Prescription and Partial Payments Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against a decision granting definitive debt enforcement for only a part of overdue spousal maintenance payments. The situation involved a debtor obligated by a divorce decree to pay monthly maintenance, who made irregular partial payments over time, with the creditor subsequently initiating debt collection for outstanding amounts spanning May 2004 to July 2008. The court held that periodic maintenance payments, such as monthly spousal support, prescribe individually after five years, meaning a partial payment only interrupts the statute of limitations for the specific monthly debt it is applied to, not for the entire outstanding maintenance obligation. Applying Art. 87 para. 1 CO (Swiss Code of Obligations) on debt allocation, since the debtor did not specify the target debt, the payments were allocated to the oldest debt (May 2004), interrupting prescription for that specific month's payment, but all subsequent monthly debts that had already expired by the time of the partial payment remained time-barred; accordingly, only those claims that became due after August 2007 were still enforceable because the general debt collection initiated in July 2012 was acknowledged as the only valid interruption for the remaining non-time-barred debts.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 128 Ziff. 1 OR, Art. 135 Ziff. 1 OR, Art. 135 OR, Art. 128 OR, Art. 86 Abs. 1 OR; Spousal Maintenance Prescription and Partial Payments Allocation: The situation involved a debtor obligated by a divorce decree to pay monthly maintenance, who made irregular partial payments over time, with the creditor subsequently initiating debt collection for outstanding amounts spanning May 2004 to July 2008. The court held that periodic maintenance payments, such as monthly spousal support, prescribe individually after five years, meaning a partial payment only interrupts the statute of limitations for the specific monthly debt it is applied to, not for the entire outstanding maintenance obligation. Applying Art. 87 para. 1 CO (Swiss Code of Obligations) on debt allocation, since the debtor did not specify the target debt, the payments were allocated to the oldest debt (May 2004), interrupting prescription for that specific month's payment, but all subsequent monthly debts that had already expired by the time of the partial payment remained time-barred; accordingly, only those claims that became due after August 2007 were still enforceable because the general debt collection initiated in July 2012 was acknowledged as the only valid interruption for the remaining non-time-barred debts.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed as the basis for refusing definitive legal opening (Rechtsöffnung) for maintenance contributions that had become time-barred.
Cited to confirm that the debt collection action (Betreibung) of July 2012 was the act that interrupted the prescription period for the outstanding, non-time-barred maintenance claims.
Cited in the reasoning (point 4) leading to the finding that periodic performance obligations, such as maintenance, expire individually after five years, which underpins the finding regarding prescription.
Cited in the reasoning (point 7) regarding the conditions under which the creditor could have allocated partial payments towards younger claims upon issuance of a receipt.
Applied in the reasoning (point 6) to determine which specific liabilities the partial payments should be allocated to, as no explicit declaration was made.
Volltext
ZK 13 521, publiziert Februar 2014
Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom 27. November 2013
Besetzung
Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Bähler und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte
A Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin
gegen
B vertreten durch Fürsprecher X Gesuchsgegner/Beschwerdegegner
Gegenstand definitive Rechtsöffnung
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Rickli, vom 10. September 2013
Regeste: Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 128 Ziff. 1 OR; Art. 135 Ziff. 1 OR Gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR verjähren periodische Leistungen - jede für sich - nach Ablauf von jeweils fünf Jahren. Der Umstand, dass schlussendlich ein Gesamtbetrag aus Unterhaltspflicht offen bleibt, ändert nichts daran, dass nicht dieser Gesamtbetrag zu einem einheitlichen Zeitpunkt verjährt, sondern die einzelnen Unterhaltsbetreffnisse je nacheinander. Eine Teilzahlung kann demnach bei Unterhaltsforderungen nicht in Bezug auf die gesamte ausstehende Schuld verjährungsunterbrechend wirken, sondern nur in Bezug auf eine Monatsschuld. In der Leistung einer Teilzahlung liegt keine generelle Anerkennung noch nicht honorierter Unterhaltspflichten.
