Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
ZK 2010 660 • OG BE ZK 2010 660 KI-generiert

Enforceability of Judicially Approved Future Adult Maintenance Agreement in Execution Proceedings

Geschäftsnummer ZK 2010 660
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted definitive execution (Rechtsöffnung) for adult maintenance payments based on a judicially approved divorce agreement which stipulated maintenance until economic self-sufficiency, but at the latest until the child's 20th birthday, subject to Art. 277 para. 2 of the Swiss Civil Code (CC). The debtor argued that maintenance for an adult (Mündigenunterhalt) could not have been validly agreed upon when the child was only seven years old, and that the financial burden was no longer reasonable for him, requiring annulment in the execution proceedings. The court reasoned that since the agreement clearly and unconditionally fixed the maintenance obligation beyond minority, subject only to the resolutive condition of economic self-sufficiency, the judge in the execution proceedings (Rechtsöffnungsrichter) was bound by the enforceable title and could not review the material correctness or the existence of the maintenance claim, which would fall under the scope of alteration proceedings (Art. 286 para. 2 CC); the claim's enforcement was not considered an abuse of right, despite the debtor's alleged financial difficulties, as a comprehensive assessment of reasonableness requires a full civil proceeding.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anforderungen an den Rechtsöffnungstitel (i.c. Scheidungskonvention), damit die definitive Rechtsöffnung für Mündigenunterhalt erteilt werden kann | Definitive Rechtsöffnung

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Unterhaltspflicht Vollstreckungstitel Scheidungsverfahren zivilrechtliche Nichtigkeitserklärung Vollstreckung von Kinderalimenten Zumutbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 80 SchKG
Though cited in the regeste, this is the general legal basis for the definitive declaratory judgment (Rechtsöffnung), but it does not appear in the dispositive part of this specific excerpt (which is missing the final orders). I will include it based on its prominent citation in the Regeste and the context of the decision concerning definitive Rechtsöffnung.
Art. 277 Abs. 2 ZGB
Cited in relation to the conditions for extended maintenance obligation (Mündigenunterhalt) which is treated in the reasoning regarding the scope of review in the Rechtsöffnungsverfahren.
Art. 286 Abs. 2 ZGB
Cited in the reasoning as the correct procedure to challenge the continuation of the maintenance obligation after the child reaches the age of majority.
Art. 289 ZGB
2 ZGB geltend gemacht werden, es sei denn, urkundlich bewiesene Tatsachen würden die Einforderung der Beiträge als offenbaren Rechtsmissbrauch erscheinen lassen (BK-HEGNAUER, Art. 289 ZGB N 60).
Art. 133 Abs. 1 ZGB
Cited in the reasoning to support the possibility of setting maintenance payments beyond the age of majority in the divorce decree.
Art. 133 ZGB
2 ZGB (BSK-BREITSCHMID, Art. 133 ZGB N 14).
Art. 112 OR
Art. 112 OR (BGE 107 II 465 ff., E.
Art. 277 ZGB
Januar 1996 (BK-HEGNAUER, Art 277 ZGB N 12) und um die weniger weit gehende gesetzliche Unterhaltspflicht nach Art. 277 ZGB sowie um die Möglichkeit der Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse – verpflichtet, seiner Tochter bis zur Vollendung des 20.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 SchKG

Though cited in the regeste, this is the general legal basis for the definitive declaratory judgment (Rechtsöffnung), but it does not appear in the dispositive part of this specific excerpt (which is missing the final orders). I will include it based on its prominent citation in the Regeste and the context of the decision concerning definitive Rechtsöffnung.

Art. 277 Abs. 2 ZGB

Cited in relation to the conditions for extended maintenance obligation (Mündigenunterhalt) which is treated in the reasoning regarding the scope of review in the Rechtsöffnungsverfahren.

Art. 133 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning to support the possibility of setting maintenance payments beyond the age of majority in the divorce decree.

Art. 286 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning as the correct procedure to challenge the continuation of the maintenance obligation after the child reaches the age of majority.

