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SK 2024 47 • OG BE SK 2024 47 KI-generiert

Untimely Appeal in Threats, Insult, and Property Damage Case

Geschäftsnummer SK 2024 47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This Swiss appellate court decision addresses the late filing of an appeal against a regional court verdict concerning alleged threats, insult, and property damage. The initial verdict was delivered on December 28, 2023, and officially served to both accused parties on January 4, 2024, making the deadline for the ten-day appeal period Monday, January 15, 2024. The court found that the written appeal, although dated January 14, 2024, was only postmarked and submitted for mailing on January 16, 2024, falling outside the statutory deadline. Consequently, the appellate court ruled the appeal untimely and inadmissible, resulting in non-entry into the merits of the case, causing the regional court's judgment to become legally binding, and the appellants were jointly charged with the procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 Bst, Art. 437 Abs. 1 Bst, Art. 428 Abs. 1 i.V.m, Art. 418 Abs. 2 StPO, Art. 42 BGG; Untimely Appeal in Threats, Insult, and Property Damage Case: The initial verdict was delivered on December 28, 2023, and officially served to both accused parties on January 4, 2024, making the deadline for the ten-day appeal period Monday, January 15, 2024. The court found that the written appeal, although dated January 14, 2024, was only postmarked and submitted for mailing on January 16, 2024, falling outside the statutory deadline. Consequently, the appellate court ruled the appeal untimely and inadmissible, resulting in non-entry into the merits of the case, causing the regional court's judgment to become legally binding, and the appellants were jointly charged with the procedural costs.

Schlagwörter

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Drohung verspätete Einreichung Beleidigung gesetzliche Frist Beschwerdelegitimation geringfügiges Vermögensdelikt Drohung, Beschimpfung und Sachbeschädigung (Nichteintreten) | Strafgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 437 Abs. 1 Bst. c StPO

This article is cited as the direct legal basis for not entering into the merits of the appeal due to its late filing.

Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO

These articles govern the imposition of procedural costs on the parties following the outcome of the decision.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

1. Strafkammer 1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 24 47+48 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2024

Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Walthard

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1

B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin 2

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Drohung, Beschimpfung und Sachbeschädigung (B1)

Drohung und Beschimpfung (B2)

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 28. Dezember 2023 (PEN 23 239/240)

Erwägungen:

1. Mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Januar 2024 meldeten der Beschuldigte/Berufungsführer 1 (nachfolgend: Beschuldigter) und die Beschuldigte/Berufungsführerin 2 (nachfolgend: Beschuldigte) beim Regionalgericht Oberland gegen das Urteil vom 28. Dezember 2023 Berufung an (pag. 10).

2. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 (pag. 1 f.) leitete das Regionalgericht Oberland diese Berufungsanmeldung zusammen mit einem Exemplar des vorinstanzlichen Urteils (pag. 3 ff.) samt zugehörigen Empfangsbestätigungen (pag. 7 ff.) an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weiter, unter dem Hinweis, dass die Berufungsanmeldung der Beschuldigten als verspätet erachtet werde.

3. Mit oberinstanzlicher Verfügung vom 25. Januar 2024 erhob auch die oberinstanzliche Verfahrensleitung den Einwand der verspäteten Berufungsanmeldung und gewährte den Parteien hierzu das rechtliche Gehör (pag. 14 f.).

4. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 29. Januar 2024 mit, dass sie die Berufung ebenfalls als verspätet erachte und ein Nichteintreten beantrage (pag. 17).

5. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

6. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO).

Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Berufungsanmeldung sei verspätet (vgl. Art. 403 Abs. 1 Bst. a StPO). Nichteintretensanträge können auch von der Vorinstanz gestellt werden (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 1 zu Art. 403).

7. Die Berufungsanmeldung datiert vom 14. Januar 2024 (pag. 10). Der zugehörigen Sendeverfolgung kann aber entnommen werden, dass sie erst am 16. Januar 2024 postalisch aufgegeben wurde (pag. 11 und 12). Das vorinstanzliche Urteil vom

28. Dezember 2023 wurde den beiden Beschuldigten je am 4. Januar 2024 zugestellt (pag. 7 f.). Die zehntätige Frist zur Berufungsanmeldung lief somit am Montag, 15. Januar 2024 ab. Die Postaufgabe der Berufungsanmeldung erst am

16. Januar 2024 erfolgte nach Ablauf der Frist und somit verspätet.

8. Infolge verspäteter Berufungsanmeldung tritt die Kammer auf die Berufung nicht ein, womit das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 28. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 Bst. c StPO).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten von CHF 300.00 den beiden Beschuldigten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 i.V.m.

Art. 418 Abs. 2 StPO unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

Die 1. Strafkammer beschliesst:

1. Vom Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Januar 2024 wird Kenntnis genommen und durch Zustellung einer Kopie an die anderen Parteien gegeben.

2. Die Beschuldigten/Berufungsführer haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

3. Auf die Berufung der Beschuldigten/Berufungsführer wird nicht eingetreten.

Das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 28. Dezember 2023 wird rechtskräftig.

4. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden bestimmt auf CHF 300.00 und den beiden Beschuldigten/Berufungsführern unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer 1

- der Beschuldigten/Berufungsführerin 2

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

Bern, 28. Februar 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin:

Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin:

Walthard

Die oberinstanzlichen Kosten werden durch das Regionalgericht Oberland in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und

90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.