Redaktionelle Vorbemerkungen: Mit Scheidungsurteil wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Anfangs 2009 bezahlte er CHF 100.00. Von Februar 2010 bis April 2012 leistete er zudem regelmässige Abzahlungen. Die Unterhaltsausstände von Mai 2004 bis Juli 2008 wurden von der Beschwerdeführerin im Juli 2012 in Betreibung gesetzt. Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdeführerin für einen Teilbetrag die definitive Rechtsöffnung und erwog, die restliche Forderung beschlage Unterhaltsschulden für die Zeit vor August 2007, welche verjährt seien. Als verjährungsunterbrechende Handlung wurde eine Betreibung im Juli 2012 akzeptiert, nicht hingegen die vom Beschwerdegegner geleisteten Abschlagszahlungen. Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Verjährung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor August 2007 und macht geltend, durch die Abschlagszahlungen habe der Beschwerdegegner konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgehe, noch Unterhaltsbeiträge zu schulden. Die Teilzahlung(en) würde in Bezug auf die gesamten ausstehenden Unterhaltsbeiträge verjährungsunterbrechend wirken. Demgegenüber hält der Beschwerdegegner dafür, er habe nie zum Ausdruck gebracht, eine Schuld anzuerkennen.
Auszug aus den Erwägungen:
(...)
IV.
(…)
3. Gemäss Art. 135 OR wird die Verjährung unterbrochen: (Ziff. 1) durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zinsund Abschlagszahlungen, Pfandund Bürgschaftsbestellung; (Ziff. 2) durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht, sowie durch Eingabe im Konkurs.
4. Unterhaltsbeiträge stellen periodische Leistungen dar (vgl. ROBERT K. DÄPPEN, in:
HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011,
N. 3 zu Art. 128 OR). Gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR verjähren periodische Leistungen - jede für sich - nach Ablauf von jeweils fünf Jahren. Der Umstand, dass schlussendlich ein Gesamtbetrag aus Unterhaltspflicht offen bleibt, ändert nichts daran, dass nicht dieser Gesamtbetrag zu einem einheitlichen Zeitpunkt verjährt, sondern die einzelnen Unterhaltsbetreffnisse je nacheinander (vgl. DÄPPEN, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., N. 2 zu Art. 128 OR, wonach periodische Leistungen separat fällige, periodisch wiederkehrende Einzelleistungen aus einheitlichem Grund sind [Hervorhebung beigefügt]). Eine Teilzahlung kann demnach - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - bei Unterhaltsforderungen nicht in Bezug auf die gesamte ausstehende Schuld verjährungsunterbrechend wirken, sondern nur in Bezug auf eine Monatsschuld. In der Leistung einer Teilzahlung liegt keine generelle Anerkennung noch nicht honorierter Unterhaltspflichten.
5. Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR).
Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).
6. Vorliegend hat der Beschwerdegegner anlässlich der Zahlung von Januar 2009 nicht präzisiert, an welche Monatsschuld seine Teilzahlung anzurechnen sei (vgl. GB 4). In Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR wird die Zahlung deshalb der zuerst verfallenen Schuld - den Unterhaltsbeiträgen für den Monat Mai 2004 von CHF 375.00 (vgl. GB 3) - angerechnet. Betreffend diese Schuld wirkte die Zahlung verjährungsunterbrechend. Mit den drei weiteren Zahlungen von jeweils CHF 100.00 in den Monaten Februar, April und Mai 2010 (vgl. GB 3) tilgte der Beschwerdegegner die Unterhaltsforderung für den Monat Mai 2004 gänzlich und begann sodann mit der Abzahlung des Unterhaltsbeitrages für den Monat Juni 2004 (CHF 750.00). Im Mai 2010, als der Beschwerdegegner mit CHF 25.00 die Unterhaltsschuld von Juni 2004 abzutragen begann, war diese bereits verjährt (vgl. Art. 128 Ziff. 1 OR). Folglich konnten die Zahlungen für diese Unterhaltsforderungen keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr zeitigen.
7. Festzuhalten gilt es, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen wäre, die Abschlagszahlungen nicht an die älteste, sondern an jüngere Forderungen anzurechnen und dies entsprechend zu quittieren (vgl. Art. 86 Abs. 2 OR). In diesem Fall wäre ihr die Argumentation der Verjährungsunterbrechung in Bezug auf die tangierte Forderung, nicht aber der Gesamtschuld, offen geblieben. Da die Beschwerdeführerin eine solche Erklärung unbestrittenermassen nicht abgegeben hat, bleibt es indes dabei, dass erst die Betreibung von Juli 2012 für die noch offenen, noch nicht verjährten Unterhaltsbetreffnisse verjährungsunterbrechend wirkte (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR;
vgl. pag. 21, 157. 173). Die vor August 2007 fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge sind verjährt. Für diese kann keine definitive Rechtsöffnung mehr erteilt werden (Art. 81 Abs.
1 SchKG).
(…)
Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.