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Volltext

ZK 10 660, publiziert März 2011

Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. März 2011

Besetzung Oberrichterin Apolloni Meier, Oberrichter Messer und Oberrichter Studiger Gerichtsschreiber Erismann

Verfahrensbeteiligte A., Gesuchsgegner/Appellant

gegen

Gemeinde X. Gesuchstellerin/Appellatin

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung

Summarappellation

Regeste: 1) Art. 80 SchKG, Art. 277 Abs. 2 ZGB; Definitive Rechtsöffnung für Mündigenunterhalt. 2) Anforderungen an den Rechtsöffnungstitel (i.c. Scheidungskonvention), damit die definitive Rechtsöffnung für Mündigenunterhalt erteilt werden kann. Kognition des Rechtsöffnungsrichters. Ist die Fortdauer der Unterhaltspflicht nach der Mündigkeit in einem vollstreckbaren Titel in klarer und vorbehaltloser Weise festgelegt, so kann die definitive Rechtsöffnung erteilt werden und der Wegfall der verlängerten Unterhaltspflicht ist im Verfahren nach Art. 286 Abs. 2 ZGB geltend zu machen, es sei denn, urkundlich bewiesene Tatsachen würden die Einforderung der Beiträge als offenbaren Rechtsmissbrauch erscheinen lassen. Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, zu prüfen, ob der Mündigenunterhalt im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention zu Recht festgelegt wurde oder ob dieser dem Schuldner im Zeitpunkt der Rechtsöffnung noch i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ZGB zumutbar ist.

Redaktionelle Vorbemerkungen: Als Rechtsöffnungstitel hatte die Appellatin (welche durch Subrogation Gläubigerin der von ihr vorgeschossenen Alimente geworden war) eine gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention vom 26. Juni 1996 ins Recht gelegt, welche folgenden Passus enthielt:

„Die Unterhaltspflicht dauert bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr. Artikel 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.“

Unter den Parteien strittig war die Auslegung obiger Vereinbarung. Während die Appellatin dafür gehalten hatte, es sei in Anlehnung an das bis Ende 1995 geltende Mündigkeitsalter von 20 Jahren bewusst vereinbart worden, dass die Unterhaltspflicht nicht nur bis zur Mündigkeit, sondern bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres gelten solle, hatte sich der Appellant auf den Standpunkt gestellt, die Bestimmung sei gerade nicht so zu verstehen, dass Unterhalt bis zum 20. Altersjahr automatisch und ohne weiteres geschuldet sei. Der Mündigenunterhalt habe zudem im Zeitpunkt der Ehescheidung angesichts des jungen Alters der Unterhaltsberechtigten gar nicht gültig vereinbart werden können. Ob Mündigenunterhalt geschuldet sei, richte sich nach den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB, deren Vorliegen im Rechtsöffnungsverfahren vorfrageweise abzuklären sei. Die Leistung von Mündigenunterhalt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr seiner Tochter sei ihm aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar.

Auszug aus den Erwägungen:

I.

(...)

II.

(...)

III.

(...)

4. Die Fortdauer der Unterhaltspflicht über die Unmündigkeit hinaus aufgrund von Art. 277 Abs. 2 ZGB berechtigt als solche, d.h. allein aufgrund der gesetzlichen Bestimmung oder des Vorbehalts dieser Bestimmung in der Unterhaltsvereinbarung, nicht zur Rechtsöffnung (BGE 113 III 6 ff, E. 1b; Bger-Urteil 5P.88/2005 vom 19. Oktober 2005, E.

2.2). Sieht das Scheidungsurteil bzw. die gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention dagegen in klarer und vorbehaltloser Weise vor, dass ein bestimmter, bezifferter Betrag bis zum Abschluss der Ausbildung geschuldet ist, so kann die definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Bger-Urteil vom 11. März 2004 = BlSchK 2005, 148 ff., 153). Ist die Fortdauer der Unterhaltspflicht nach der Mündigkeit in einem vollstreckbaren Titel festgelegt, so kann der Wegfall der verlängerten Unterhaltspflicht nur im Verfahren nach Art. 286 Abs. 2 ZGB geltend gemacht werden, es sei denn, urkundlich bewiesene Tatsachen würden die Einforderung der Beiträge als offenbaren Rechtsmissbrauch erscheinen lassen (BK-HEGNAUER, Art. 289 ZGB N 60). (...)

