Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK 2012 679 • OG BE ZK 2012 679 KI-generiert

Depressive Illness Necessitates State-Funded Legal Counsel in Compulsory Conciliation Proceedings

Geschäftsnummer ZK 2012 679
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party in a labor dispute sought coverage for legal representation for the compulsory conciliation proceedings, which the lower conciliation authority had initially denied despite the party’s financial need. The appeal court acknowledged the generally strict standards for appointing state-funded legal counsel in low-threshold conciliation proceedings, which are intended to promote out-of-court settlements, even if the opposing party is not represented by counsel. However, the court found the appointment of legal representation necessary under Art. 118 para. 1 lit. c CPC because the claimant suffered from a severe depressive illness, evidenced by a medical certificate stating 100% incapacity to work and inability to follow court proceedings, which led to their excusal from personal attendance. Given the complexity of the legal issues and the conciliation body's authority to propose a binding judgment, the court held that the claimant could not effectively safeguard their rights without professional legal assistance, thus overturning the initial denial and granting the request for an assigned attorney.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO - Hohe Anforderungen an die Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Schlichtungsverfahren | unentgeltliche Rechtspflege (uR)

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege (uR) unentgeltliche Rechtsverbeiständung Prozesserledigung Anwaltszwang obligatorischer Schlichtungsversuch Komplexität des Verfahrens Finanzhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Provision specifying the conditions under which official legal aid can be appointed in proceedings, which was the central issue reviewed.

Art. 68 Abs. 2 ZPO

Provision justifying the appointment of a professional representative (lawyer) in consideration of the strained relationship between the parties.

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Volltext

ZK 12 679, publiziert Juni 2013

Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 29. April 2013

Besetzung Oberrichter Kunz (Referent), Oberrichterin Pfister Hadorn und Oberrichter Studiger sowie Gerichtsschreiberin Künzi

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Fürsprecher X. Beschwerdeführer

gegen

B., Gegenpartei im Hauptverfahren

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege (uR)

Regeste:  Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO  Hohe Anforderungen an die Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Schlichtungsverfahren

Redaktionelle Vorbemerkungen: Angefochten war ein Entscheid der Schlichtungsbehörde, in welchem das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Die Hauptsache betraf eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als CHF 30‘000.00. Zu prüfen war einzig die allfällige Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters für das Schlichtungsverfahren. Die Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung von A. wurde vorinstanzlich verneint, oberinstanzlich bejaht.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

IV.

(…)

5. Strittig ist dagegen, ob die Vorinstanz die Notwendigkeit der gerichtlichen Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu Recht verneint hat.

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand kann in jedem staatlichen Verfahren bestehen, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, namentlich auch in Schlichtungsverfahren, welche prozessuale Voraussetzung einer gerichtlichen Klage bilden. Dass ein Schlichtungsverfahren primär auf die Herbeiführung einer Einigung ausgerichtet ist, ändert nichts an der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsvertreters, wenn eine Person nicht in der Lage ist, den Prozessstoff zu überblicken und in Kenntnis der Rechtslage zu den Streitpunkten Stellung zu nehmen. Diesfalls darf nicht davon ausgegangen werden, dass auch ohne Rechtsbeistand Vergleichsgespräche sachgerecht geführt werden können und ein allfälliger vergleichsweiser Verzicht in Kenntnis der Rechtslage erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 4A_238/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.3). Gleichzeitig ist zu betonen, dass die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen. Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (vgl. Art. 204 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Begleitperson soll sich aber im Hintergrund halten und primär sollen sich die Parteien selbst äussern. Eine Vertretung ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen (vgl. Art. 204 Abs. 3 und 4 ZPO; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7331 f. Ziff. 5.13). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Schlichtungsverfahren vom Gesetzgeber als "Vorzimmer"

gedacht wurde, mit welchem die aussergerichtliche Streitbeilegung gefördert werden sollte (vgl. BBl 2006 7242 Ziff. 3.2.1). Das Schlichtungsverfahren soll niederschwellig gehalten werden. Es rechtfertigt sich deshalb, im Schlichtungsverfahren einen strengen Massstab an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands anzulegen (vgl. BGE

119 Ia 264 E. 4d S. 269; LUKAS HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2011, Art. 118 N. 10). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren grundsätzlich zu verneinen wäre. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines amtlichen Rechtsbeistands trotz des strengen Massstabs erfüllt sind.

6. Der Streitwert lag vorliegend mit etwa CHF 3‘600.00 ausserhalb des in der Lehre vertretenen Bagatellbereichs von maximal CHF 2‘000.00 (vgl. EMMEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.]. Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2013, N 11 zu Art. 118 ZPO). Die Schlichtungsbehörde war aufgrund des Streitwerts von weniger als CHF 5‘000.00 (nach dem Rückzug der Klage der Gegenpartei im Hauptverfahren) zudem berechtigt, den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Damit konnte die Schlichtungsverhandlung für die Parteien auch eine verpflichtende oder gar nachteilige Wirkung zeitigen, sollten sie den Urteilsvorschlag nicht innert der gesetzlichen Frist ablehnen. Im Schlichtungsverfahren waren verschiedene Punkte strittig, welche auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwiesen, wie etwa die Frage nach einer angemessenen Genugtuungszahlung. Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem anlässlich der Schlichtungsverhandlung eingereichten Arztzeugnis vom 19. November 2012 (pag. 50) seit mehreren Monaten an einer schweren depressiven Symptomatik leidet und eine weiterführende ambulante Behandlung, unterstützt durch Antidepressiva, benötigt. Dem Arztzeugnis ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig und nicht in der Lage ist, einer Gerichtsverhandlung zu folgen (vgl. Arztzeugnis vom 19. November 2012, pag. 50).

Der Beschwerdeführer wurde denn auch von der persönlichen Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung dispensiert (pag. 48). Bereits aus diesem Grund war es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht möglich, seine Rechte anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 21. November 2012 selbst zu wahren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gegenpartei im Hauptverfahren nicht anwaltlich vertreten war bzw. ist.

7. Nach dem Gesagten war die Bestellung einer Vertretung für das Schlichtungsverfahren notwendig, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Rechte zu wahren. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt und damit die Bestellung einer berufsmässigen Vertretung nach Art. 68 Abs. 2 ZPO lässt sich unter Berücksichtigung des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien (Strafverfahren, vorsorgliche Massnahmen) rechtfertigen.

(…)

Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig