Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK 2011 406 • OG BE ZK 2011 406 KI-generiert

Waiver of Appeal Before Written Judgment Service Invalid

Geschäftsnummer ZK 2011 406
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a divorce proceeding where the parties reached a comprehensive settlement agreement, the appellate court had to determine the validity of a waiver of appeal declared immediately after the first-instance court orally pronounced and justified its judgment, but before the written judgment order (dispositive) was served. The court reasoned that, according to Art. 239 para. 1 lit. a of the Swiss Civil Procedure Code (CPC), a valid waiver of appeal is only possible after the decision has been properly served, which, in the context of an oral hearing, requires the handing out of the written dispositive; merely announcing and justifying the decision orally is insufficient. Since the appealing party waived their right to appeal before receiving the written dispositive, the waiver was deemed an inadmissible, advance waiver, especially given the application of the official maxim in divorce proceedings and the fact that the party was not represented by counsel. Consequently, the first-instance judgment had not become legally binding, and the purported appeal was deemed premature, leading the appellate court to not entertain the appeal and instead forward the submission as a request for written justification of the judgment to the lower court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Im Scheidungsprozess ist ein gültiger Rechtsmittelverzicht erst nach Aushändigung des Urteilsdispositives möglich | Ehescheidung (umfassende Einigung)

Schlagwörter

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Verzicht auf mündliche Verhandlung Scheidungsverfahren Zivilurteil Gültigkeit der Zustellung Eilvorabentscheidungsverfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 239 ZPO

Cited regarding proper notice/opening of the decision which invalidates the early appeal waiver.

Art. 311 ZPO

Cited to establish the deadline for filing an appeal with the higher instance court.

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Volltext

ZK 11/406, publiziert September 2011

Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Oberrichterin Apolloni Meier (Referentin i.V.) die Oberrichter Bähler und Kunz sowie Gerichtsschreiber Knüsel

vom 21. Juli 2011

in der Streitsache zwischen

A Beklagter/Berufungskläger

und

B vertreten durch Fürsprecher Y Klägerin/Berufungsbeklagte

Ehescheidung (umfassende Einigung)

Regeste:  Art. 239 ZPO  Im Scheidungsprozess ist ein gültiger Rechtsmittelverzicht erst nach Aushändigung des Urteilsdispositives möglich. Ein im Anschluss an das mündlich begründete Urteil erklärter Verzicht ist unbeachtlich, wenn das Dispositiv erst später eröffnet wird.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Die Parteien führten beim Regionalgericht Z ein Scheidungsverfahren, wobei der Ehemann anwaltlich nicht vertreten war. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte eine Konvention abgeschlossen werden. Hierauf wurde die Ehe gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden und die Konvention genehmigt. Die Parteien haben im Anschluss an das mündlich begründete und eröffnete Urteil auf die Anfechtung des Entscheides verzichtet. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien erst einige Tage später schriftlich eröffnet.

In der Folge gelangte der Ehemann an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des Urteils im Scheidungspunkt.

Auszug aus den Erwägungen:

(...)

4. Zu prüfen ist zunächst, ob das Urteil zufolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden ist:

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittelverzichts ergibt sich aus Art. 239 Abs. 2 ZPO.

Ein gültiger Verzicht setzt allerdings eine Eröffnung des Entscheides nach Massgabe von Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO voraus. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Betroffene die Tragweite des Verzichts erst beurteilen kann, wenn er den Entscheid und die Erwägungen des Gerichts kennt.

5. Daraus erhellt, dass nur ein so genannt nachträglicher Rechtsmittelverzicht ohne weiteres möglich ist. Nach Eröffnung und Kenntnis des Urteils wird ein Verzicht selbst im Geltungsbereich der Offizialmaxime, d.h. insbesondere im Scheidungsprozess als unbedenklich erachtet.

Strengere Anforderungen gelten hingegen beim vorgängigen Verzicht. Vor der Eröffnung eines Entscheids ist ein Verzicht nur für die ordentlichen Rechtsmittel und nur soweit die Dispositionsmaxime Anwendung findet - nicht aber bei Geltung der Offizialmaxime - zulässig. Im Uebrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei anwaltlich nicht verbeiständeten Parteien mit Rechtsmittelverzichten besondere Zurückhaltung geboten ist (BLICKENSTORFER, DIKE Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, vor Art. 308-334 N 77 ff; ähnlich STAEHELIN in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar ZPO, Zürich u.a. 2010, N 10 zu Art. 289 ZPO; vgl. auch Beschluss der Zivilabteilungskonferenz vom 14.

Juli 2011).

6. Für die Frage, wann ein Entscheid als eröffnet zu gelten hat, ist Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO einschlägig. Diese Bestimmung verlangt die Aushändigung des schriftlichen Urteilsdispositives. Eine rein mündliche Urteilseröffnung in der Hauptverhandlung sieht die Zivilprozessordnung nicht vor und genügt Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO nicht (ungenau BÄHLER, DIKE Kommentar ZPO, Zürich/St.

Gallen 2011, Art. 308 N 11).

Aus den Akten geht hervor, dass der Vorrichter das Scheidungsurteil mündlich bekannt gegeben und begründet hat. Den Parteien wurde jedoch anlässlich der Hauptverhandlung keine schriftliche Urteilsformel ausgehändigt. Vielmehr ist das Urteil erst einige Tage später per Gerichtsurkunde an die Parteien versandt worden. Der anlässlich der Hauptverhandlung abgegebene Rechtsmittelverzicht erfolgte somit vor der massgeblichen Urteilseröffnung. Im Ergebnis handelt es sich um einen unzulässigen vorgängigen Rechtsmittelverzicht der unbeachtlich ist. Das angefochtene Urteil ist deshalb noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

7. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) einzureichen (Art. 311 ZPO).

Ein begründeter Entscheid liegt hier noch nicht vor. Als Berufung ist die Eingabe vom 8. Juli 2011 daher verfrüht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Die Eingabe erfolgte jedoch innert der zehn tägigen Frist von Art. 239 Abs. 2 ZPO und ist als Begehren um Nachlieferung einer schriftlichen Begründung zu behandeln.

8. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten und das Beschwerdeschreiben vom 8. Juli 2011 als Begehren um Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung an die Vorinstanz weiterzuleiten.

(...)

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.