Legal Aid Indigence Assessment in Child-Related Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against a partial grant of legal aid in proceedings for the reduction of child maintenance and the extension of visiting rights, requiring the court to determine whether the first instance correctly assessed the applicant's indigence by applying a total calculation encompassing the finances of the applicant and her two children, inclusive of the child maintenance payments received. The court reasoned that while child maintenance and allowances generally must not be counted as income for determining a parent's indigence, because the case involves child-related matters (child maintenance and visiting rights), the mother acts as a legal representative for the children, and any child maintenance funds used for process costs serve the children's interests rather than being misapplied for the parent's benefit; therefore, a total calculation of the family's assets and liabilities is appropriate for establishing the need for legal aid in such circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 ZPO, Art. 289 Abs. 1 ZGB; Legal Aid Indigence Assessment in Child-Related Proceedings: The court reasoned that while child maintenance and allowances generally must not be counted as income for determining a parent's indigence, because the case involves child-related matters (child maintenance and visiting rights), the mother acts as a legal representative for the children, and any child maintenance funds used for process costs serve the children's interests rather than being misapplied for the parent's benefit; therefore, a total calculation of the family's assets and liabilities is appropriate for establishing the need for legal aid in such circumstances.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is cited in the official abstract (Regeste) and relates to the subject matter of the decision concerning the granting of free legal aid (Unentgeltliche Rechtspflege).
Volltext
ZK 12 606, publiziert März 2013
Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom 02. Februar 2013
Besetzung
Oberrichter Bähler, Oberrichterin Grütter und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Peng
Verfahrensbeteiligte
A Beklagte/Beschwerdeführerin
und
B vertreten durch Rechtsanwältin X Gegenpartei im Hauptverfahren
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 01. Oktober 2012
Regeste: Art. 117 ZPO Sind Kinderbelange Prozessgegenstand, so dienen die Kinderunterhaltsbeiträge, soweit sie für Prozesskosten eingesetzt werden (müssen), den Interessen der Kinder und werden nicht für Belange des sorgeberechtigten Elternteils zweckentfremdet, weshalb eine Gesamtrechnung angebracht ist.
Redaktionelle Vorbemerkungen: Angefochten war ein teilweise gutheissender uR-Entscheid in einem Verfahren um Herabsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen und Erweiterung des Besuchsrechts. Bei der Berechnung der Prozessarmut der Beschwerdeführerin berücksichtigte die Vorinstanz im Sinne einer Gesamtrechnung die Einnahmen und Ausgaben der ganzen Familie, bestehend aus der Beschwerdeführerin und zwei Kindern. Dabei wurden die vom Vater geleisteten Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder in die Rechnung eingesetzt. Auszug aus den Erwägungen:
(...)
IV.
4. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen stellt sich zunächst die Frage, ob es korrekt ist, dass die Vorinstanz eine Gesamtrechnung für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vorgenommen hat. Gemäss BGE 115 Ia 325 sind nämlich Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen bei der Bestimmung der Bedürftigkeit eines Elternteils nicht zum Einkommen hinzuzuzählen. Es handelt sich bei diesen Beiträgen um gebundene Mittel, welche dem sorgeberechtigten Elternteil nicht dazu dienen dürfen, eigene Schulden zu decken oder den eigenen Lebensstandard zu erhöhen. Im Gegenzug sind bei der Bestimmung des Zwangsbedarfs die Kinderzuschläge und weitere kinderbezogene Kosten, einschliesslich eines Anteils an den Wohnkosten, ausser Acht zu lassen. Eine Aufteilung der Beträge ist dann überflüssig, wenn auch bei einer Gesamtrechnung eine Unterdeckung resultiert (vgl. Entscheid des Obergerichts Luzern 3C 12 1 vom 14. Februar 2012), was vorliegend nicht der Fall ist. Indessen ist zu berücksichtigen, dass es hier um einen Streit über Kinderunterhaltsbeiträge geht, die den Kindern zustehen und dass die Beschwerdeführerin lediglich als Prozessstandschafterin für die Kinder auftritt (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB). Bei der beantragten Erweiterung des Besuchsrechts sind ebenfalls Kinderbelange betroffen.
Soweit Kinderunterhaltsbeiträge in einem solchen Fall für Prozesskosten eingesetzt werden (müssen), dienen sie den Interessen der Kinder und werden nicht für Belange des sorgeberechtigten Elternteils zweckentfremdet. In einem Fall wie dem vorliegenden ist somit eine Gesamtrechnung angebracht.
(...)
Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.