7. Der Unterhalt ist nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung – frühere wirtschaftliche Selbständigkeit vorbehalten - bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und damit über die Unmündigkeit hinaus geschuldet. Der vereinbarte Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB kann deshalb nur so verstanden werden, dass unter den dort genannten Voraussetzungen, also wenn die Kinder bei Vollendung des 20. Lebensjahres noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben sollten und dies dem Appellanten zumutbar ist, auch über dieses Alter hinaus noch eine Unterhaltspflicht besteht.

8. Der Appellant bringt vor, man habe Mündigenunterhalt gar nicht vereinbaren können, da die Unterhaltsgläubigerin zur Zeit des Abschlusses der Ehescheidungskonvention erst 7 Jahre alt und ihr Ausbildungsweg bzw. der Zeitpunkt des Ausbildungsendes damals noch nicht absehbar gewesen sei.

9. Der Unterhaltsbeitrag kann im Scheidungsurteil auch über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden (Art. 133 Abs. 1 ZGB in fine). Dabei ist es notwendig, dass der zukünftige Bedarf des volljährigen Kindes voraussehbar ist. Erforderlich ist deshalb, dass der von ihm einzuschlagende Ausbildungsgang in seinen groben Zügen feststeht (FamKomm Scheidung/WULLSCHLEGER, Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB N 17). Der Beitrag kann somit im eherechtlichen Verfahren festgesetzt werden, die Prognose und die Frage, ob im entscheidenden Zeitpunkt dann Unterhalt geschuldet ist, bestimmt sich aber nach den Kriterien von Art. 277 Abs. 2 ZGB (BSK-BREITSCHMID, Art. 133 ZGB N 14). Konventionsinhalte, die dem Kind einen Mündigenunterhaltsanspruch einräumen sind zulässig und genehmigungsfähig. Es handelt sich um Verträge zu Gunsten Dritter i.S.v. Art. 112 OR (BGE 107 II 465 ff., E. 6b).

10. Vorliegend hat sich der Appellant - im vollen Wissen um die Senkung des Mündigkeitsalters per 1. Januar 1996 (BK-HEGNAUER, Art 277 ZGB N 12) und um die weniger weit gehende gesetzliche Unterhaltspflicht nach Art. 277 ZGB sowie um die Möglichkeit der Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse – verpflichtet, seiner Tochter bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

Insbesondere unterzeichnete er die Scheidungskonvention im Wissen um die Ungewissheit betreffend die künftige Ausbildung seiner Tochter. Es kann unter diesen Umständen nicht am Erfordernis der Voraussehbarkeit des Ausbildungsganges und Ausbildungsendes festgehalten werden. Die Geltendmachung des behaupteten Rechtsmangels geht angesichts dieser Umstände ins Leere.

11. Letztlich kann jedoch offen gelassen werden, ob die Voraussetzungen für die Festlegung von Mündigenunterhalt vorliegend gegeben waren, denn es ist jedenfalls weder Sache des Rechtsöffnungsrichters, über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils bzw. der gerichtlich genehmigten Vereinbarung zu befassen. Wäre diese unklar oder unvollständig, bliebe es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen. Die vorliegende Scheidungskonvention ist hingegen weder unklar noch unvollständig: Gemäss dem klaren Wortlaut der Scheidungskonvention steht der Mündigenunterhalt nur unter der Resolutivbedingung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder. Dass diese Bedingung erfüllt wäre, wird vom Appellanten nicht behauptet.

12. Für eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zufolge (finanzieller) Unzumutbarkeit i.S.v. Art. 277 Abs. 2 ist der Appellant – entgegen dem (nicht ganz klaren) Votum von Alt-Bundesrat Koller in den ständerätlichen Beratungen (AB-SR 1993 IV 659 ff., 662) - auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. Eine Prüfung der Zumutbarkeit, welche auf einer Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten, der persönlichen Beziehungen sowie der Ernsthaftigkeit und Dauer der Ausbildung beruht, sprengt den Rahmen des (summarischen)

Rechtsöffnungsverfahrens. (...) Da sich die Zumutbarkeit jedoch wie dargelegt nicht allein aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse beurteilt, erscheint – selbst wenn der Appellant seine Darstellung der finanziellen Verhältnisse urkundlich zu untermauern vermöchte - die Einforderung der Unterhaltsbeiträge nicht als offenbarer Rechtsmissbrauch. (...)

IV.

(...)

Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.