Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK 2013 186 • OG BE ZK 2013 186 KI-generiert

Challenge to Party Compensation Awarded by Conciliation Authority Decision

Geschäftsnummer ZK 2013 186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a challenge to a court's determination of party compensation, where the conciliation authority, instead of concluding with an agreement or authorization to proceed, issued a decision under Art. 212 Swiss Civil Procedure Code (CPC), awarding the claimant CHF 100.00. The court reasoned that while Art. 113 para. 1 CPC generally excludes party compensation in conciliation proceedings, this principle only applies when the process ends with settlement or authorization to sue; when the authority goes beyond conciliation to make a final decision, the standard cost and distribution rules of Art. 95 ff. CPC apply. Therefore, the compensation must be measured according to the standard principles, considering the necessary time expenditure, case importance, and complexity, normally falling within the lower end of the tariff range because further proceedings (simplified or ordinary) may follow, and the lawyer's preparation at the conciliation stage should primarily focus on settlement.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 212 ZPO, Art. 113 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 41 Abs. 3 KAG, Art. 95 ZPO; Challenge to Party Compensation Awarded by Conciliation Authority Decision: Gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO werden in Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen ausgesprochen. Dieser Grundsatz ist nur sachgerecht, wenn das Schlichtungsverfahren mit einer Einigung oder einer Klagebewilligung abgeschlossen wird. Geht die Schlichtungsbehörde über ihre Schlichtungstätigkeit hinaus und fällt einen Entscheid (Art. 212 ZPO), so gelten die üblichen Kostenund Verteilungsregeln nach Art. 95 ff. (GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 1 f. zu Art. 113 ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 3 zu Art. 113 und 114 ZPO).

Schlagwörter

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Prozessrecht Einigungsverfahren Entschädigungsregelung Komplexität des Verfahrens Zivilprozessordnung Parteientschädigung Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

ZK 13 186, publiziert Juli 2013

Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 25. Juni 2013

Besetzung Oberrichter Messer (Referent), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Holzapfel Pürro

Verfahrensbeteiligte X vertreten durch Fürsprecher A Kläger/Beschwerdeführer

gegen

Y Beklagte/Beschwerdegegnerin

Gegenstand Prozessrecht

Regeste:  Art. 113 Abs. 1 ZPO  Gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO werden in Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen ausgesprochen. Dieser Grundsatz ist nur sachgerecht, wenn das Schlichtungsverfahren mit einer Einigung oder einer Klagebewilligung abgeschlossen wird. Geht die Schlichtungsbehörde über ihre Schlichtungstätigkeit hinaus und fällt einen Entscheid (Art. 212 ZPO), so gelten die üblichen Kostenund Verteilungsregeln nach Art.

95 ff. ZPO.

Redaktionelle Vorbemerkungen: Anlässlich einer Schlichtungsverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer durch den Rechtspraktikanten von Fürsprecher A assistiert wurde (wobei Fürsprecher A ebenfalls an der Verhandlung anwesend war), fällte die Schlichtungsbehörde einen Entscheid und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung in Bezug auf die Festsetzung der Parteientschädigung geltend. Auszug aus den Erwägungen:

(...)

III.

(…)

4. Gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO werden in Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen ausgesprochen. Dieser Grundsatz ist nur sachgerecht, wenn das Schlichtungsverfahren mit einer Einigung oder einer Klagebewilligung abgeschlossen wird. Geht die Schlichtungsbehörde über ihre Schlichtungstätigkeit hinaus und fällt einen Entscheid (Art. 212 ZPO), so gelten die üblichen Kostenund Verteilungsregeln nach Art. 95 ff. (GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 1 f. zu Art. 113 ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 3 zu Art. 113 und 114 ZPO).

5. Für die Bemessung und die Zusprechung der Parteientschädigung haben daher im vorliegenden Fall grundsätzlich die normalen Grundsätze von Art. 95 Abs. 3 sowie Art.

104 ff., insbesondere Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] zu gelten. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG). Was über dieses Mass hinaus an Parteientschädigung geltend gemacht wird, soll die Partei grundsätzlich selber tragen (STERCHI, a.a.O., N 14 zu Art. 95 ZPO).

6. Auszugehen ist von den Tarifrahmen gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV;

BSG 168.811], wobei die entsprechenden Rahmenbeträge bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten praxisgemäss auf den einschlägigen Streitwert annäherungsweise zu interpolieren sind.

(…)

8. Zu beachten ist allerdings, dass der Anwalt zu berücksichtigen hat, dass auch bei beantragtem Entscheid oder Urteilsvorschlag dem Schlichtungsverfahren noch ein vereinfachtes oder ordentliches Verfahren folgen kann. Die Schlichtungsbehörde ist nämlich nicht verpflichtet zu entscheiden; es handelt sich um eine fakultative Befugnis (ALVAREZ/PETER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 9 zu Art. 212 ZPO). Der Rahmentarif gemäss Art. 5 PKV muss insofern den gebotenen Aufwand des Schlichtungsverfahrens inklusive denjenigen eines nachfolgenden vereinfachten oder ordentlichen Verfahrens abdecken. Die Vorbereitung des Anwaltes im Rahmen des Schlichtungsverfahrens soll sich daher schwergewichtig auf die eigentliche Schlichtung beschränken. Der im Rahmen eines Entscheides im Sinne von Art. 212 ZPO zu entschädigende gebotene Aufwand soll sich daher im Normalfall eher im Rahmen der interpolierten Minima halten. (...)

Hinweis: Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.